Hallo Silke,
gemäss § 823 BGB hast Du zuerst einmal grundsätzlich für alle Schäden zu haften, die Du schuldhaft hierbei geführt hast und zwar in unbegrenzter Höhe mit Deinem jetzigen und Deinem zukünftigen Vermögen.
Das hört sich bei genauen Lesen so ziemlich schrecklich an und es ist auch letztlich so schrecklich, aber nur für juristische Laien.
Wir sind hier juristisch in einer rechtlich schwierigen Materie, die wir Haftplichtrecht nennen. Das Haftplichtrecht ist für Laien zumeist nicht verständlich, es ist sehr umfangreich, schwierig und kompliziert.
Aber dennoch in Deinem Fall in einer weitgehend gesichterten Rechtslage, zumal derartige Fälle wie Deiner, massenweise täglich immer wieder passieren.
Man möge es mir bitte verzeihen, aber was da an Kommentare hier geschrieben werden, ist zum großen Teil mehr als geistig verwirrt und ohne jegliche Bildung und Fachwissen.
Durch zahlreiche andere gesetzliche Vorschriften wird der Grundsatz Paragraph 823 BGB eingeschränkt.
1.) Der Geschädigte hat die gesetzliche Schadensminderungspflicht.
D.´h. falls die angeblich 2 kleinen Kratzer nur leichte Lackoberflächen-Kratzer sind, die man einfach auspolieren kann, dann ist de facto eigentlich fast gar nichts passiert. Dann muß er eben die selbst auspolieren oder in einer Werkstatt auspolieren lassen.
Ist aber da noch ein Gummiteil beschädigt worden, besteht durchaus der Anspruch dieses Teil zuersetzen.
Jedoch ein Teil an einem Fahrzeug auszutauschen, kann sehr teuer sein, obwohl das Ersatzteil möglicherweise nur sehr wenig kostet.
Ein typisches Beispiel ist ein Simmerring, der nur wenige Euros kostet, aber der Austausch erfordert hohen technischen Aufwand und viele teuere Arbeitsstunden zumeist, je nach Bauart und Fahrzeug Typ.
2.) Aber das Haftpflichtrecht verbietet auch eine Bereicherung des Geschädigten.
Das bedeutet der Geschädigte darf aus dem Schadensereignis keinen finanziellen Vorteil ziehen auf Kosten des Schadensverursachers, weder direkt noch indirekt.
Das bedeutet auch, daß er sich bei Reparturen, die den Wert einer Sache erhöhen. sich den Abzug "NEU für Alt" gefallen lassen muß. Das bedeutet, daß er keinen vollen Anspruch hat in solchen Fällen auf die Gesamtkosten einer Repartur.
Oder mit anderen Worten ausgedrückt, im Haftpflichtrecht hat der Schädiger nicht den Neuwert einer Sache zu ersetzen, sondern nur den allgemeinen Zeitwert.
Ich möchte dies nun nicht noch weiter ausführen, denn das Haftplichtrecht füllt viele dicke Bücher und ich könnte darüber solche Bücher schreiben, zumal genau das ein Bestandteil meiner Ausbildungen ist und womit ich jahrelang beruflich auch zutun hatte.
Ferner gibt es mehr als zahlreiche unredliche Werkstätten, Sachverständige, Versicherungsgesellschaften, Rechtsanwälte und auch Richter und auch unredliche Schädiger und unredliche Geschädigte usw.
Die Schädiger verniedlichen in aller Regel den Schaden, den sie angerichtet haben und die Geschädigten bauschen ihn auf um finanzielle Vorteile daraus zu ziehen. Die Welt ist leider so.
Die meisten Leute haben von dem Haftplichtrecht keine Ahnung und woher sollten sie diese auch haben, wenn sogar viele Rechtsanwälte und auch Richter sich sehr irig damit verhalten ?
Du bist am besten beraten, wenn Du Deiner Autohaftplichtversicherung wahrheitsgemäss das Geschehen schriftlich mitteilst, möglichst mit Bewéisen auch mit Bilder vom dem Schaden an Deinen Auto und von dem anderen Auto.
Wichtig ist auch, ob der andere vorschriftsgemäss geparkt hat, wenn dies nicht zutrifft, hat er gemäss Rechtssprechung eine Mitschuld an dem Schaden und gemäss seiner Mitschuld hat er dann einen Teil des Schadens selbst zu bezahlen.
Wichtig ist auch, ob er überhaupt berechtigt war, das Fahrzeug als Fahrer dort zu parken. Wer ohne Führerschein das tut, vermindert oder verliert seine Rechtsansprüche gemäss der Rechtssprechung.
So und die Sachbearbeiter bei einer Versicherungsgesellschaft in der Autosschaden-Hapftplichtabteilung sind oft sehr ausgebuffte Spezialisten die, die gesamten oder fast alle linken Tricks kennen und die rechtliche Materie dazu.
Das heißt auch, so ein Spezialist muß nicht nur rechtliche Kenntnisse haben, sondern er braucht auch technische Kenntnisse.
Sie werden und müssen den Schaden für Dich regulieren.
So wie Du den Schaden hingestellt hast, schaut es nach einem kleinen Bagatellschaden aus, den Du sicherlich aus eigener Tasche bezahlen kannst.
Aber bitte tue das nicht so. Das geht auch anderst.
Ich könnte mit meinem Wissen dermaßen viele über den Tisch ziehen damit, so daß, die mir sogar noch einen Dankesbriefchen senden. Genauso werden auch viele Geschädigte von zahlungsunwilligen Versicherungsgesellschaften täglich über den Tisch gezogen, womit die berechtigten Ansprüche der Unfallopfer beschnitten werden.
Laß das die Fachleute von der Autohaftplicht-Schadensabteilung tun. Um Gotteswillen nicht von einem Wald und Wiesen-Versicherungsvertreter.
Die Versicherung wird Dir in aller Regel mitteilen, wie hoch der Gesamtschaden ist und der kann auch bei Bagatellshäden ganz schön hoch werden. Das kann auch vergessen werden. Frage deshalb von Zeit zu Zeit selbst nach.
Auch kleine Bagatellschäden können teuer werden, weil:
1.) der Geschädigte das Recht hat, sich einen Rechtsanwalt zunehmen auf Deine Kosten.
2.) weil es auch die sogenannte Wertminderung gibt, die Schädiger zu bezahlen haben. (die aber bei wirklichen Bagatellschäden nicht wirksam werden kann)
3.) Weil der Geschädigte für die Dauer einer Reparatur den Anspruch hat auf einen Unfall-Ersatz-Mietwagen oder auf den Nutzungsausfall.
4.) Hat er den Anspruch auf eine Pauschalvergütung von ca. 20-30,00 Euro ohne Kostennachweis
5.) weil er den Anspruch hat auf ein Haftplichtschadensgutschaden vom einem freien Kfz-Gutachter seiner Wahl, wenn der Fahrzeug-Schaden ca. 500,00 Euro übersteigt.
6.) Jetzt wird es häufig besonders für Laien sehr unverständlich.
Auch ein vermeintlicher Bagatellschaden kann schnell bei älteren Fahrzeugen den sogenannten wirtschaftlichen Totalschaden herbeiführen.
In einem solchen Fall hat der Geschädigte zusätzlich den Anspruch auf einen Unfall-Ersatz-Mietwagen für die sogennannte Wiederbeschaffungsdauer in aller Regel bis 14 Tagen und noch mehr je nach diverser Problematiken, die hierbei in ungeahnter Vielzahl noch dazu auftreten können.
Ich habe Dir viel und zugleich fast nichts von dieser Problematik geschrieben. Ich habe mich nur auf ein paar wichtige Häufigkeiten beschränkt.
Es ist ein riesiges, kompliziertes Rechtsgebiet, das zumeist in die Hände von Spezialisten gehört.
Wenn Deine Versicherungsgesellschaft den Fall abgeschlossen hat, dann hast Du allgemein die Möglichkeit innerhalb 6 Monaten, den Schadensbetrag ihr zu ersetzen. Damit gilt Dein Vetrag versicherungsrechtlich als nicht Schadensbelastet. Als Folge davon wird Dein Beitragsatz nicht hochgestuft und keiner kann Dich als Laie
so einfach über den Tisch ziehen.
Aber Vorsicht, das ist eine Rechenaufgabe für Dich, denn je Schadenhöhe, könnte es Dir zum Vorteil gereichen, es zu tun oder nicht zu tun.
Bitte verstehe, ich kann natürlich für meine Tipps hier keine Gewähr übernehmen, zumal man immer 2 Seiten anhören muß und ich weder Dein Auto noch das andere Auto sah.
Ich weiß auch nicht wie sachgerecht die Sache hier von Dir geschildert worden ist, zumal Deine Jnformationen auch nicht ausreichend sind um eine Schadensabwehr juristisch vorzunehmen.
Aber Du wirst sicherlich bemerkt haben, daß so eine Sache die möglicherweise auf den ersten Blick sehr einfach ausschaut, jedoch rechtlich so einfach leider nicht ist.
Deshalb wende Dich an Deine Versicherung
und beachte Aussagen von Versicherungstreter mit der größten Vorsicht.
Sicherlich gibt es viele redliche Versicherungsvetreter, aber das sind keine Voll-Juristen oder sonstige Spezialisten für das Auto-Haftplichtrecht.