Anzeige(1)

  • Liebe Forenteilnehmer,

    Im Sinne einer respektvollen Forenkultur, werden die Moderatoren künftig noch stärker darauf achten, dass ein freundlicher Umgangston untereinander eingehalten wird. Unpassende Off-Topic Beiträge, Verunglimpfungen oder subtile bzw. direkte Provokationen und Unterstellungen oder abwertende Aussagen gegenüber Nutzern haben hier keinen Platz und werden nicht toleriert.

Wohnrecht ausbezahlen

Jessica133

Aktives Mitglied
Hallo an Alle,

das ist nun der 3. Thread aber wahrscheinlich der letzte den ich wegen diesem Thema schreiben (muss)
Wir hatten eine riesige Erbschaftsauseinandersetzung mit der Lebensgefährtin unseres verstorbenen Onkels.
Sie hat uns in einer richtigen Schlammschlacht vor allen Bekannten, ihrem Anwalt und nun auch dem Amtsgericht schlecht geredet, als ob wir die letzten wären und von unserem Onkel nur das Geld wollten und uns nicht gekümmert hätten. Die Wahrheit sah natürlich anders aus.
Trotzdem bekommen wir nun den Erbschein und sie wird Vermächtnisnehmerin. Sie erhält neben etwas Bargeld auch das Wohnrecht oder Nießbrauchrecht für seine Wohnung. (Sie wohnt im Elternhaus und war noch nie in der Wohnung gemeldet)
Meine Schwester und ich können uns aufgrund der ganzen Vorkommnisse nicht mehr vorstellen als Eigentümer von dieser Wohnung auch nur im geringsten Kontakt mit dieser Frau haben zu müssen.
Gibt es irgendeine rechtlich abgesicherte Möglichkeit die Wohnung zu verkaufen und ihr das Wohnrecht auszuzahlen bevor es überhaupt ins Grundbuch eingetragen wird? Ggf. auch gegen ihren willen, denn wir vermuten, dass sie uns weiterhin das Leben so schwer wie möglich machen will. Einen Anwalt haben wir aber der hat erst nächste Woche Zeit für uns und diese Frage brennt mir auf der Seele...

Würde mich über Tipps freuen! Dankeschön
 

Jessica133

Aktives Mitglied
Es wird nur so sein, dass meine Schwester das nicht mit macht und ich meine Schwester nicht auszahlen kann, selbst wenn ich die Wohnung behalten wollen würde und das Wohnrecht gewähren...
 

Sisandra

Moderator
Hallo an Alle,

das ist nun der 3. Thread aber wahrscheinlich der letzte den ich wegen diesem Thema schreiben (muss)
Wir hatten eine riesige Erbschaftsauseinandersetzung mit der Lebensgefährtin unseres verstorbenen Onkels.
Sie hat uns in einer richtigen Schlammschlacht vor allen Bekannten, ihrem Anwalt und nun auch dem Amtsgericht schlecht geredet, als ob wir die letzten wären und von unserem Onkel nur das Geld wollten und uns nicht gekümmert hätten. Die Wahrheit sah natürlich anders aus.
Trotzdem bekommen wir nun den Erbschein und sie wird Vermächtnisnehmerin. Sie erhält neben etwas Bargeld auch das Wohnrecht oder Nießbrauchrecht für seine Wohnung. (Sie wohnt im Elternhaus und war noch nie in der Wohnung gemeldet)
Meine Schwester und ich können uns aufgrund der ganzen Vorkommnisse nicht mehr vorstellen als Eigentümer von dieser Wohnung auch nur im geringsten Kontakt mit dieser Frau haben zu müssen.
Gibt es irgendeine rechtlich abgesicherte Möglichkeit die Wohnung zu verkaufen und ihr das Wohnrecht auszuzahlen bevor es überhaupt ins Grundbuch eingetragen wird? Ggf. auch gegen ihren willen, denn wir vermuten, dass sie uns weiterhin das Leben so schwer wie möglich machen will. Einen Anwalt haben wir aber der hat erst nächste Woche Zeit für uns und diese Frage brennt mir auf der Seele...

Würde mich über Tipps freuen! Dankeschön
An deiner Stelle würde ich einen Anwalt fragen.
 
G

Gelöscht 119712

Gast
Das ist keine Frage des „mitmachens“, das Wohnrecht ist einfach eine Belastung, die auf der Wohnung liegt und ins Grundbuch eingetragen wird. Ist es auf Lebenszeit? Dann hängt der Wert der Wohnung stark vom Alter der Lebensgefährtin des Onkels ab …

Wenn die LG aber eine Wohnung hat, d.h. das Wohnrecht gar nicht braucht, wäre es sicherlich am Besten man einigt sich … wenn nämloch Nicht, dann habt ihr eine Wohnung die fast unverkäuflich sein dürfte und die LG hat ja auch nix von einer leerstehenden Wohnung (für deren Nebenkosten sie vermutlich aufkommen muss).

vielleicht einen Mediator einschalten?
 
G

Gelöscht 77808

Gast
Was hat Dein Anwalt denn zu meinem Beitrag in dem anderen Faden gemeint?

Ohne Eintrag im Grundbuch kauft der Käufer lastenfrei. Er hat mit der LG keinen Vertrag, da das erworbene Gut durch keine Bedingung belastet ist.
Ob Du der LG etwas einräumen sollst oder nicht, interessiert den Käufer nicht, wenn Du erst verkaufst und: danach .... mit Bedingungen ankommst. Spätere Wünsche und Bedingungen wurden nicht Gegenstand des Kaufvertrages, der Käufer braucht sie nicht zu erfüllen.
Die andere Seite ist die objektive Unmöglichkeit, der LG den Nießbrauch an einer Immobilie einzuräumen, die Dir de facto nicht mehr (da verkauft ) gehört.
Verträge zu Lasten dritter gibt es nicht. Du kannst nach dem Verkauf der LG kein Recht an der Wohnung einräumen, da Dir dasselbe Recht nicht (mehr) gehört.
§2171 BGB sagt in Absatz 2 jedoch:
(2) Die Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit des Vermächtnisses nicht entgegen, wenn die Unmöglichkeit behoben werden kann und das Vermächtnis für den Fall zugewendet ist, dass die Leistung möglich wird.

Vor Verkauf war demnach die Leistung möglich.
Also wäre das Mittel der Wahl zwar nicht die Leistungsklage, denn die funktioniert nach Verkauf wegen Unmöglichkeit nicht mehr, jedoch ein Ersatz für die nicht erbrachte Leistung.
Schadenspositionen ergäben sich als "nebenvertragliche Verpflichtungen" auch aus vergeblich aufgewendeten Anwaltskosten, wenn der LG der Verkauf der Wohnung nicht mitgeteilt wurde und sie falsch/ vergeblich klagt.

Wie sich Dein RA das vorstellt, einfach zu verkaufen, ohne Dich Forderungen auszusetzen, solltest Du mittels einer Zweitmeinung klären lassen!

Gegen ihren Willen geht da nix …
Was passiert denn, wenn sie vor der Türe der verkauften Wohnung steht und keine Schlüssel bekommt, weil der neue Eigentümer mit ihr keinen Vertrag hat und im Grundbuch keine dinglichen Rechte eingetragen sind?
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:

Jessica133

Aktives Mitglied
Sisandra, habe hier bei den anderen zwei Threads schon tolle Infos bekommen.
Vielleicht ja diesmal auch und wenn nicht muss ich bis zum Termin mit dem Anwalt nächste Woche warten.

Narf, sie dürfte die Wohnung ja auch vermieten. Nießbrauchrecht. Und ja, sie ist noch recht jung. Die Einschränkung jedoch, bis sie einen neuen Partner hat.
 

Jessica133

Aktives Mitglied
Bodenschatz, diesbezüglich wollte er uns nochmal ausführlich beraten, wenn es soweit ist.
Nun ist es soweit und ich muss bis nächste Woche warten.
Schadenersatz wäre ja auch ok, wenn dieser eben die Höhe des Wohnrechts entspräche, denn das sind wir ja auf jeden Fall gewillt auszuzahlen. Hauptsache keinen Kontakt mehr.
Und da du ja den anderen Thread und meine Aussagen da schon kennst: Ihre Stellungnahme beim Amtsgericht auf unseren Erbscheinsantrag hat nun dem ganzen die Krone aufgesetzt. Meine Eltern überlegen, eine Verleumdungsklage zu starten, wenn wir aus der Schusslinie der LG sind. Da sind so viele Lügen und Boshaftigkeiten drin, meine Schwester hat wieder geweint nach dem lesen dieser Zeilen.
 
G

Gelöscht 119712

Gast
Was passiert denn, wenn sie vor der Türe der verkauften Wohnung steht und keine Schlüssel bekommt, weil der neue Eigentümer mit ihr keinen Vertrag hat und im Grundbuch keine dinglichen Rechte eingetragen sind?
Es scheitert m.E. schon daran, dass die beiden Schwestern und die LG ja durch den gleichen Erbschein begünstigt werden, d.h.die Eigentumsrechte werden gleichzeitig mit dem Wohnrecht eingetragen und deshalb können die Schwestern auch vorher nicht verkaufen.

Aber auch wenn der Verkauf noch vor dem Eintrag des Wohnrechts stattfinden würde, wäre das m.E. Betrug und natürlich wären die Verkäuferinnen dann zum Schadensersatz verpflichtet …
 
G

Gelöscht 77808

Gast
Es scheitert m.E. schon daran, dass die beiden Schwestern und die LG ja durch den gleichen Erbschein begünstigt werden, d.h.die Eigentumsrechte werden gleichzeitig mit dem Wohnrecht eingetragen und deshalb können die Schwestern auch vorher nicht verkaufen.

Aber auch wenn der Verkauf noch vor dem Eintrag des Wohnrechts stattfinden würde, wäre das m.E. Betrug und natürlich wären die Verkäuferinnen dann zum Schadensersatz verpflichtet …
Bei einem Erbfall wechselt der Eigentümer anlässlich eines Todesfalls. Es geht eher um eine juristische Sekunde, denn gäbe es eine Zeit, in der das Vermögen niemandem gehört, so müsste eine Erbschaft grundsätzlich , auf die Vergangenheit bezogen, lastenfrei sein. Auch ein Mieter hätte dann mit niemandem mehr einen Vertrag, den auch niemand zu übernehmen braucht.
In dem Testament, welches regelt, wer denn der Erbe sein soll, gibt es neben der Erbeinsetzung das Vermächtnis. Dieses bezieht sich auf die Übertragung eines Teils des Vermögens aber nicht auf die Rechtsnachfolge ( §1939 BGB).
Der Vermächtnisnehmer erhält einen Anspruch ( § 2174 BGB) den er innerhalb von drei Jahren nach Kenntnisnahme des Erbfalls geltend machen muss. Er braucht es aber nicht. Da er es nicht braucht, hat er vor der Stellung des Anspruchs: nichts davon.
Wegen des gesetzlich begründeten Anspruchs auf Herausgabe der Leistung/ des Nießbrauchs dürfte eine Pflicht der Erben begründet werden. Verletzen sie die Pflicht, so haften sie nicht auf den Nachlass beschränkt sondern mit ihrem Vermögen ( §280 BGB).
Die Pflichtverletzung müsste eigentlich durch den Verkauf eintreten, gleichzeitig wird es den Erben aber unmöglich, das Vermächtnis zu erfüllen, da ihnen nach Verkauf die Wohnung nicht mehr gehört und sie keine handhabe haben, ein Wohnrecht an fremdem Eigentum zu fordern.
Wie der Anwalt sich das vorstellt, dass die Erben aus der Haftung kommen, ist mir ein Rätsel.
 

Anzeige (6)

Autor Ähnliche Themen Forum Antworten Datum
Dina09 Wohnrecht Familie 29

Ähnliche Themen

Anzeige (6)

Anzeige(8)

Regeln Hilfe Benutzer

Du bist keinem Raum beigetreten.

    Anzeige (2)

    Oben