D
Deichgräfin
Gast
Man sollte sich mal folgendes Gutachten ganz durchlesen.
Habe nur Ausschnitte kopiert.
Es besteht ein Unterschied,ob ein Tier als Opfertier
zu bestimmten Anlässen rituell geschächtet oder für den alltäglichen Verzehr geschlachtet wird.
Nach meiner Meinung wäre es kein Problem diese Tiere vorher mit Strom zu betäuben.
Der Tierkörper nimmt dadurch keinen Schaden.
Es wird nirgendwo verboten,weil es Strom damals noch nicht gab.
Schächten von Opfer-und Nutztieren nach islamischen Ritus zur Vorlage bei den zuständigen Bundes- und Länderministerien.
Dr. Manfred Götz
Professor für Islamwissenschaften
und Turkologie an der Universität Köln
Der Verband der Islamischen Kulturzentren (VIKZ) hat mich darum gebeten, zu dem obengenannten Betreff als Sachverständiger Stellung zu nehmen. Ich habe daher das folgende Gutachten angefertigt, das sich auf die Rechtsquellen..........
Schächten von Opfer-und Nutztieren nach islamischen Ritus zur Vorlage bei den zuständigen Bundes- und Länderministerien........
.............
Es heißt dazu bei Tabari Bd. 6,67: "Wenn ein verletztes Tier noch den Schwanz bewegt, mit den Augen blinzelt, oder wenn es aufsteht und davonläuft und dann geschlachtet wird, so daß es ausblutet, so ist der Verzehr seines Fleisches erlaubt / halal." ........
Razi Bd. 2, 581 bemerkt, bei einem nicht geschächteten Tier staue sich das Blut in den Adern. Es zersetze sich alsbald verderbe selbst und damit das Fleisch, dessen Genuß zu großen gesundheitlichen Schäden führe. Deshalb sei das Fleisch von allem Getier verboten/ haram (= tabu), aus dem der Lebensodem entwichen ist, ohne daß die rituelle Schächtung (tadkiya) vorgenommen wurde......
Zu Sure 16,115: "Verboten / haram hat er euch nur Fleisch von verendeten Tieren (maita), Blut, Schweinefleisch und Fleisch, worüber (beim Schlachten) ein anderes Wesen als Gott angerufen worden ist. Aber wenn sich einer in einer Zwangslage (darura) befindet, ohne (von sich aus etwas Verbotenes) zu begehren oder eine Übertretung zu begehen (trifft keine Schuld). Gott ist bahrmherzig und bereit zu vergeben".11 ........
Wann aber liegt eine zwingende Notlage vor? Sie ist nach der herrschenden Lehre gegeben, wenn man so hungrig oder durstig ist, daß man für sein Leben, bzw. ernsthaft für seine Gesundheit fürchtet.14 Die gegenwärtige, ernstzunehmende Bedrohung des eigenen Lebens, bzw. des eigenen Leibes wird da gleichgesetzt.........
Schächten von Opfer-und Nutztieren nach islamischen Ritus zur Vorlage bei den zuständigen Bundes- und Länderministerien.Wie ich oben dargelegt habe und ich hier noch einmal nachdrücklich wiederhole, herrscht nach Analyse der Quellenlage und dem Konsensus unter den Muslimen in aller Welt nach wie vor der Konsensus, daß das Schächtungsgebot sowohl für das Opfern im engeren Sinne als auch für die Schlachtung von (erlaubten) warmblütigen Tieren für den täglichen Nahrungsmittelbedarf verbindlich ist. Für den gläubigen Muslim gibt es keine Trennung von religöser Glaubensüberzeugung und seiner Handlung.
http://www.vikz.de/public/schaechten_dr_manfred_goetz.html#f11
!!Für den gläubigen Muslim gibt es keine Trennung von religiöser Glaubensüberzeugung und seiner Handlung. !!
Habe nur Ausschnitte kopiert.
Es besteht ein Unterschied,ob ein Tier als Opfertier
zu bestimmten Anlässen rituell geschächtet oder für den alltäglichen Verzehr geschlachtet wird.
Nach meiner Meinung wäre es kein Problem diese Tiere vorher mit Strom zu betäuben.
Der Tierkörper nimmt dadurch keinen Schaden.
Es wird nirgendwo verboten,weil es Strom damals noch nicht gab.
Schächten von Opfer-und Nutztieren nach islamischen Ritus zur Vorlage bei den zuständigen Bundes- und Länderministerien.
Dr. Manfred Götz
Professor für Islamwissenschaften
und Turkologie an der Universität Köln
Bergisch Gladbach, den 25. Mai 1989
Betreff: Schächten von Opfer-und Nutztieren nach islamischen Ritus zur Vorlage bei den zuständigen Bundes- und Länderministerien. Der Verband der Islamischen Kulturzentren (VIKZ) hat mich darum gebeten, zu dem obengenannten Betreff als Sachverständiger Stellung zu nehmen. Ich habe daher das folgende Gutachten angefertigt, das sich auf die Rechtsquellen..........
Schächten von Opfer-und Nutztieren nach islamischen Ritus zur Vorlage bei den zuständigen Bundes- und Länderministerien........
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Es heißt dazu bei Tabari Bd. 6,67: "Wenn ein verletztes Tier noch den Schwanz bewegt, mit den Augen blinzelt, oder wenn es aufsteht und davonläuft und dann geschlachtet wird, so daß es ausblutet, so ist der Verzehr seines Fleisches erlaubt / halal." ........
Razi Bd. 2, 581 bemerkt, bei einem nicht geschächteten Tier staue sich das Blut in den Adern. Es zersetze sich alsbald verderbe selbst und damit das Fleisch, dessen Genuß zu großen gesundheitlichen Schäden führe. Deshalb sei das Fleisch von allem Getier verboten/ haram (= tabu), aus dem der Lebensodem entwichen ist, ohne daß die rituelle Schächtung (tadkiya) vorgenommen wurde......
Zu Sure 16,115: "Verboten / haram hat er euch nur Fleisch von verendeten Tieren (maita), Blut, Schweinefleisch und Fleisch, worüber (beim Schlachten) ein anderes Wesen als Gott angerufen worden ist. Aber wenn sich einer in einer Zwangslage (darura) befindet, ohne (von sich aus etwas Verbotenes) zu begehren oder eine Übertretung zu begehen (trifft keine Schuld). Gott ist bahrmherzig und bereit zu vergeben".11 ........
Wann aber liegt eine zwingende Notlage vor? Sie ist nach der herrschenden Lehre gegeben, wenn man so hungrig oder durstig ist, daß man für sein Leben, bzw. ernsthaft für seine Gesundheit fürchtet.14 Die gegenwärtige, ernstzunehmende Bedrohung des eigenen Lebens, bzw. des eigenen Leibes wird da gleichgesetzt.........
Schächten von Opfer-und Nutztieren nach islamischen Ritus zur Vorlage bei den zuständigen Bundes- und Länderministerien.Wie ich oben dargelegt habe und ich hier noch einmal nachdrücklich wiederhole, herrscht nach Analyse der Quellenlage und dem Konsensus unter den Muslimen in aller Welt nach wie vor der Konsensus, daß das Schächtungsgebot sowohl für das Opfern im engeren Sinne als auch für die Schlachtung von (erlaubten) warmblütigen Tieren für den täglichen Nahrungsmittelbedarf verbindlich ist. Für den gläubigen Muslim gibt es keine Trennung von religöser Glaubensüberzeugung und seiner Handlung.
http://www.vikz.de/public/schaechten_dr_manfred_goetz.html#f11
!!Für den gläubigen Muslim gibt es keine Trennung von religiöser Glaubensüberzeugung und seiner Handlung. !!
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