Q-cumber
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Hallo Loop,
die Polizei kann eine Zwangseinweisung Deiner Mutter nur veranlassen, wenn eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung besteht.
Akute Eigengefährdung bedeutet, dass Deine Mutter entweder akut suizidgefährdet ist oder aufgrund ihrer psychischen Erkrankung sich selbst in unmittelbar lebensbedrohliche Situationen bringt.
Akute Fremdgefährdung bedeutet, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung z.B. andere Menschen körperlich angreift.
Bei akuter Eigen- und/oder Fremdgefährdung erfolgt die Unterbringung nach dem Psychischkrankengesetz (Psych KG) unter Hinzuziehung eines Amtsarztes.
Wenn eine Eigengefährdung besteht, die nicht akut lebensbedrohlich ist, ist eine Unterbringung nach Betreuungsrecht (§1906 BGB) möglich.
Dies setzt voraus, dass Dein Bruder als gesetzlicher Betreuer das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehat. Das steht in seinem Betreuerausweis.
Zusätzlich ist ein ärztliches Gutachten erforderlich, welches Deine Mutter aktuell aber anscheinend verweigert.
die Polizei kann eine Zwangseinweisung Deiner Mutter nur veranlassen, wenn eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung besteht.
Akute Eigengefährdung bedeutet, dass Deine Mutter entweder akut suizidgefährdet ist oder aufgrund ihrer psychischen Erkrankung sich selbst in unmittelbar lebensbedrohliche Situationen bringt.
Akute Fremdgefährdung bedeutet, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung z.B. andere Menschen körperlich angreift.
Bei akuter Eigen- und/oder Fremdgefährdung erfolgt die Unterbringung nach dem Psychischkrankengesetz (Psych KG) unter Hinzuziehung eines Amtsarztes.
Wenn eine Eigengefährdung besteht, die nicht akut lebensbedrohlich ist, ist eine Unterbringung nach Betreuungsrecht (§1906 BGB) möglich.
Dies setzt voraus, dass Dein Bruder als gesetzlicher Betreuer das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehat. Das steht in seinem Betreuerausweis.
Zusätzlich ist ein ärztliches Gutachten erforderlich, welches Deine Mutter aktuell aber anscheinend verweigert.