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Samenbäncker
Gast
Grundsätzlich kann eine Unterhaltsverpflichtung des Spenders gegenüber dem Kind bestehen, da nach dem Gesetz Verwandte gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet sind.Die Kinder vom Samenspender sind vom Erbrecht des Vaters ausgeschlossen.
Du brauchst keine Angst haben.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass kein anderer Mann als rechtlicher Vater des Kindes gilt; hier ist zu beachten, dass ein Spenderkind die Vaterschaft seines „Wunschvaters“ grundsätzlich anfechten kann. Eine Anfechtung ist aber nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Kenntnis von der Samenspende möglich.
Das Spenderkind kann in diesem Fall den >Samenspender auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch nehmen, soweit es diesen ausfindig macht.