Sisandra
Aktiver Nutzer
Hallo Deichgräfin,
auch in deinem Link ist auf die Möglichkeit des Widerspruchs und die Gründe dafür hingewiesen:
und in dem von mir angegebenen Link liest sich das so:
Die ausstehende Miete wurde ja noch bei dem alten Vermieter beglichen. Insofern ist die Kündigung unwirksam.
Gruß
Sisandra
auch in deinem Link ist auf die Möglichkeit des Widerspruchs und die Gründe dafür hingewiesen:
Sozialklausel
Die Kündigung ist begründet, wenn ein berechtigtes Interesse des Vermieters vorliegt. Auf die Situation des Mieters kommt es zunächst also nicht an. Um die Interessen des Mieters dennoch zu berücksichtigen wird ihm nach § 574 a BGB die Möglichkeit eingeräumt, einer ordentlichen Kündigung des Mietvertrages zu widersprechen und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verlangen.
Voraussetzung ist, dass die Kündigung für den Mieter oder seine Familie eine nicht zu rechtfertigende Härte darstellen würde; ob eine solche Härte vorliegt, muß unter Berücksichtigung der Vermieterinteressen beurteilt werden. Eine nicht zu rechtfertigende Härte für den Mieter kann z.B. vorliegen, wenn:
kein angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen beschafft werden kann
wenn der Mieter zwar ausziehen kann, aber erst nach mehr als einem Jahr (z.B. wegen Versetzung, Bau eines eigenen Hauses, Zusage einer Ersatzwohnung; dann kann ihm nicht zugemutet werden, in der kurzen Zeit zweimal umzuziehen bzw. wird hier berücksichtigt, dass für eine kurze Zwischenzeit keine Ersatzwohnung zu finden ist.
hohes Alter
1. Beispiel, Urteil BVerfG
2. Beispiel Urteil LG Zwickau
Armut das Finden einer neuen Wohnung verhindert
kinderreiche Familien keine neue Wohnung finden.
und in dem von mir angegebenen Link liest sich das so:
3. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter den ausstehenden Mietzins vor der Kündigung zahlt.
Die ausstehende Miete wurde ja noch bei dem alten Vermieter beglichen. Insofern ist die Kündigung unwirksam.
Gruß
Sisandra