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Weiß nicht was tun,wegen zwang einweisen

Q-cumber

Aktives Mitglied
Hallo Loop,

die Polizei kann eine Zwangseinweisung Deiner Mutter nur veranlassen, wenn eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung besteht.
Akute Eigengefährdung bedeutet, dass Deine Mutter entweder akut suizidgefährdet ist oder aufgrund ihrer psychischen Erkrankung sich selbst in unmittelbar lebensbedrohliche Situationen bringt.
Akute Fremdgefährdung bedeutet, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung z.B. andere Menschen körperlich angreift.
Bei akuter Eigen- und/oder Fremdgefährdung erfolgt die Unterbringung nach dem Psychischkrankengesetz (Psych KG) unter Hinzuziehung eines Amtsarztes.

Wenn eine Eigengefährdung besteht, die nicht akut lebensbedrohlich ist, ist eine Unterbringung nach Betreuungsrecht (§1906 BGB) möglich.
Dies setzt voraus, dass Dein Bruder als gesetzlicher Betreuer das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehat. Das steht in seinem Betreuerausweis.
Zusätzlich ist ein ärztliches Gutachten erforderlich, welches Deine Mutter aktuell aber anscheinend verweigert.
 
G

Gelöscht 124014

Gast
https://www.doctors.today/a/wenn-die-krankheitseinsicht-fehlt-1627369#:~:text=Gefährdung als Voraussetzung,zumindest aber ihre Gesundheit gefährdet.

Text-Auszug:
"Wer darf eine solche Einweisung veranlassen? Sollte die betreffende Person unter Betreuung stehen, ist es relativ einfach. Der Betreuer muss beim zuständigen Betreuungsgericht einen Antrag auf Unterbringung in der geschlossenen Psychiatrie stellen. Wenn das Gericht dies befürwortet, kann die betreffende Person – auch gegen ihren Willen und falls nötig unter Polizeibegleitung – dorthin verbracht werden. Eine andere Möglichkeit ist, dass der zuständige Arzt (meist der Notarzt) bei einer akuten Erkrankung wie einer Psychose oder bei einem Suizidversuch direkt die Einweisung in die zuständige Notaufnahme der nächsten Psychiatrie anordnet. Denkbar wäre dieses Vorgehen auch, wenn einem Patienten im Rahmen eines Praxisbesuchs eine Mitteilung gemacht wird, die eine so enorme psychische Krise verursacht, dass der Patient nicht mehr gefahrlos nach Hause entlassen werden kann. Je nach Bundesland ist in diesen Fällen aber auch ein Amtsarzt hinzuzuziehen, der entweder nach telefonischer Kontaktaufnahme seine Zustimmung erteilen muss oder innerhalb der ersten 24 Stunden nach der Einweisung eine Überprüfung durchführt. In diesem Zeitraum muss auch das zuständige Gericht über den Verbleib des Patienten entscheiden. "

Der Betreuer kann also nur weiterleiten, nicht selbst agieren.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:

carrot

Aktives Mitglied
Hallo Loop,

die Polizei kann eine Zwangseinweisung Deiner Mutter nur veranlassen, wenn eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung besteht.
Akute Eigengefährdung bedeutet, dass Deine Mutter entweder akut suizidgefährdet ist oder aufgrund ihrer psychischen Erkrankung sich selbst in unmittelbar lebensbedrohliche Situationen bringt.
Akute Fremdgefährdung bedeutet, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung z.B. andere Menschen körperlich angreift.
Bei akuter Eigen- und/oder Fremdgefährdung erfolgt die Unterbringung nach dem Psychischkrankengesetz (Psych KG) unter Hinzuziehung eines Amtsarztes.

Wenn eine Eigengefährdung besteht, die nicht akut lebensbedrohlich ist, ist eine Unterbringung nach Betreuungsrecht (§1906 BGB) möglich.
Dies setzt voraus, dass Dein Bruder als gesetzlicher Betreuer das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehat. Das steht in seinem Betreuerausweis.
Zusätzlich ist ein ärztliches Gutachten erforderlich, welches Deine Mutter aktuell aber anscheinend verweigert.
Wahrscheinlich trifft die zweite Variante zu.
Da bleibt nur Abwarten über, ich denke mit Zwang wird sie nur noch mehr in die Defensive getrieben.

Sollte es doch in Richtung Suizid gehen oder macht sie z. B. ein Feuerchen in der Wohnung , dann wird die Polizei die Tür aufbrechen lassen, auch gegen ihren Willen. (wäre dann ja auch die erste Variante)
 

carrot

Aktives Mitglied
"Betreuung" ist doch nur ein anderes Wort für "Entmündigung"

Bei der Betreuung gibt es allerdings auch häufig Teilbereiche, die auf Dritten übertragen werden, wie z. B. Aufenthaltsbestimmungsrecht, Geschäftliches, medizinisches usw.

Wenn z. B. jemand der z. B. Dement im Altenheim verweilt und seine Angehörigen nicht mehr erkennt, wird meist alles auf Dritte (dem Betreuer) übertragen.
 

57-55

Aktives Mitglied
@Lindy
Tut mir leid, Du betreibst Wortklauberei.
In einem wie hier geschilderten Fall, muss der Betreuer erst einmal veranlassen, dass etwas passiert.
Wenn die Person dann eingewiesen wird, hat er, ursprünglich, die Einweisung veranlasst.
Ein Richter entscheidet auch nur, wenn ein entsprechendes ärztliches Attest vorliegt, in aller Regel eine Einweisung. Er entscheidet nach der Begutachtung des Arztes.

All diese Einzelheiten sind hier vollkommen irrelevant, es geht darum, dass die TE erst einmal nicht aktiv werden kann, sondern ihr Bruder.
Erst wenn die TE den Verdacht hat, dass sich ihr Bruder nicht kümmert, kann sie aktiv werden, dann muss sie sich an die Stelle, das Amt wenden, dass die Betreuung ausgesprochen hat.
Die prüfen dann den Sachverhalt und werden ggf. aktiv.

Also nochmals, kurz und knapp.
Nein, sie kann nichts machen, sie muss sich an ihren Bruder wenden.
Der kann bei Bedarf eine Einweisung einleiten, über die Einweisung entscheiden kann er nicht.
Wird ihr Bruder nicht aktiv, muss sie sich an das entsprechende Amt wenden. Es handelt sich hier um das Vormundschaftsgericht.
 

57-55

Aktives Mitglied
Noch etwas, sollte eine betreute Person randalieren oder Ähnliches und die Polizei wird aktiv.
Sichert diese die Situation und schaltet dann den zuständigen Betreuer ein, der dann weiter aktiv wird.
 
L

Loop

Gast
Ich glaub hier ist rin Missverständnis, ich arbeite mit meinem Bruder zusammen, ubd er macht wirklich sehr viel als Betreuer!! Das Hauptproblem ist das meine Mutter da nicht mitmacht und nicht einsichtig ist. Mrin bruder hat vor Monaten Antrag auf zwangseinweisung beantragt, es fehlt ein ärztliches Attest, weil meine mutter da nicht mitmacht.
 

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