Anzeige(1)

  • Liebe Forenteilnehmer,

    Im Sinne einer respektvollen Forenkultur, werden die Moderatoren künftig noch stärker darauf achten, dass ein freundlicher Umgangston untereinander eingehalten wird. Unpassende Off-Topic Beiträge, Verunglimpfungen oder subtile bzw. direkte Provokationen und Unterstellungen oder abwertende Aussagen gegenüber Nutzern haben hier keinen Platz und werden nicht toleriert.

Kündigungfrist Wohnung aus Sicht des Mieters

CurlySue

Mitglied
Hallo Zusammen,

jetzt bin ich ein wenig verunsichert.

In meinem Mietervertrag stehen gestaffelte Kündigungsfristen. Leider aber nicht ob die für Mieter bzw. Vermieter gelten. Bisher war ich der Meinung für den Mieter gelten 3 Monate Kündigungfristen.
Wenn ich über Google suche, komme ich auch zu dem Ergebnis.

Mietvertrag ist nach 2001 abgeschlossen worden.

Stimmt das?
Könnt Ihr das mit dem 3 Monaten bestätigen ?

Viele Grüsse und Danke im Voraus.
Curly
 
@Vorposter

Sorry, das ist nicht ganz richtig, es kommt darauf an, wann im Jahre 2001 die Wohnung gemietet wurde, da hier im September erst die starre Frist für Mieter gesetzlich geregelt wurde.

Beendigung von Mietvertrgen : Gansel Rechtsanwälte : Rechtsanwalt, Mietvertrag, Kndigung, Mietrecht, Wohnung, Frist, Kndigungsfristen, Mieter, Vermieter, unbefristeter Mietvertrag

Im Prinzip bedeutet es:

Wenn der Mietvertrag vor September 2001 geschlossen wurde, gelten die Fristen aus dem Mietvertrag, wenn der im September 2001 und später geschlossen wurde, die entsprechenden gesetzlichen Fristen.
 
Hallo,
wenn im (egal wie alten, auch vor 2001!!) Mietvertrag gestaffelte Kündigungsfristen
stehen, sind diese unwirksam, der Gesetzgeber hat zu Gunsten des Mieters kräftig nachgebessert.

Es gibt nur eine Ausnahme:

Alte Mietverträge enthalten ja fast immer die gestzl. Kündigungsfrist (gestaffelt oder nicht)
diese sind ungültig.
ABER
Wenn im alten Mietvertrag eine "individuelle Nebenabrede" getroffen wurde, z.B. der Mieter darf in den ersten 5 Jahren nicht kündigen - und Beide dieses zu dem Zeitpunkt gewünscht haben, dann ist diese individuelle Vereinbarung weiterhin rechtswirksam!

Gerichte wiegeln da bis Heute sehr genau ab, längst nicht Alles, was sich etwas individuell liest, ist es auch.

Nicht umsonst heißt es Mieterschutzgesetz!😉

Ich denke, Du bist auf der sicheren Seite!

Sofern in Deinem Mietvertrag die damaligen gesetzl. geltenden Kündigungsfristen standen, hast Du Heute definitv eine 3-monatige Kündigungsfrist!:daumen:


@Chrismas - auch da wurde inzwischen nachgebessert - es ist egal, wie alt der Mietvertrag ist!

(Ich weiß es aus Gesetzestexten, da meine Freundin ein ähnliches Problem hatte - die
Gesetzeslage ist so, wie ich es beschrieben habe...es ist allerdings sehr kniffelig, denn die Nachbesserung kam nur Zustande, da die Gesetzesänderung schlampig gehandhabt wurde und es zu sehr vielen unklaren Fällen kam. Ich kann den Link Morgen oder Übermorgen einstellen, frage gerne meine Freundin danach.)
 
Zuletzt bearbeitet:
Dreifach gepostet...warum sind andere Seiten eigentlich nicht so lahm wie das HF???
 
Zuletzt bearbeitet:
@Aloha

Wäre hilfreich, wenn du nen Link dazu nachreichen könntest, dann könnte ich auch meinen bisherigen Wissenstand dazu korrigieren.
 
Hallo Rhenus - ich kriege langsam ein Stress Ulcus...😉
Hoffe, bei Dir ist alles gut!?

Hallo Chrismas,
Ja, das mache ich gerne!
Das Theater war erst vor Kurzem, war richtig blöd zu recherchieren - da musste ein Anwalt ran!
Daher bin ich so sicher. (Es ging bei meiner Freundin um 3 Monate oder 1 ganzes Jahr!)
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Chrismas,

schaust du in das zuständige Gesetz
Wäre hilfreich, wenn du nen Link dazu nachreichen könntest, dann könnte ich auch meinen bisherigen Wissenstand dazu korrigieren.
BGB 573c.
Und damit du nicht suchen musst. Altverträge fallen ab dem 01.06.2005 unter die Neuregelung.
 
@Rhenus

Danke dir, der Vollständigkeitshalber hier dann noch der Link zur Übergangsvorschrift

Art. 229 EGBGB Weitere Überleitungsvorschriften

Edit:

Damit wir uns nicht missverstehen, ich kannte den Paragraphen, aber mir war nur die Übergangsvorschrift direkt nach der Gesetzesreform geläufig, die neue vom 01.06.2005 allerdings nicht.
 

Anzeige (6)

Ähnliche Themen

Anzeige (6)

Anzeige(8)

Regeln Hilfe Benutzer

Du bist keinem Raum beigetreten.

      Du bist keinem Raum beigetreten.

      Anzeige (2)

      Oben