Hallo Mo,
versteck dich doch mal bitte nicht hinter deinen Juristenklauseln, sondern drück' dich wie ein Mensch aus...
!!!
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Hmmm - sofern ich das nicht getan habe, bedauere ich das.
Gerichte bestellen jedoch auch den bereits vorhandenen Anwalt als Pflichtverteidiger, weil dieser mit der Sache vertraut ist. Man muss also nicht fürchten, mit einem mit der sache nicht vertrauten und fachunkundigen Anwalt "überzogen" zu werden. Dergleichen hat Handybraut auch nicht vorgetragen.
Problematisch ist allerdings möglicherweise das Honorar. Die Pflichtverteidigersätze sind nicht so hoch wie manche Forderungen der Anwälte. Möglicherweise können manche Anwälte es sich mangels Mandantschaft oder hoher Kanzlei- oder Lebenskosten auch nicht leisten für diesen Satz zu arbeiten, weil sie eben Wirtschaftsunternehmen sind. Davon hat Handybraut aber auch nichts geschrieben.
Es scheint mir jedenfalls wichtig, deutlich zu machen, dass nicht jeder Strohhalm, der hier hingehalten wird, mit einem Rettungsboot vergleichbar ist. Hier sollten auch keine unberechtigten Hoffnungen geweckt werden.
Ich habe auch nicht gesehen, dass hier der Anwalt "dem erkennenden Gericht vertraut und freundschaftlich verbunden gewesen wäre". Meine Hinweise erstreckten sich auf den vorliegenden Fall und nicht auf die von dir jetzt vorgetragenen, nicht von der TE vorgetragenen Umstände.
@Handybraut
Wenn es finanziell nicht leistbar ist, dann sprecht mit dem Anwalt über die Möglichkeit der gerichtlichen Beiordnung. Einen neuen Anwalt hinzuzuziehen bedeutet, dass dieser eine Einarbeitungszeit benötigt, die er sich als Wirtschaftsunternehmer auch irgendwie vergüten lässt.