Mein Vertrag enthält folgende Formulierung: "Die betriebliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden die Woche. Sie verteilt sich auf fünf Kalendertage von Montag bis Freitag. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, entsprechend den betrieblichen Anforderungen und im Rahmen der erteilten Weisungen, Mehrarbeit zu leisten."
Irgendwie finde ich Deinen Vertrag selbst erklärend, wenn ich die Fakten einfach umdrehe.
Es gibt Dich, der Du an 7 Tagen der Woche 24/7 Freizeit hattest.
Es gab eine Änderung davon, die als / die in einem Arbeitsvertrag beschrieben wird.
Deine Freizeit vermindert sich also um 5 Tage die Woche je um 8 Stunden gegen Entgelt. Mehrarbeit kann angeordnet werden - vermutlich gegen Entgelt.
Eine Klausel, die dabei zu wenig oder unbestimmtes oder gar kein Entgelt beinhaltet, verstösst gegen das Bestimmtheitsgebot und ist nichtig - soweit es keine Vereinbarung gibt, dass der Arbeitgeber eh schon mehr bezahlt, also Überstunden erwarten kann (zB beim Manager).
Mangels Manager Klausel ("ist mit dem Gehalt bereist abgegolten) bleibt es bei 40 Std.
Die Arbeitszeit legt der AG nach betrieblichem Interesse fest.
Hier: Stunde 1 bis 8, dazwischen 1 Stunde Pause.
In Summe arbeitest Du also 8 Std und hast eine Stunde Freizeit - deren Verwendung nicht der Arbeitsanordnungsbefugnis entfällt.
Anschließend - also danach - ordnet der AG eine weitere Stunde Pause an und unterstreicht die Anordnung dadurch, dass Überstunden nicht erwünscht sind.
Die Kollegen mit den angeblichen 100 Überstunden rechnen sich zu ihrer Arbeitszeit also die 100 Stunden Freizeit auf die Tasche, die weder angeordnet noch genehmigt noch gewollt waren.
Sie haben lediglich die Firma benutzt, um dort ihre Freizeit zu gestalten - was so wohl auch geduldet wurde.
Was sie in ihrer Freizeit machen geht den AG nichts an, es unterliegt auch nicht dessen Weisungsbefugnis.
Aber:
Sollten in der Zeit Vorgänge stattgefunden haben wie: "Chef sag , was ich tun soll", so fand eine einvernehmliche Abänderung vom allgemeinen Vorgehen statt.
Freizeit wurde zur Arbeitszeit.
Der AN hat demnach eine Art "Guthaben" erworben.
Das muss er - wenn er es bezahlt haben will, dem Chef gegenüber auch geltend machen, und hat dazu eine Frist von 3 Jahren.
Rührt sich kein Chef und kein AN, so verfällt der Anspruch des AN ersatzlos.