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Pflichtteil - Enterbung

  • Starter*in Starter*in Gelöscht 115281
  • Datum Start Datum Start
@Berdine
TE stellt eine Frage und benötigt sicher keinen Hinweis auf ihr Verhalten - schade dass da nicht mehr kommt was helfen kann.
 
Hallo zusammen,
bitte beachten der TE lebt in Österreich - da zählt das dtsch. Erbrecht nicht, also bitte keine falschen Hoffnungen wecken - hilft wenig und verunsichert nur
Das ist relativ egal. In den wesentlichen Dingen gibt es keine gravierenden Unterschiede im Erbrecht. Jedenfalls nichts, was den TE betreffen würde. Auch in Österreich kann man zu Lebzeiten seinen Besitz an wen auch immer übertragen. In D gibt es Fristen dafür, wie von schroti schon aufgeführt.
Aber der TE hat keine Ansprüche an das Grundstück, nur weil die Mutter mal gesagt hat, wenn sie in Pension geht, bekommt er es.
Die Mutter ist noch am Leben, es ist ihr Besitz, sie kann damit machen, was sie will, wenn nichts anderes notariell vereinbart wurde.
 
@ angel4511

einfach mal hier schauen:
.at/themen/dokumente_und_recht/erben_und_vererben/1/2/Seite.792042.html



Enterbung
Die Enterbung ist die gänzliche oder teilweise Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung. Der Pflichtteil kann entzogen werden, wenn der Berechtigte

  • gegen den Verstorbenen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
  • gegen den Ehegatten, eingetragenen Partner, Lebensgefährten oder Verwandten in gerader Linie, die Geschwister des Verstorbenen und deren Kinder, Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie die Stiefkinder des Verstorbenen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
  • absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen vereitelt oder zu vereiteln versucht hat,
  • dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat,
  • sonst seine familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Verstorbenen gröblich vernachlässigt hat, oder
  • wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
Die Enterbung muss im Testament ausgesprochen und begründet werden.

Bei einem hoch verschuldeten oder verschwenderischen Pflichtteilsberechtigten kann der Pflichtteil unter bestimmten Voraussetzungen dessen Kindern direkt zugewendet werden.

Im Fall von Streitigkeiten muss der Erbe die Tatsache der Enterbung des (anderen) Erben und das Vorliegen eines Enterbungsgrundes beweisen.

Pflichtteilsminderung
Der Pflichtteil kann auf die Hälfte gemindert werden, wenn zwischen dem Verstorbenen und dem Pflichtteilsberechtigten zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verfügenden ein Verhältnis, wie es zwischen solchen Verwandten üblicherweise besteht, bestanden hat. Der Verstorbene muss diese Pflichtteilsminderung zu seinen Lebzeiten testamentarisch angeordnet haben. Der Pflichtteilsanspruch kann allerdings nicht gemindert werden, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten das Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat.

Nach den Gesetzesmaterialien ist von einem Zeitraum von mindestens zwei Jahrzehnten auszugehen.
Wo hast du das mit den 2 Jahrzehnten gelesen, ich habe da bei meiner Recherche nichts gefunden
 
In Deutschland gilt: Sie kann deiner Schwester 10 Jahre vor ihrem Tod schenken, was sie lustig ist. Du kriegst dann einen Pflichtteil vom Rest. Was nach den 10 Jahren geschenkt wurde, wirde der Erbmasse

Hallo zusammen,
bitte beachten der TE lebt in Österreich - da zählt das dtsch. Erbrecht nicht, also bitte keine falschen Hoffnungen wecken - hilft wenig und verunsichert nur

Das Grundstück befindet sich in Deutschland.
Man müsste daher prüfen, welches Erbrecht tatsächlich anwendbar ist, und hierzu gibt es unterschiedliche Ansichten:
 
Naja sagen wir so sie hat mich zu Weihnachten hinausgeschmissen und seitdem melde ich mich nicht mehr...
Ohne Grund geht das ja nicht, was hast du denn angerichtet?
Mündliche Aussagen gelten nicht als Erbgrund, und was da war weis hier keiner , wir haben ja nur deine Aussagen zur den Dingen....
Von was & wo lebst du, leistest du etwas, hast du eine Ausbildung, Beruf?
Nur wer Ansprüche macht, fühlt sich zurückgesetzt.
 
Ohne Grund geht das ja nicht, was hast du denn angerichtet?
Mündliche Aussagen gelten nicht als Erbgrund, und was da war weis hier keiner , wir haben ja nur deine Aussagen zur den Dingen....
Von was & wo lebst du, leistest du etwas, hast du eine Ausbildung, Beruf?
Nur wer Ansprüche macht, fühlt sich zurückgesetzt.
Gar nichts ausser dass ich betrunken war. Es ist so unglaubhaft . Es versteht auch niemand....meine Tante u mein Partner kennen mich u sie und die sagen meine Mutter hat nen klopfer
 
Das hilft dir aber nicht weiter. Fakt ist, dass du jetzt noch keinen Anspruch hast. Wenn dir das wichtig ist, dann versuche dich wieder an die Familie anzunähern, also deine Mutter und Schwester.

Ich glaube weiterhin, dass du deinen Zustand bei der Familienfeier mit Übernachtung ziemlich unterschätzt. Zuerst solltest du dein Alkoholproblem angehen, jetzt darauf hoffen, dass deine Mutter dir jetzt was zukommen lässt, halte ich für sehr unrealistisch.
 

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