Es kann öffentliches Interesse vorliegen.
Aus dem Bundesjustizministerium :
Stalking geschieht in der Regel im sozialen Nahraum des Opfers. Ohne die Mitwirkung des Opfers kann man hier nicht erfolgreich ermitteln und anklagen. Zum Tatnachweis braucht es die Aussage des Opfers. Wenn das Opfer sich nicht in der Lage fühlt, die möglichen Belastungen eines Strafverfahrens mitzumachen, stellt es keinen Strafantrag.
Auch diese Regelung dient also dem Opfer. Allerdings gibt es eine Ausnahme:
Das Antragserfordernis entfällt, wenn nach der Auffassung der Strafverfolgungsbehörde ein besonderes öffentliches Interesse die Verfolgung von Amts wegen gebietet. Ich könnte mir zum Beispiel vorstellen, dass von Amts wegen verfolgt werden könnte, wenn Dauer und Intensität der Handlungen und Folgewirkungen auf das Opfer einen bestimmten Schweregrad erreicht haben, der es gebietet, unabhängig von einer Initiative des Betroffenen tätig zu werden. Auch dann, wenn sich die Nachstellungen in der Öffentlichkeit ereignen und gerade dadurch das Opfer in besonderer Weise betroffen ist, etwa durch das Schalten von (Kontakt-)Anzeigen, dürfte von einem besonderen öffentlichen Interesse auszugehen sein.
BMJ | Alfred Hartenbach | "Wenn Liebe zur Bedrohung wird"
Ich habe mir den entsprechenden Thread mal
durchgelesen.Dort gibt er an er hätte den Messinger der Betroffenen "entführt" und ein Kontrollprogramm installiert, welches ihm erlaubte auch nach der Trennung auf den PC der Betroffenen zuzugreifen.
Es hat mich sehr erstaunt,dass dieses Vorgehen von keinem,
der an dem Thread beteiligten User kommentiert /kritisiert wurde,
oder wurde es ganz einfach überlesen ?
l.g.Karin