aus Bundesverfasssungsgericht
Leitsätze
zum Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 2010
- 1 BvL 1/09 -
- 1 BvL 3/09 -
- 1 BvL 4/09 -
- Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
- Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.
- Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.
- Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen.
Ich glaube, die Sanktionen haben sich verselbständingt und entsprechen nicht mehr diesem Grundsätzen,
denn es steht die Frage nach 3. enstprechend 1.
Sanktionen für ein Bedarfsminimun sind m.E. n. nicht kürzbar! Wer sich
entscheidet unter den Minimumbedingungen zu leben, versagt man sein Lebensrecht. Und das in einer Luxusgesellschaft, (mit Millionen Arbeitslosen, die man für die Knebelung der Löhne braucht) - das ist mehr als schlimm. Da es zum Großteil nicht mal eine Entscheidungsfrage ist, sondern eine Schiksalsfrage setzt es den rechtmäßigen Anspruch noch um eine Wertigkeit höher.
Man wird als Bedürftiger gezwungen sein (z.B. geerbtes) Grundstück zu beleihen und bekommt deshalb kein Hartz IV. So sehe ich das lt. aus "
von PC`s letzten eingebrachten Link". Im Klartext: meine Nachbarin 62 j.- alleinstehend - ist schwer Krank, nicht arbeitsfähig, bekommt k e i n e Rente, kein Krankengeld, bekommt kein Hartz IV - ich frage mich, wieso die SpK das olle Haus beleihen soll - was soll die SpK mit dem, was sie vermutlich auch bloß nicht verkauft kriegt (wie die Besitzerin).
Was nun? o.k.: sie hat keine Kinder. Gehört nicht zum Thema - wenn sie aber jünger wäre und Kind(er) hätte ... so könnte es ja kommen, daß man seine Kinder los wird. Aber wie ich lese, besteht Befürwortung für willkürliche Saktionen im Thema.
Für unsere gewählten Bundestagsabgeordneten (ist das das Parlament?) gibts bestimmt verläßlich Zahlen für ihren Bedarf, denn sie bekommen 830 €
mehr zu den Tausenden €, die sie bekommen - tolle Inflationszulage?