Die Sache hat sich schon erledigt.
Habe den Gläubiger nicht angerufen! weil ich kein Konto hatte und niemand mehr was Pfänden konnte.Also war die Pfändung ein Schuß ins leere...
Habe jetzt ein neues Guthaben Konto,aber von da aus werde ich auch nix an niemanden überweisen(zumindest keine Raten).
Gute Idee von Dir.
Schau, was hier manchmal für ein Mist geschrieben wird.
Also wenn du mir nicht glaubst dann den Gesetzen oder?
Die Sache mit der Pfändung ist in der ZPO geregelt (Zivilprozessordnung)
Hier:
§ 850c ZPO Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
(allerdings stimmen dort die Pfändungsfreigrenzen nicht mehr, da sie erhöht wurden)
Laut dieser ZPO ist auch das Kto wieder frei zumachen, indem man auf das Gericht geht, dort einen Beschluss erhält und die Bank dann das Kto nach diesem Gesetz wieder freimachen
muss.
Dies ist der ZPO 850k:
§ 850k Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen
1 Werden wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b oder § 851c bezeichneten Art auf das Konto des Schuldners bei einem Geldinstitut überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht.
2 Das Vollstreckungsgericht hebt die Pfändung des Guthabens für den Teil vorab auf, dessen der Schuldner bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten zu erfüllen oder die dem Gläubiger gleichstehenden Unterhaltsberechtigten gleichmäßig zu befriedigen. Der vorab freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Schuldner voraussichtlich nach Absatz 1 zu belassen ist. Der Schuldner hat glaubhaft zu machen, dass wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b oder § 851c bezeichneten Art auf das Konto überwiesen worden sind und dass die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Die Anhörung des Gläubigers unterbleibt, wenn der damit verbundene Aufschub dem Schuldner nicht zuzumuten ist.
3 Im Übrigen ist das Vollstreckungsgericht befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
§ 850k ZPO Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen
So also das ganze verwirrende Gelaber mit Gläubiger anrufen und solche Dinge ist Schmarrn, da der Gläubiger weder Interesse daran hat Dir das Konto frei zu machen, noch es tun wird.
Das einzige was Du damit erreichen wirst ist dass Du die Zeit verlierst,die Frist abläuft und Dein Geld weg ist.
Nur um das mal klar zu stellen!!