Piepel
Aktives Mitglied
Meine Aussage sowie zwei Zeugen sollten ausreichen.
Es gilt als Ausfluss des Artikels 20 GG die Unschuldsvermutung.
Man kann eine Handlung nur sinnlich oder physisch erfassen. Keine Handlung ist all das was es nicht gegeben hat und das kann man nicht erfassen. Es kann also niemand all das beweisen, was er nicht getan hat.
Würde die Behörde den Beweis fordern, dass ich den Wagen zu einem Zeitpunkt nicht dort stehen hatte, so würde sie gleichzeitig verlangen dass ich beweise, dass es weltweit keinen Abschleppunternehmer o.ä. gibt, der auf meine Weisung den Wagen zu keinem Zeitpunkt dort hin gehoben hat.
Erst danach bin als Halter nicht mehr verantwortlich ( §25a(1) StVG).
Sonst aber schon.
(edit eingefügt: ) Es gibt aber eine Alternative.
Diese besteht darin, dass ich es sein lasse zu beweisen was es nicht gegeben hat und anstelle dessen beweise, was es in der Zeit gab. Also beweise ich, dass ich woanders stand. Dies muss ich aber nicht, weil das anderswo-parken keine OWI ist und daher nicht bemängelt werden kann.
Dann erst ergibt sich eine Folgerung.
Nämlich die, dass ich an der nicht geparkten Stelle nicht geparkt haben kann, weil ich nicht an zwei Orten gleichzeitig sein kann.
Nein, ich glaube, DU musst beweisen, dass du noch NICHT zu lange da stehst.
Es gilt als Ausfluss des Artikels 20 GG die Unschuldsvermutung.
Man kann eine Handlung nur sinnlich oder physisch erfassen. Keine Handlung ist all das was es nicht gegeben hat und das kann man nicht erfassen. Es kann also niemand all das beweisen, was er nicht getan hat.
Würde die Behörde den Beweis fordern, dass ich den Wagen zu einem Zeitpunkt nicht dort stehen hatte, so würde sie gleichzeitig verlangen dass ich beweise, dass es weltweit keinen Abschleppunternehmer o.ä. gibt, der auf meine Weisung den Wagen zu keinem Zeitpunkt dort hin gehoben hat.
Erst danach bin als Halter nicht mehr verantwortlich ( §25a(1) StVG).
Sonst aber schon.
(edit eingefügt: ) Es gibt aber eine Alternative.
Diese besteht darin, dass ich es sein lasse zu beweisen was es nicht gegeben hat und anstelle dessen beweise, was es in der Zeit gab. Also beweise ich, dass ich woanders stand. Dies muss ich aber nicht, weil das anderswo-parken keine OWI ist und daher nicht bemängelt werden kann.
Dann erst ergibt sich eine Folgerung.
Nämlich die, dass ich an der nicht geparkten Stelle nicht geparkt haben kann, weil ich nicht an zwei Orten gleichzeitig sein kann.
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