weidebirke
Urgestein
Der Selbstbehalt bei Volljährigenunterhalt beträgt 1650 €. Die Eltern sind nicht mehr überobligatorisch unterhaltsverpflichtet, daher gibt es bei volljährigen Kindern auch keine fiktiven Einkommen mehr.
Der Unterhalt wird nicht geteilt, sondern bemisst sich an der Leistungsfähigkeit bis zum Selbstbehalt. Das heißt natürlich, dass der Vater mehr als die Hälfte schuldet, wenn er in dem Rahmen leistungsfähig ist.
"Das wäre nur der Fall, wenn beide Eltern zufällig gleich viel netto verdienen würden. Vielmehr haftet jeder Elternteil anteilmäßig in Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens abzüglich des Selbstbehalts. Das bedeutet, dass derjenige Elternteil, der ein höheres Nettoeinkommen hat als der andere Elternteil, einen größeren Teil des Kindesunterhalts zahlen muss als der andere Elternteil."
www.scheidung-online.de
Der Unterhalt wird nicht geteilt, sondern bemisst sich an der Leistungsfähigkeit bis zum Selbstbehalt. Das heißt natürlich, dass der Vater mehr als die Hälfte schuldet, wenn er in dem Rahmen leistungsfähig ist.
"Das wäre nur der Fall, wenn beide Eltern zufällig gleich viel netto verdienen würden. Vielmehr haftet jeder Elternteil anteilmäßig in Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens abzüglich des Selbstbehalts. Das bedeutet, dass derjenige Elternteil, der ein höheres Nettoeinkommen hat als der andere Elternteil, einen größeren Teil des Kindesunterhalts zahlen muss als der andere Elternteil."
Volljährigenunterhalt - Aufteilung zwischen den Eltern
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