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Vorerbin ohne Eigenanteil?

flocki021010

Neues Mitglied
Hallo ,

vielleicht weiß irgendjemand etwas zu der folgenden Geschichte :

H.ist in erster Ehe verwitwet ( entstanden 3.Kinder ). H. heiratet neu in einer Kinderlos gebliebenen Ehe.

H. macht norariel Testament in dem hervorgeht,dass die neue Ehefrau nach seinem Ableben alleinige Vorerbin ist. Es exestiert Land,Haus und Bargeld . Die Ehe dauerte 20 Jahre bis H. starb.

Bekommt nicht die neue Ehefrau ohnehin einen Teil seines Nachlasses ??? Lebten im Zugewinn !

Weil H. bestimmt im Testament das die neue Gattin bis zu ihrem ableben im Haus bleiben darf, bzw. wenn sie sich neu vermählt das Vorerbe verliert.

Die neue Gattin hat doch auch einen Nachlass , oder etwa nicht ?

Die Nacherben gehen davon aus , daß wenn die neue Gattin stirbt sie alles was da ist bekommen.

Was wird aus den Sparbüchern,Konten welche den Namen der neuen Gattin tragen.

Zudem bekammen die Stiefkinder kurz nach dem Tode des Vaters Land zugeschrieben und einen beachtliche Geldsumme .

Da sich angenommen die Stiefkinder nicht um die Stiefmutter im Alter kümmern , möchte die neue Gattin ihren Teil anderweitig jemanden überschreiben. Aber - was ist ihr Teil ???

Wie liefe soetwas denn ab - sie kann doch nicht durch das Testament von H. im Alter bzw. beim Tode Mittellos sein

Vielleicht weiß jemand etwas über die Geschichte .
 

Dachs572

Mitglied
Ok ich versuche es mal mit einer Antwort, erhebe aber nicht den Anspruch, dass alles was ich schreibe richtig bzw. vor Gericht so stand halten wird.
Außerdem liegen hier mindestens drei Rechtsfragen offen, und dafür muss man schon mal einen Anwalt aufsuchen,
den hier gilt, wie im Dschungel, ohne Führer ist man aufgeschmissen und landet im Kochtopf:​
:):daumen:

So aber erstmal weiter im Text.
Der H ist gestorben, damit tritt noch § 1922 BGB der Erbfall ein. Erbberechtigt wären demnach, sofern vorhanden, leibliche Abkömmlinge, also Kinder, ferner soweit vorhanden eine Ehefrau, oder jemand gleichgestelltes.
Sollte dies nicht der Fall sein könnten überlebende Eltern oder deren Abkömmlinge erbberechtigt sein,

In vorliegenden Fall erben die Frau und die leiblichen Kinder.
:cool:

H kann nur die Dinge vererben die ihm "allein gehören", besitzen also beispielsweise er und seine Frau ein Haus zu gleichen Teilen, so kann er nur seine Hälfte vererben.​
:eek:

Die Frau hat jeweils einen Erbteil aus der Zugewinngemeinschaft in Höhe von einem Viertel und einen weiteren Erbteil auch in Höhe von einem Viertel des gesamten Nachlasses.
Ergibt also zusammen 50% des Nachlasses.


Der restliche Nachlass geht anteilig an die leiblichen Kinder, also erhält jedes Kind ein Drittel von den verbleibenden 50% des Nachlasses.

Zitat. Weil H. bestimmt im Testament das die neue Gattin bis zu ihrem Ableben im Haus bleiben darf, bzw. wenn sie sich neu vermählt das Vorerbe verliert.

Dieser Satz ist nicht ganz eindeutig, :confused:

Fraglich ist, ob die Verfügung im Testament, welche im Falle einer Neu Verheiratung den Verlust des Wohnrechtes nach sich zieht nicht sittenwidrig und damit nicht rechtsgültig ist.

Das bei einer Verheiratung den rechtlichen Status von Vorerbe und Nacherbe neu zu regeln sei könnte durchaus möglich sein, insofern, die Regelung und die Sicherung der Erben durch den Erblasser, nicht mehr den Gegebenheiten entspricht, welche der Erblasser zu Lebzeiten kannte, bzw. auf die er sich eingestellt hatte und für die er nach seinen Vorstellungen Vorsorge betrieben hatte.

Die neue Gattin hat doch auch einen Nachlass , oder etwa nicht ?

Ja gewiss daher ist auf jedem Fall zu jetzigen Zeitpunkt zu erfassen, was ihr Mann vererbt, also ausschließlich sein Vermögen etc. darstellt.
Damit später im Falle ihres Ablebens genau zu zu ordnen ist was was ist und wem gehört.
Über ihren Nachlass, ihr Eigentum und ihren Besitz darf und kann sie auch weiterhin frei verfügen, auch über den Tod hinaus, in Form eines Testaments, dass schließt auch ihr hälftiges Erbe von oben ein, also die Hälfte die sie aus dem Nachlass des H erhält.

Worüber sie nicht frei verfügen darf ist, die Hälfte, welche den 3 leiblichen Kinder zusteht.
Hier ist sie ja nur Vorerbin, dass heißt sofern ich mich richtig erinnere, dass sie zuerst erbt und dann später die Kinder.

Die Nacherben gehen davon aus , daß wenn die neue Gattin stirbt sie alles was da ist bekommen. Sie oben, sie bekommen was ihnen zusteht.

Was wird aus den Sparbüchern,Konten welche den Namen der neuen Gattin tragen.

Soweit besagte Konten ihren Namen tragen sind sie rechtlich ihr zu zu ordnen und stehen in ihrem Eigentum. Ausnahme Konten oder Sparbücher auf die beide Eheleute Zugriff hatten, dann könnte von Gemeinschaftseigentum auszugehen sein.
Gleiche Regel wie oben Hausbeispiel, also 50% gehören der Frau, 50% dem Mann, diese Hälfte des Mannes ist dann Teil des Erbes. Aufteilung siehe oben Frau 2 Viertel, Kinder je ein Drittel vom Rest.

Zudem bekammen die Stiefkinder kurz nach dem Tode des Vaters Land zugeschrieben und einen beachtliche Geldsumme .

Wie bekamen zugeschrieben, auf welcher Grundlage denn ? Aus dem Erbe als Vermächtnis?
Unklarer Ausdruck bzw. Beschreibung ungenügend Anwalt aufsuchen.:confused:

Da sich angenommen die Stiefkinder nicht um die Stiefmutter im Alter kümmern , möchte die neue Gattin ihren Teil anderweitig jemanden überschreiben. Aber - was ist ihr Teil ???

Wie gesagt, Nachlassaufstellung notwendig, siehe oben, dann kann sie über "Ihrs" frei verfügen.
Fragen nach einer Regelung wer will was evtl. klären.

Wie liefe soetwas denn ab - sie kann doch nicht durch das Testament von H. im Alter bzw. beim Tode Mittellos sein.

Nein tut sie ja auch nicht denn sie ist von ihrem Mann ja im Testament bedacht worden, selbst wenn dies nicht der Fall wäre stünde ihr immer noch ihr Pflichteil zu.

So habe versucht mich so gut es geht zu erinnern. Hoffe es hilft, behaupte nicht, dass alles richtig sei, noch einklagbar.:cool:
Denke aber dass es zumindest in die richtige Richtung geht.:daumen:
 

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