Ich habe noch keine PT übers VA bekommen. Ich hoffe allerdings, dass mit dem SGB XIV leichter und länger PT durchbekomme.
§ 142 SGB XIV "1) Personen, deren Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 bestandskräftig festgestellt sind, erhalten diese Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter, soweit dieses Kapitel nichts Abweichendes bestimmt."
Nach meiner Rechtsauffassung, sind damit nur die Leistungen, Bezüge, Ansprüche gemeint über die auch ein Antrag bis zum 31.12.2023 gestellt wurde. Aus meiner Sicht ergibt sich das auch aus "diese Leistungen".
Insoweit dürfte auch für Leistungen bei den der Antrag erst ab 2024 gestellt wurde, insbesondere weil sie davor noch nicht benötigt wurden, auch die Regelungen für den Bestandschutz nicht zutreffen.
Wobei es sein kann, da der Anspruch auf Heilbehandlung bereits mit der Anerkennung des OEG gewährt wurde, dass entsprechend § 143 SGB XIV die Leistungen geprüft wird. Hiernach werden die Leistungen nach Kapitel 5 erbracht.
Außnahme: Sie wurden bereits bis 31.12.2023 beantragt, in dem Fall würden sie in dem bewilligten Umfang weiter bezahlt werden.
Sprich hier ist klar geregelt, dass du ggf. Psychotherapie die über den Leistungsumfang der KK hinausgeht, nach Kapitel 5 gewährt werden müsste.
§ 43 Ergänzende Leistungen zur Krankenbehandlung
(1) Geschädigte erhalten für anerkannte Schädigungsfolgen auf Antrag über die Leistungen der Krankenbehandlung nach § 42 hinaus ergänzende Leistungen, wenn diese unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Einzelfalls und der besonderen Bedarfe der oder des Geschädigten notwendig sind. Die Krankenkassen sollen der zuständigen Verwaltungsbehörde Fälle mitteilen, in denen die Erbringung einer ergänzenden Leistung der Krankenbehandlung durch die zuständige Verwaltungsbehörde angezeigt ist.
"(2) Ergänzende Leistungen sind insbesondere 1.
besondere psychotherapeutische Leistungen, die a)
über die nach dem Leistungskatalog des Fünften Buches anerkannten Behandlungsverfahren hinausgehen,
b)
die zulässigen Höchstgrenzen der maximalen Stundenzahl für das jeweilige Verfahren und die Behandlungsfrequenz je Woche überschreiten oder
c)
von psychotherapeutisch tätigen Ärztinnen und Ärzten oder Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern, die eine Qualifizierung im Bereich der Psychotherapie nachweisen, erbracht werden,"
Problem was ich sehe: Für die Krankenkassen ist spätest, wenn die Stundenzahl ausgeschöpft ist, Schluss. Sie intressiert nicht, ob es angezeigt wäre, dass weitere Psychotherapie erbracht wird.
Aus meiner Erfahrung lehnen sie bereits weit früher ab. Trotzdem hoffe ich , dass es mit dieser Reglung leichter wird, auch noch weitere Psychotherapie zu bekommen.
Für mich stellt sich schon die Frage, woher die Krankenkasse überhaupt weiß, dass die PT schädigungsbedingt benötigt wird. Ein Kreuz wie bei Heilmittel gibt es auch den Antrag für PT nicht.
Hier bedürfte es Regelungen, wie sowas abläuft. Damit die Krankenkasse überhaupt anzeigen könnte, dass du aufgrund der Schädigungsfolgen Psychotherapie bekommst.
Vielleicht kann hier ja noch mal jemand schreiben, wie es bis her abgelaufen ist, damit das Versorgungsamt ggf. die Psychotherapie übernommen hat.
Mich würde auch intressieren, ob jemand Erfahrungen hat, ob das Versorgungsamt PT übernimmt, wenn die diese schädigungsbedingt notwendig, wenn die Krankenkasse abgelehnt hat.