Also ich kann euch beiden da nicht ganz folgen ...
Dem einen, der eine Geschäftsübertragung gar als "strafbare" Handlung ansieht,
dem anderen, der nur davon ausgeht, das hier das Fina betrogen werden soll.
natürlich sind Steuerschulden erstmal die eigenen, aber sie könnten sich durchaus aufsplitten in "geschäftliche" und "persönliche" Steuerschulden.
Geschäftsübernahmen sind ja allseits bekannt....
mike, und natürlich kann ich mein Geschäft auch verschenken oder übertragen, oder für 1,- Euro verkaufen
das solltest du ja wissen. Und das ist auch rechtens und nichts ungesetzliches.
Ich sehe das also so: Der ursprüngliche Geschäftsmann(freund) hat für dieses Geschäft eine Weile den Kopf hingehalten. Innerhalb dieser Zeit hat er mit dem Finanzamt einen Abzahlungsbetrag ausgehandelt mit einer gewisse Ratenhöhe. Diese wird jetzt von der Firma bezahlt. Das läuft alles unter der Rubrik "Selbstständige Tätigkeiten" , wobei er als Personengesellschaft dafür privat haftet.
Was genau da als Steuern geschuldet wurde ist ja nicht bekannt. Als Beispiel könnte es Umsatzsteuer sein. Wobei bei Umsatzsteuer das Finanzamt sehr entschieden vorgeht
Und wenn es Körperschaftssteuer/Gewerbesteuer sein sollte, dann ist das Geschäft ja hervorragend gelaufen....
Es könnten auch Nachforderungen aus einer Steuerprüfung sein. Da besteht dann auch die Möglichkeit zu stunden und teil zu zahlen ...
Egal. Wird das Geschäft nun auf einen neuen Eigentümer übertragen(verschenkt) dann haftet der neue Eigentümer für diese Raten gegenüber dem Finanzamt. Natürlich könnte das Finanzamt den ursprünglichen Besitzer in die Pflicht nehmen. Aber das tun die nur dann, wenn eine qualitative Verschlechterung ihrer Forderungserfüllung eingetreten ist. Dies erkennen sie an den eingereichten Jahresabschlüssen.
Manchmal liest man das in den amtlichen Mitteilungen. Firma A über nimmt Firma B und wird ev. Gläubiger bei Inanspruchnahme auszahlen ... das bedeutet, der Gläubiger hat das Recht, seinen Betrag sofort zur Zahlung einzufordern.
Das Finanzamt als Gläubiger könnte deshalb auch von B (Übernehmer) sofort den Betrag komplett verlangen. Darauf muß dieser gefasst sein.
Ich gehe also davon aus, das die Finanzbeträge nicht auf einer "persönliche" Steuerschuld basieren.
Als persönliche Steuerschulden würde ich in diesem Falle ansehen:
- Entnahmen des Geschäftsführers ohne Lohnsteuer hierfür zu entrichten!
Denn für die Abführung der Lohnsteuer haftet zwar auch erstmals das Geschäft, aber das ist eine persönliche Steuerschuld , da diese bei Selbstständigen ja mindestens erst nach einem Jahresabschluß festgestellt wird. Danach müssen gleich 2 Jahre bezahlt werden. Nämlich das abgelaufene und das aktuelle (Vorauszahlungsforderung)
Das ist ja die krucks bei den Selbstständigen. Die leben anfänglich 1bis2 Jahre ohne Steuer in Sauss und Braus. Danach kommt der erste Bescheid, sofort die Abschläge für das 2.Jahr und ev. auch gleich noch für das dritte Jahr. Wenn jetzt keine Rückstellungen da sind oder gar die Geschäfte schlechter laufen, wird es ganz traurig....
Da kommt natürlich keiner durch eine Geschäftsübertragung raus. Höchstens braucht er für das aktuelle Jahr keine weiteren Vorauszahlungen zu leisten.