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Hallo John,

das ist schon etwas komplizierter.
Nehmen wir an, du hast absolut nichts im Computer gespeichert, .....

Dieses Verbot also daher auf den lediglich einleiten § 1 Abs. 3. BDSG zu beziehen ist nicht richtig, da ja ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass übergeordnete Belange der Einschränkung vorgehen.

Und zum Thema direkt, vielleicht dies:

Datenschutz: Sorgfaltspflicht bei Bewerbungen - Beruf & Karriere - Stuttgarter Zeitung

Hallo Rhenus,

natürlich habe ich seinen Namen und seine e-Mail-Adresse auf dem Server meines Dienstleisters
gespeichert.

Da er mir eine e-Mail geschrieben hat, gehe ich von einem stillschweigenden Einverständnis zur Speicherung eben dieser Daten aus.

Eine Verküpfung ist nicht gegeben, da sind wir uns sicher einig.

Ob die erfolglose Suche im Internet (ich besitze kein Telefonbuch) bereits eine Verarbeitung darstellt,
lasse ich offen.

Da unser Landesbeauftragter für Datenschutz selbst eine Videokamera betreibt (jedenfall vor
einiger Zeit noch), mit der er die Menschen auf dem Bürgersteig beobachten könnte, wird er
das hoffentlich nicht so eng sehen. 😉

LG

John
 
Eine Verküpfung ist nicht gegeben, da sind wir uns sicher einig.
Diese Regel ist für die modernen anonymen Zeiten erfunden worden (theoretisch jedenfalls). In weniger urbanisierten Gebieten - wo man sich vor Informationen kaum schützen kann - gilt das sowieso nicht und ich denke auch bei "wichtigeren" Posten wird schon mal geschaut, wie der Bewerber ins Konzept passt.
 
Große Firmen wünschen in höheren Einkunftklassen keine Bewerbungen.
Wenn man Leute braucht,lässt man sie sich von einem bezahlten Headhunter
genau den Arbeitnehmer anwerben,den man benötigt.

Am besten er wird von einer anderen Firma abgeworben.Das gefällt.
Nur 10 % der Firmen suchen noch über Zeitungen.

Das las ich neulich als ich nachschaute wie viele Ingenieure in der BRD arbeitslos sind.
Es waren eine Menge.

Genannte Begründung dafür :

Ingenieure sind arbeitslos,weil sie arbeitslos sind.
Das ist ihr Makel.😉 Die will man nicht.
 
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