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Pflichtteil - Enterbung

G

Gelöscht 115281

Gast
Meine Mutter hat mir versprochen, dass ich wenn sie in Pension geht (das war 2018) ein Grundstück als Pflichtteil erhalte. Nun ist es aber so, dass sie kein Wort mehr davon hören will. Meine ältere Schwester hat bereits vor Jahren ihren Pflichtteil (Haus mit Garten) bekommen. Es ist so dass unser Verhältnis sehr schlecht ist, da ich als Jugendliche Bulimie hatte. Momentan haben wir keinen Kontakt. Kann sie mich enterben wegen der Kontaktlosigkeit? Bzw. wäre die Bulimie ein Grund? Bzw. meine trockene Alkkrankheit? Sie interpretiert das als schweres psychisches Leid und daher als Grund mir nichts zu geben. Ich lebe in Österreich daher gilt auch dieses Erbrecht.
 
E

erbenwillichauch

Gast
@ angel4511

einfach mal hier schauen:
.at/themen/dokumente_und_recht/erben_und_vererben/1/2/Seite.792042.html



Enterbung
Die Enterbung ist die gänzliche oder teilweise Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung. Der Pflichtteil kann entzogen werden, wenn der Berechtigte

  • gegen den Verstorbenen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
  • gegen den Ehegatten, eingetragenen Partner, Lebensgefährten oder Verwandten in gerader Linie, die Geschwister des Verstorbenen und deren Kinder, Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie die Stiefkinder des Verstorbenen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
  • absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen vereitelt oder zu vereiteln versucht hat,
  • dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat,
  • sonst seine familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Verstorbenen gröblich vernachlässigt hat, oder
  • wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
Die Enterbung muss im Testament ausgesprochen und begründet werden.

Bei einem hoch verschuldeten oder verschwenderischen Pflichtteilsberechtigten kann der Pflichtteil unter bestimmten Voraussetzungen dessen Kindern direkt zugewendet werden.

Im Fall von Streitigkeiten muss der Erbe die Tatsache der Enterbung des (anderen) Erben und das Vorliegen eines Enterbungsgrundes beweisen.

Pflichtteilsminderung
Der Pflichtteil kann auf die Hälfte gemindert werden, wenn zwischen dem Verstorbenen und dem Pflichtteilsberechtigten zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verfügenden ein Verhältnis, wie es zwischen solchen Verwandten üblicherweise besteht, bestanden hat. Der Verstorbene muss diese Pflichtteilsminderung zu seinen Lebzeiten testamentarisch angeordnet haben. Der Pflichtteilsanspruch kann allerdings nicht gemindert werden, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten das Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat.

Nach den Gesetzesmaterialien ist von einem Zeitraum von mindestens zwei Jahrzehnten auszugehen.
 
G

Gelöscht 79650

Gast
Man kann ein Kind nicht wegen "Kontaktlosigkeit" enterben.
Ich habe deine anderen Themen gelesen und denke, mit der Schwarz-weiß-Malerei kommst du nicht weiter. Ihr leidet aneinander, in deinen Augen ist sie schuld an allem und nun, da sie im Ruhestand ist, willst du dir ihr Geld sichern.
Klar, dass sie da bockt. Würde ich auch.
Du kannst nach ihrem Tod auf dein Pflichtteil pochen und wirst es erhalten. Jedenfalls das, was nicht im Vorfeld ausgegeben, verschenkt, gestiftet wurde.
In Deutschland gilt: Sie kann deiner Schwester 10 Jahre vor ihrem Tod schenken, was sie lustig ist. Du kriegst dann einen Pflichtteil vom Rest. Was nach den 10 Jahren geschenkt wurde, wirde der Erbmasse zugerechnet.
Da deine Mutter erst 2018 in Rente ging, kann sie noch lange Zeit schenken.
Dass sie dir irgendwann mal mündlich in Aussicht gestellt hat, ein Grundstück zu erben, ist bedeutungslos. Ein testament bedarf der Schriftform.
(Wenn ich einen Menschen so schrecklich fände, wie du deine Mutter, würde ich generell nichts von ihm nehmen.)
 
G

Gelöscht 114600

Gast
Das kommt immer darauf an.
Meine Mutter hat mir versprochen, dass ich wenn sie in Pension geht (das war 2018) ein Grundstück als Pflichtteil erhalte.
Sofern ihr das nicht schriftlich vereinbart habt, hast Du absolut keine Handhabe.
Einen Pflichtteil (Du meinst vielleicht damit den zu erwartenden Erbanteil, der vor Ableben des Erblassers...also schon zu Lebzeiten...an die Erben übertragen wurde) kann man tatsächlich übertragen. Es muß sich dabei nicht einmal um eine Vorübertragung des Erbes handeln. Denn jeder Mensch kann mit seinem Besitz machen, was er möchte.
Kann sie mich enterben wegen der Kontaktlosigkeit?
Sie kann Dich auf jeden Fall auf Deinen gesetzlichen Pflichtteil setzen. Dazu braucht es keinen gesonderten Grund. Das ist in D so und auch A. Enterben geht nicht, außer Du hast ihr nach dem Leben getrachtet. Der Pflichtteilsanspruch steht Dir zu...aber eben erst auch nur nach dem Tod des Erblassers.
 
E

erbenwillichauch

Gast
Hallo zusammen,
bitte beachten der TE lebt in Österreich - da zählt das dtsch. Erbrecht nicht, also bitte keine falschen Hoffnungen wecken - hilft wenig und verunsichert nur
 
G

Gelöscht 115281

Gast
@ angel4511

einfach mal hier schauen:
.at/themen/dokumente_und_recht/erben_und_vererben/1/2/Seite.792042.html



Enterbung
Die Enterbung ist die gänzliche oder teilweise Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung. Der Pflichtteil kann entzogen werden, wenn der Berechtigte

  • gegen den Verstorbenen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
  • gegen den Ehegatten, eingetragenen Partner, Lebensgefährten oder Verwandten in gerader Linie, die Geschwister des Verstorbenen und deren Kinder, Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie die Stiefkinder des Verstorbenen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
  • absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen vereitelt oder zu vereiteln versucht hat,
  • dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat,
  • sonst seine familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Verstorbenen gröblich vernachlässigt hat, oder
  • wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
Die Enterbung muss im Testament ausgesprochen und begründet werden.

Bei einem hoch verschuldeten oder verschwenderischen Pflichtteilsberechtigten kann der Pflichtteil unter bestimmten Voraussetzungen dessen Kindern direkt zugewendet werden.

Im Fall von Streitigkeiten muss der Erbe die Tatsache der Enterbung des (anderen) Erben und das Vorliegen eines Enterbungsgrundes beweisen.

Pflichtteilsminderung
Der Pflichtteil kann auf die Hälfte gemindert werden, wenn zwischen dem Verstorbenen und dem Pflichtteilsberechtigten zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verfügenden ein Verhältnis, wie es zwischen solchen Verwandten üblicherweise besteht, bestanden hat. Der Verstorbene muss diese Pflichtteilsminderung zu seinen Lebzeiten testamentarisch angeordnet haben. Der Pflichtteilsanspruch kann allerdings nicht gemindert werden, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten das Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat.

Nach den Gesetzesmaterialien ist von einem Zeitraum von mindestens zwei Jahrzehnten auszugehen.
Die Frage ist ob ich mit meiner Bulimie und Alkkrankheit (die hat sie aber nicht wirklich mitgekriegt da ich schon ausgezogen bin) schweres seelisches Leid zugefügt habe
 
G

Gelöscht 115192

Gast
Jedenfalls ist sie nicht verpflichtet, dir JETZT was zu geben. Natürlich hat sie deine ALkoholkrankheit mitbekommen, sonst wäre das doch bei der Feier nicht passiert mit dem Rauswurf!

Ausserdem: du hast den Kontakt abgebrochen, aber du erwartest, dass sie auf dich zukommt und dir was schenkt?
 
E

erbenwillichauch

Gast
@angel4511

schau mal hier - musst du dich mal durchklicken was rechtlich in Österreich bereits schon als "schweres seelisches Leid" anerkannt wurde


Eine rechtsverbindliche Antwort wirst du nur bei einem Rechtsanwalt in Österreich, bekommen, alles andere hier sind pers. Empfindungen und die helfen dir sicher nicht wirklich weiter, machen dich nur noch unsicherer.
 

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