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Verjährt?

C

chrismas

Gast
Chrismas, ich bin da nicht so sicher... Bei der Formulierung "Folgebeitrag Versicherung 01.09.2008" kann es sich auch um einen Beitrag aus späteren Jahren handeln für eine Versicherung, deren Laufzeit am 01.09.2008 begann. Also wäre nicht auszuschließen, daß es z.B. der Beitrag für 2012 oder 2013 ist. Es kann auch sein, daß bei einem älteren Beitrag eine Verjährungshemmung eingetreten ist, der TE das aber nicht mehr bewußt ist. Ich halte es daher für sinnvoller erst rauszufinden, worum es genau geht und dann wenn klar ist, Forderung zu unrecht oder Verjährung Widerspruch einzulegen. Oder aber wenn die Widerspruchsfrist abzulaufen droht, ohne daß es gelungen ist, Näheres zu der Forderung in Erfahrung zu bringen, Widerspruch einzulegen
Der Begriff Folgebeitrag bezieht sich bei Versicherungen auf die darauf nachfolgenden Monate und hier dann anzunehmen, dass man hier von einem Beitrag für 2012 oder 2013 ausgeht, halte ich persönlich für dann doch zu utopisch, zumal man dann davon ausgehen müsste, dass die Versicherung weitergelaufen wäre für den entsprechenden Zeitraum, was bei einem fehlenden Beitrag allerdings mehr als unwahrscheinlich wäre.

Folgebeitrag erklärt im Versicherungslexikon
 
Hallo chrismas,

schau mal hier: Verjährt?. Hier findest du was du suchst.

bird on the wire

Aktives Mitglied
Wenn Du Widerspruch einlegst, dann fallen erst Kosten an bei Klageerhebung der Gegenseite.
Aber wie gesagt, wenn Klage erhoben wird, die Forderung zu Recht besteht und nicht verjährt ist, hast Du dann noch die Gerichtskosten und die Anwaltskosten der Gegenseite am Bein. Deswegen würde ich innerhalb der nächsten Tage versuchen, die Rechtmäßigkeit der Forderung zu eruieren. Und nur, wenn Dir das nicht gelingt und Fristablauf droht, Widerspruch auch in Unkenntnis einlegen.
 

mikenull

Urgestein
Spielt keine Rolle ob die das an ein Inkasso-Unternehmen verkauft haben. Vermutlich hat es die Versicherung eine Zeitlang selbst versucht, aber es kam von Dir keine Reaktion. Irgendwann geben die dann das Dingens zu einem Witzpreis weiter - und die Inkassos versuchen es eben jetzt mal. Wenn Du nicht Widerspruch einlegst, oder die Forderung irgendwie anderweitig anerkennst, mußt Du zahlen - auch wenn es bereits verjährt ist. Also widersprechen.
 

bird on the wire

Aktives Mitglied
Der Begriff Folgebeitrag bezieht sich bei Versicherungen auf die darauf nachfolgenden Monate und hier dann anzunehmen, dass man hier von einem Beitrag für 2012 oder 2013 ausgeht, halte ich persönlich für dann doch zu utopisch, zumal man dann davon ausgehen müsste, dass die Versicherung weitergelaufen wäre für den entsprechenden Zeitraum, was bei einem fehlenden Beitrag allerdings mehr als unwahrscheinlich wäre.

Folgebeitrag erklärt im Versicherungslexikon
Ja, Du hast Recht. Sommer2015 hatte ja auch schon gesagt, daß das auf keinen Fall Beiträge aus späteren Jahren sein können und sie nu in dem Zeitraum 2008 seinerzeit alle Briefe ungeöffent entsorgt hatte.
 
C

chrismas

Gast
[h=2]Verjährt heißt nicht: Forderung erloschen![/h]Was viele nicht wissen: Ist eine Forderung verjährt, erlischt sie nicht automatisch. Verlangt ein Gläubiger von Ihnen Geld, obwohl die Frist längst abgelaufen ist, müssen Sie ihm das unbedingt sagen. Nicht zu reagieren, ist keine gute Idee! Sie können dann trotzdem einen negativen Eintrag bei der Schufa bekommen. Wie Sie herausfinden können, was man dort über Sie gespeichert hat, lesen Sie in unserem Ratgeber. Auch ein Gericht wird die Klage Ihres Gläubigers bearbeiten und ihm so lange Recht geben, bis Sie darlegen, dass Verjährung eingetreten ist. Tun Sie das nicht, bekommt Ihr Gläubiger Recht, obwohl die Forderung eigentlich schon verjährt ist.

Da hier schon das Gericht mit an Board ist, geht nur noch dieser Weg bzgl. der Verjährung und hier muss die TE schlicht und ergreifend nur darauf hinweisen, dass die Forderung verjährt ist und fertig ist die Sache.

Wie du @bird on the wire begründen möchtest, dass die Verjährung gehemmt worden sei oder ähnliches, erschließt sich mir nicht, denn das Gesetz ist hier sehr eindeutig.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
§ 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist - dejure.org

Sollte die nicht genutzt werden, muss der Gläubiger darlegen, warum die Verjährung noch nicht abgelaufen sein soll und das dürfte mehr als nur schwierig werden.
 

bird on the wire

Aktives Mitglied
Ich bin einfach nur vorsichtig. Ich habe häufiger mit Menschen zu tun, die übersehen, daß in der Zwischenzeit besondere Umstände eingetreten sind. Und wenn noch ein paar Tage Zeit sind, bevor die Widerspruchsfrist abläuft, dann würde ich alles daran setzen in der Zeit rauszubekommen, worum es sich handelt und ob es einen Grund geben könnte, warum die Forderung doch noch nicht verjährt sein könnte.

Ich sage ja nicht, daß nicht Widerspruch eingelegt werden soll. Sollte keine Klarheit herrschen vor Fristablauf, würde ich das auch auf jeden Fall rechtzeitig machen.

Aber wie gesagt, vorher würde ich versuchen, mir Klarheit zu verschaffen. Zumal es offenbar einen längeren Zeitraum gibt, in dem der Inhalt diverser Schreiben nicht bekannt ist.
 

mikenull

Urgestein
So ist es: Widerspruch einlegen mit der Begründung auf die Verjährung - das geht ans Gericht - und von dort an den Gäubiger. Und jetzt muß der beweisen, daß es nicht verjährt ist. Eine andere Möglichkeit sehe ich da nicht.
 

bird on the wire

Aktives Mitglied
Wenn Widerspruch eingelgt ist, ist das Mahnverfahren beim Mahngericht abgeschlossen. Das erfragt nicht, ob die Forderung verjährt ist oder nicht. Dem Mahngericht gegenüber muß der Gläubiger nichts darlegen soweit ich weiß. Die Kosten des Mahnverfahrens trägt dann der Gläubiger. Der Gläubiger muß Klage erheben, meine ich, bzw. das Verfahren wird ans zuständige Amtsgericht weitergegeben, sobald der Gläubiger Kostenvorschuß eingezahlt hat. Wenn allerdings aufgrund irgenwelcher besonderer Umstände keine Verjährung eingetreten ist und die Forderung zu Recht besteht, wird der Gläubiger das tun. Und dann fallen eben zusätzliche Kosten an. Und da trägt die Kosten der am Ende im Verfahren unterlegene.
 
Zuletzt bearbeitet:

mikenull

Urgestein
Die können hundert Zahlungsaufforderungen schicken - das hat rechtlich keine Bedeutung. Es sei denn man fällt drauf rein und erkennt die Forderung an - dann läuft die Verjährung wieder neu los. Und natürlich muß der Gläubiger in einem Klageverfahren dann beweisen, daß die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Wird er aber kaum können....
 
C

chrismas

Gast
Vorsicht bei allen ehren, aber wenn man ein paar Monate nicht reagiert, weil man schlicht und ergreifend depressiv oder so ist, hätte jeder Gläubiger bereits zur damaligen Zeit (2008 spätestens allerdings 2009) einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirkt, denn dann wäre das eine sichere Kiste gewesen.

Jetzt allerdings nach 7 jahren würde ich davon ausgehen, dass die Forderung umhergereicht worden ist und der aktuelle Vertreter hier schlicht und ergreifend auf Nummer sicher gehen möchte.
 

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