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Sexuelle Nötigung, oder was? Wie weiter?

criollo

Mitglied
Danke für deine Ehrlichkeit.
Aber die Gründe für meine Reaktion sind schon etwas anders gelagert, da gibt es einen Vorfall in meinem Umfeld, auch wenn er mich nicht direkt betrifft, der mich rasend macht, wenn es in irgendeiner Form mit Mißbrauch an Frauen und Kindern zu tun hat. Darauf möchte ich aber nicht näher eingehen.

Mein eigentliches Wesen entspricht in etwa dem eines Horseman. Ruhig und Ausgeglichen aber bestimmt. Autorität ausstrahlen ohne dabei gewalttätig zu sein. Ich halte es da wie Mark Rashid.
 
D

DateDoktor

Gast
Hallo Winnetou,

der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs, ist hier nicht gegeben. Nicht mal Ansatzweise. Lies doch einfach mal deinen Link den du gepostet hast;)

Viele Grüße,

DateDoktor
 

criollo

Mitglied
Ich denke, das trifft hier zu:

§ 179 StGB Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen

Meiner Meinung nach sollte sich der Mann überlegen, ob er nicht ein Geständnis ablegen will. Bietet ihm das (wohl besser über euren Anwalt, wenn ihr persönlich nicht mehr ruhig miteinander sprechen könnt) doch mal an. Vielleicht war er aufgrund der Alkoholisierung nicht voll schuldfähig... trotzdem dürfte es aber keine geringfügige Strafe geben. Er könnte mit einem Geständnis besser wegkommen, das Verfahren würde abgekürzt, es müsste evtl. nicht mal ein bloßstellende Verhandlung geben.

Zudem könnte er durch diese Offenheit vielleicht einen Weg finden, sich therapieren zu lassen, falls es tatsächlich kein "Ausrutscher" war, sondern dem ein generelles Problem zugrundeliegt.

Das wäre doch auch in eurem Sinne, oder? Und für euch hätte es auch andere Vorteile... ihr müsstet z.B. nicht darum kämpfen, dass euch geglaubt wird.

Das ist so ziemlich das gleiche was mein Anwalt sagt. Ich denke es könnte der richtige Weg sein.
Durch seine Bemerkung gestern unter Zeugen hat er schon zuviel gesagt und mein Anwalt sagt, dass er da nicht mehr rauskommt.

Ich will ihn ja nicht unbedingt im Knast sehen, aber ungestraft darf sowas doch um Himmels Willen auch nicht bleiben....
 

criollo

Mitglied
Hier kommt lt. meinem Anwalt der § 177 zum Tragen.

Der Straftatbestand der Sexuellen Nötigung (§ 177 StGB) ist die zentrale Norm des deutschenSexualstrafrechts.
Sie soll dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung des einzelnen dienen.Die Strafandrohungen für die unter Strafe gestellten Handlungen sind hoch. Bereits für die„einfache“ sexuelle Nötigung reicht der Strafrahmen von wenigstens einem Jahr bis zu 15Jahren Freiheitsstrafe. Bei Vorliegen bestimmter erschwerender Umstände erhöht sich dieMindeststrafe auf zwei, drei oder sogar fünf Jahre. In diesem Zusammenhang erweist es sichauch als bedeutsam, dass eine Freiheitsstrafe, die zwei Jahre übersteigt, unter keinenUmständen mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann; hier ist also eine Vollstreckung derFreiheitsstrafe mit allen damit zusammenhängenden entsozialisierenden Folgenunvermeidbar.
Entsozialisierende Folgen hat jede Bestrafung wegen sexueller Nötigung. Denn es ist kaum jeein Verurteilung denkbar, die nicht in einen Eintrag im Führungszeugnis für eine Zeitdauervon fünf, meist aber zehn Jahren zur Folge hat - unter Benennung des Deliktes. Angesichtsder Bedeutung des Führungszeugnisses im Rahmen von Bewerbungsverfahren kann damiteine Bestrafung einen faktischen Ausschluss vom Arbeitsmarkt zur Folge haben.
Sexuelle Nötigung ist eine Nötigung, die auf die Vornahme oder Duldung sexuellerHandlungen gerichtet ist.
Maßgebliche Voraussetzung für die Nötigung ist dabei der entgegenstehende Wille desOpfers. Entscheidend ist insoweit dessen innere Haltung, die nicht unbedingt nach außen inErscheinung treten muss. Es liegt also auch dann in objektiver Hinsicht eine sexuelleNötigung vor, wenn das Opfer von vornherein weder verbal noch tätlich Widerstand leistet,etwa um sich keiner Gefährdung auszusetzen. In diesem Fall kommt es entscheidend auf denVorsatz des Handelnden an.
 
D

DateDoktor

Gast
Hab' ich gemacht :) !!!

Sie hat geschlafen, als die sexuelle Handlung erfolgte, war also körperlich widerstandsunfähig. Und dieser Umstand war offensichtlich genug, dass man annehmen kann, dass der Mann das auch mit Suffkopp noch erkannt und bewusst ausgenutzt hat. Und da auch ein "Eindringen in den Körper" stattfand, halte ich das für eine ziemlich erhebliche Straftat.

Naja, aber für diese rechtlichen Fragen gibt's ja schließlich Anwälte.

Was hat euer Anwalt dazu gesagt, criollo?


Winnetou, aber nur dann, wenn sich das Eindringen in den Körper auch beweisen lässt, auch Anhand von Spuren fest zumachen ist. Und ob die Person durch leichten Schlaf widerstandsunfähig ist, wird sich vor Gericht klären müssen. Auch spielt hier der Alkoholkonsum eine große Rolle.

Wenn sich aber Zeugen melden, denen er das gleiche Angetan hat, vielleicht noch darüber hinaus, dann kann man durchaus etwas bewirken.


Aber so leicht, wie sich manche die Rechtssprechung vorstellen, ist es leider nicht. Man sollte also nicht zu viel erwarten.
 
D

DateDoktor

Gast
criollo,

ich möchte mich ja nicht zwischen dir und deinem Anwalt einmischen, aber wo liegt denn hier ein sexueller Zwang (Nötigung) vor?

Sexuelle Nötigung kann man z.B. Stalkern vorwerfen, die an ihren Opfern sexuelle Handlungen begehen und sie gleichzeitig bedrohen. Somit Zwangssituation.
 

criollo

Mitglied
Ich berichte euch weiter, wenn ich mehr weiß.

Ich bin kein Anwalt und um ehrlich zu sein logischerweise fachlich, aber auch emotional im Moment, nicht in der Lage das alles zu überschauen.
Mein Anwalt ist gut und macht Strafrecht und er hat mir auch probiert zu erklären auf welchen § das rausläuft, wahrscheinlich ist es bei mir nicht (richtig) angekommen.
 

Tyra

Sehr aktives Mitglied
was mich interessieren würde:

gelten Frauen generell körperlich als widerstandsunfähig? Oder nur Kinder oder Behinderte?. Das ganze wird wohl Auslegungssache sein. WEnn eine Minifrau von 1.50 m mit null Selbstbewusstsein vorm Richtertisch erscheint klappt es ggf...Ich bin da ein wenig skeptisch.
Es wurde ihr ja kein Messer an die Kehle gesetzt...oder sonstwie eine Waffe...Und zudem war der Täter ein alter Bekannter und guter Freund und da wird Drohnachweis schwer...es sei denn er ist in betrunkenem Zustand zum Horrorbubi mutiert ala Shining...der auch ohne Waffe derart bedrohlich wirkte dass das Opfer direkt vor Schreck erstarrt ist. Wenn der Angreifer natürlich ein sehr kräftiger einschüchternder Mann ist und sie eine halbe Portion, die sehr schüchtern ist....könnte dann eventuell klappen....?? Ich würde eher vermuten dass es auf sexuelle Belästigung hinausläuft und das mit der Nötigung wahrscheinlich nicht durchkommt.

Ich bin mal gespannt ob überhaupt was aus der Anzeige wird. Versuchen würde ich es natürlich auf jeden Fall.
 
Zuletzt bearbeitet:

Tyra

Sehr aktives Mitglied
habe mal ein wenig gegoogelt und u.a. das zum Thema Widerstandsunfähigkeit gefunden:

KANZLEI LOUIS & MICHAELIS - SEXUELLER MISSBRAUCH WIDERSTANDSUNFAEHIGER PERSONEN - ERMITTLUNGSVERFAHREN - STRAFVERFAHREN - VORLADUNG ZUR BESCHULDIGTENVERNEHMUNG

du hast Recht Winnetou in der Mitte steht was von schlafenden Personen die als widerstandsunfähig gelten können. Ich hoffe es klappt damit. Leider kommt es da ja dann noch auf den jeweiligen Richter an...aber mit nem guten Anwalt dürfte das hin zu kriegen sein.

Und das habe ich noch zum Thema Schlaffummeln gefunden...skurril....
http://www.bild.de/BILD/hamburg/aktuell/2008/05/21/pe-nis-fummler/vor-gericht.html

nuja..auf jeden Fall strafbar wie man sieht...egal ob das Opfer männlich oder weiblich ist würde ich mal sagen.

Hier noch was Seriöses von ne Wiki-Seite:
http://de.wikipedia.org/wiki/Sexueller_Missbrauch_widerstandsunfähiger_Personen

hier ist unten das Folgende ausschlaggebend:

Weitere Unterfälle [Bearbeiten]

Auch der Schlaf oder die völlige Erschöpfung eignen sich nach Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als tauglicher widerstandsunfähiger Zustand im Sinne des Tatbestandes.


Also lieber TE druck das mal für deinen Anwalt aus....bei ausreichendem Fachverstand weiss der das zwar ggf bereits selbst...allerdings weiss man ja nie. Ein gut vorbereiteter Anwalt sucht sich z.B da noch das eine oder andere Aktenzeichen zu den Entscheidungen des BGH raus...
 
Zuletzt bearbeitet:

Tyra

Sehr aktives Mitglied
ja danach war sie wohl wach...aber noch schlaftrunken und ein wenig betrunken???? Ich denke das ist Auslegungssache und Fakt ist dass der Täter sich an eine schlafende = widerstandsunfähige Person rangemacht hat und sie begrabscht und u.a. mit den Fingern penetriert hat....womit dann lt. höchstrichterlicher Rechstsprechung (BGH lt. Wikipedia) das mit der Widerstandsunfähigkeit + sexuellem Missbrauch wohl zutrifft.

Beim zweiten Mal hat er wohl den Versuch gestartet, hat ggf. nen Busengrabbler starten können aber den Finger dabei natürlich nicht mehr reingekriegt denke ich.....ähm...das so zu den praktischen Einzelheiten.

Naja ich will hier nicht den Anwalt spielen..ich denke ein richtiger Anwalt wird schon was draus machen, die rechtliche Grundlage für ne erfolgreiche Strafanzeige scheint ja gegeben zu sein.
 

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