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HILFE!!!! Pfändung wegen Darlehen vom Sozialamt

G

Gast1978

Gast
Hallo,

ich brauche dringend einen Rat!!!

Ich habe 1999 Sozialleistungen erhalten und MUßTE damals einen Darlehensvertrag unterschreiben. Ich erhielt 6 Monate Leistungen vom Amt.

Letzte Woche kam nun ein Brief vom Landratsamt "Pfändung-und Einziehungsverfügung"
obwohl ich vor 2 Wochen eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe daß ich kein Geld habe (das hatte ich denen bereits telefonisch mitgeteilt).

In diesem Schreiben steht daß ich zwar dagegen Widerspruch einlegen kann aber daß damit die Pfändung nicht gehemmt wird sondern trotzdem vollzogen wird. Anscheinend kann man nur gegen den Festsetzungsbescheid Widerspruch einlegen.

Ich verdiene aber unter 900 Euro im Monat somit wäre ich unter der Pfändungsgrenze.

Trotzdem wird mir jetzt mit Sicherheit meine EC-Karte eingezogen wenn ich das nächste Mal versuche Geld abzuheben.

Weiß jemand ob solche Forderungen überhaupt rechtsmäßig sind? Hätte ich damals nicht unterschrieben für das Darlehen hätte ich keinen Pfennig Geld bekommen.

Kennt sich jemand mit den Verjährungsfristen aus?

Was soll ich nur tun????????
 
Hallo,

ich brauche dringend einen Rat!!!

Ich habe 1999 Sozialleistungen erhalten und MUßTE damals einen Darlehensvertrag unterschreiben. Ich erhielt 6 Monate Leistungen vom Amt.

Letzte Woche kam nun ein Brief vom Landratsamt "Pfändung-und Einziehungsverfügung"
obwohl ich vor 2 Wochen eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe daß ich kein Geld habe (das hatte ich denen bereits telefonisch mitgeteilt).

In diesem Schreiben steht daß ich zwar dagegen Widerspruch einlegen kann aber daß damit die Pfändung nicht gehemmt wird sondern trotzdem vollzogen wird. Anscheinend kann man nur gegen den Festsetzungsbescheid Widerspruch einlegen.

Ich verdiene aber unter 900 Euro im Monat somit wäre ich unter der Pfändungsgrenze.

Trotzdem wird mir jetzt mit Sicherheit meine EC-Karte eingezogen wenn ich das nächste Mal versuche Geld abzuheben.

Weiß jemand ob solche Forderungen überhaupt rechtsmäßig sind? Hätte ich damals nicht unterschrieben für das Darlehen hätte ich keinen Pfennig Geld bekommen.

Kennt sich jemand mit den Verjährungsfristen aus?

Was soll ich nur tun????????

Scheißsituation, aber nicht aussichtslos.

Du hast seinerzeit Hilfe zum Lebensunterhalt vom Sozialamt bekommen, da Du hilfsbedürftig warst.

Daher kann das Sozialamt nicht so einfach jetzt nach 8 Jahren die Kosten von Dir zurückfordern.

Außerdem dürften diese Aufwendungen mittlerweile verjährt sein.

Dieses Landratsamt fordert somit die Kosten ohne eine Rechtsgrundlage von Dir zurück.

Sofort Widerspruch einlegen, zum Amtsgericht gehen, Beratungsschein holen und zum Anwalt gehen, der sich etwas mit Verwaltungsrecht auskennt. Ich darf hier keine Rechtsberatung leisten!

Hoffe aber, dass Dir dieser Beitrag weiterhilft.
 
Eine eidesstattliche Versicherung schützt leider nicht vor Pfändung.

Weil in deinem Fall das Landratsamt selbst vollstrecken kann, würde ich dir folgendes empfehlen, falls das Konto betroffen ist:

Keinesfalls untätig bleiben.
Kann man nicht sofort oder nicht alles zahlen, unbedingt bei der Vollstreckungsbehörde des Landratsamtes eine Stundung oder eine Ratenzahlung beantragen. Dem Stundungs-/Ratenzahlungsantrag müssen aussagekräftige Belege beigefügt sein, sonst kann über einen solchen Antrag nicht entschieden, er müsste vielmehr abgelehnt werden.
http://www.landkreis-mittweida.de/finanz-schulverwaltung/formulare/fml_antrag_auf_stundung.htm

Du musst natürlich ein anderes Landratsamt eintragen.
I
 
Zuletzt bearbeitet:
Sofort Widerspruch einlegen, zum Amtsgericht gehen, Beratungsschein holen und zum Anwalt gehen, der sich etwas mit Verwaltungsrecht auskennt. Ich darf hier keine Rechtsberatung leisten!
Du hast recht und ich habe dazu folgendes gefunden:
SGB XII § 111 Verjährung

(1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten verjährt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_xii.htm

Verjährungsrecht
http://www.urbs.de/thema/change.htm?frist.htm
 
Zuletzt bearbeitet:
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß

Darauf wird´s wohl ankommen. Was ist in der Zwischenzeit alles passiert?
Und warum und auf was wurde die e.V. abgegeben?
 
Du hast recht und ich habe dazu folgendes gefunden:

Natürlich habe ich Recht!

Ist ja mein tägliches Brot.

Aber man soll sich jetzt nicht nur auf die verlinkten Aspekte beziehen, da ja dieser Vertrag existiert. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtlichen Vertrag und nicht um eine zivilrechtlichen, da Hilfe zum Lebensunterhalt kein zivilrechtlicher Anspruch ist.

Ich würde den ganzen Vertrag als sittenwidrig ansehen, da man (das damalige Sozialamt) sich vom Threaderstelle eine Leistung hat versprechen lassen, die er garnicht erbringen konnte, da er ja zur Zeit des Vertragsschlusses Leistungen bezogen hat bzw. auf Grundlage dieses Vertrages.

So einfach ist das!
 
Das ist eine gute Frage. Wenn es nämlich nicht das Landratsamt war, dann frage ich mich, ob das Landratsamt ohne Mahnungs-und Vollstreckungsbescheid gleich pfänden darf?
Und wenn das Landratsamt die eidesstattliche Versicherung verlangt hat, dann wird der Titel doch in der Regel schon da sein oder?
 
Zuletzt bearbeitet:
Ja, sie könnten ja - wahrscheinlich genügen da schon einfache Schreiben - die Verjährung unterbrochen haben. Dann gilt es.
Ich nehme aber mal an, daß die e.V. aus einem anderen Grunde abgegeben worden ist - weil der Threadersteller dies ja dem Landratsamt mitgeteilt hat.
 
Ich nehme aber mal an, daß die e.V. aus einem anderen Grunde abgegeben worden ist - weil der Threadersteller dies ja dem Landratsamt mitgeteilt hat.
Das wäre auch nur logisch, weil sonst wüssten die das ja. Es ist sogar so, dass man auch Titel ohne Adresse zustellen kann.
Aber eines müsste er doch auf jeden Fall tun können. Er könnte auf dem Amtsgericht Pfändungsschutz nach §850 beantragen. Oder?
 
Zuletzt bearbeitet:
Normalerweise können sie nach einer e.V. nichts mehr holen. Es steht ja drin - wenn er was hat - aber auch, wenn er nichts hat. Und Unpfändbares darf niemand holen.
 

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