Ich frage mich nur immer wieder, wieso sich das Versorgungsamt immer darauf bezieht, dass Heilbehandlungen ( auch ambulant) sehr wohl zu den "Rehabilitations- Maßnahmen zählen.
Weil es für sie besser ist und anscheinend sich nicht auszukennen scheinen. Das Versorgungsamt müsste Rechtssprechungen nennen, wonach sie der Ansicht sind das eine Psychotherapie eine Rehamaßnahme wäre. Werden sie wie Arlonia schreibt, denke ich kaum finden. Vielleicht kannst du ja die verweise, welche Arlonia geschrieben hat, deiner Anwältin als Tipp geben, damit sie besser darlegen kann, dass es blödsinn ist, was das Amt schreibt.
Wobei wenn die Psychotherapie eine Reha sein soll, dann müsste diese auch als Reha ggf. übers Versorgungsamt als Reha anerkannt und übernommen wurden sein. Ein Reha wegen Erwerbsfähigkeit läuft meines Erachtens grundsätzlich nicht über die Krankenkasse. Entsprechend müsste deine Therapeutin eine Genehmigung bekommen haben, wonach es nach § 63 SGB XIV (Teilhabe am Arbeitsleben) oder nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 (Leistung zur medizinischen Rehamaßnahme). Wenigstens die Rehageberin sollte vom Leistungsgewährer über Art, Umfang u.ä. der Rehamaßnahme vor Beginn aufgeklärt wurden sein. Schon daran wird das Amt scheintern, da es sich höchstwahrscheinlich um eine PT im Rahmen der Heilbehandlung handelt.
Wenn diese Therapie sagen wir die erste Therapie ist, man davon ausgeht, dass sie erfolgreich die Rehafähigkeit wieder herstellt usw., dann KANN man diese Meinung vertreten, bzw. dann ist sie halt der Vorläufer der Rehamaßnahme. Kann ich mitgehen.
Hier stellt sich eben die Fragen, ob mit der Aussage, dass erst eine PT abgewartet wird, alles hinausgezögert werden soll. Laut BSG Urteil (s. auch meine Zitate)
"16
Eine solche Rehabilitationsaussicht genügt aber nicht, um die anspruchsaufschiebende (und ggf - ausschließende) Wirkung des § 29 BVG
bejahen zu können. Der Senat lässt offen, ob dafür ein - hier möglicherweise fehlendes - konkretes, etwa nach Ziel, Zeit, Ort, Inhalt, Dauer
und Veranstalter der Rehabilitationsmaßnahme sowie nach begleitenden Leistungen bestimmtes Angebot der Verwaltung zu fordern ist (vgl
dazu Böhm, Der Versorgungsbeamte 1987, 100, 112, 113 und - weitergehend - Hansen, Der Berufsschadensausgleich, 1996, 77, der
entgegen BSG SozR 3-3100 § 29 Nr 1 S 3 eine bewilligende Verwaltungsentscheidung verlangt)."
scheint es mir zweifelhaft, ob überhaupt eine Psychotherapie davor abgewartet werden kann.
Also grundsätzlich geht es natürlich nicht, dass jemand keine Therapie macht und direkt in Rente oder BSA kommt. Das widerspricht dem Grundsatz Reha vor Rente.
Grundsätzlich denke ich es auch. Allerdings stellt sich hier die Frage, ob ggf. erstmal BSA gewährt werden müsste, wenn eine Reha in absehbarer Zeit keine Erfolgsaussicht verspricht. Diese allerdings, nachdem eine Therapie abgeschlossen wurde, mit einer dann evtl. möglichen Reha noch mal überprüft wird. Das eine Therapie gemacht wird, könnte sich aus den Mitwirkungspflichten ergeben. Wie auch der BSG gesehen hat, nur in dem Urteil nicht geklärt und du auch schreibst. stellt sich die Fragen, wann es eine Hinauszögerungstaktik ist.
Achso und wichtig dazu noch: Natürlich hat das Versorgungsamt einen eigenen Spielraum bezüglich Rehafähigkeit, weil wir ja immer nur von schädigungsbedingtem (!) Einkommensverlust sprechen.
Bei einem schädigungsbedingten Einkommensverlust geht es nicht zwingend darum ob noch Erwerbsfähigkeit besteht, sondern darum ob im Beruf vor Schädigung bzw. im angestrebten Beruf vor Schädigung noch gearbeitet werden kann bzw. in einem gleichwertigen. Wenn jemand davor z.B. als Rechtsanwalt gearbeitet hat und danach nur noch als Hilfskraft arbeiten kann, dann liegt keine Erwerbsunfähigkeit vor und ggf. würde auch die Rentenstelle gar keine Reha für notwendig halten, allerdings ggf. BSA. Dann müsste das Versorgungsamt eine Reha stellen, die darauf abziehlt, dass der Betroffene wieder als Rechtsanwalt arbeiten kann.
In meinem Fall ist es aber zum Beispiel so, dass nur Psyche zur Erwerbsminderungsrente geführt hat und auch nur Psyche als Schädigung anerkannt ist. Da ist es also derselbe Störungskreis und dann sollte man sich als Versorgungsamt eigtl der Rentenversicherung anschließen, weil es sonst sehr widersprüchlich ist.
Es ist traurig, dass sie es nicht tun.
Es wird kaum Therapeuten geben die sagen "da kann man nix mehr machen"
Wenn es nur um die Erwerbsfähigkeit bzw. Rückgang in den alten Beruf geht, dann könnten auch solche Aussagen getroffen werden. Dagegen wird das Ziel der Heilbehandlung Linderung der Beschwerden oder eine Verschlechterung zu vermeiden etc. weiterhin möglich sein.