Piepel
Aktives Mitglied
Wenn der Vater" bei denen schläft" und es "über der Decke "macht, scheint er im Kinderzimmer zu übernachten.
Wenn sie schlafen, passiert ihnen erst mal nichts.
Dass sie schlafen müsste er sicher stellen, man fragt sich aber, wie er es machen soll.
Was daraus folgt, wenn sie aufwachen, müsste geprüft werden.
Schadet es ihnen, so handelt er gegen das Kindeswohl.
Dass er weder sich noch den Kindern damit einen Gefallen tut sollte klar sein, also wäre es für ihn recht einfach, es zu vermeiden.
Warum er es abstreitet wenn ihr schon darüber geredet habt, versteh ich nicht, schließlich wird er es wissen und damit einverstanden sein, dass es die Babycam gibt, auf deren Aufnahmen alles zu sehen ist.
Denn davon muss man ja ausgehen, weil sich nach 201a StGB strafbar macht, wer unbefugt - also ohne Einwilligung, Bildaufnahmen in einem Raum herstellt, den der darin befindliche als einen besonders geschützten Lebensbereich betrachtet.
Ob nach Absatz 4 eine Ausnahme vorliegt und es sich um die Wahrnehmung berechtigter Interessen dient, indem es sich "um Belange der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder solche, die ähnlichen Zwecken dienen" handelt, müsste Dein Anwalt wissen.
Wenn sie schlafen, passiert ihnen erst mal nichts.
Dass sie schlafen müsste er sicher stellen, man fragt sich aber, wie er es machen soll.
Was daraus folgt, wenn sie aufwachen, müsste geprüft werden.
Schadet es ihnen, so handelt er gegen das Kindeswohl.
Dass er weder sich noch den Kindern damit einen Gefallen tut sollte klar sein, also wäre es für ihn recht einfach, es zu vermeiden.
Warum er es abstreitet wenn ihr schon darüber geredet habt, versteh ich nicht, schließlich wird er es wissen und damit einverstanden sein, dass es die Babycam gibt, auf deren Aufnahmen alles zu sehen ist.
Denn davon muss man ja ausgehen, weil sich nach 201a StGB strafbar macht, wer unbefugt - also ohne Einwilligung, Bildaufnahmen in einem Raum herstellt, den der darin befindliche als einen besonders geschützten Lebensbereich betrachtet.
Ob nach Absatz 4 eine Ausnahme vorliegt und es sich um die Wahrnehmung berechtigter Interessen dient, indem es sich "um Belange der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder solche, die ähnlichen Zwecken dienen" handelt, müsste Dein Anwalt wissen.