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Darf sich ein Betreuer in sorge und Umgang einmischen?

Natha

Mitglied
Hallo,
Von Einer Freundin, für die ich Frage ihr früherer Freund,mit dem sie ein Kind hat hat ein Betreuer. Es gibt ja verschiedene Aufgaben eines Betreuers aber darf sich ein Betreuer bei Uneinigkeit ins Umgangsrecht einmischen? zb für den Betreuten sprechen bei Richtern und Ämtern oder ist das die reine Angelegenheit des Betreuten Vaters des Kindes?
 

Shorn

Sehr aktives Mitglied
Hallo,
Von Einer Freundin, für die ich Frage ihr früherer Freund,mit dem sie ein Kind hat hat ein Betreuer. Es gibt ja verschiedene Aufgaben eines Betreuers aber darf sich ein Betreuer bei Uneinigkeit ins Umgangsrecht einmischen? zb für den Betreuten sprechen bei Richtern und Ämtern oder ist das die reine Angelegenheit des Betreuten Vaters des Kindes?
Wenn das im Betreuungsumfang enthalten ist, dann ja.
 

weidebirke

Urgestein
Nein, das eigentlich nicht.

Wenn er sorgeberechtigt ist, ist er sorgeberechtigt. Das kann nicht ein gesetzlicher Betreuer für ihn übernehmen. Das Sorgerecht geht dann nicht auf den Betreuer über.

Wenn er nicht in der Lage ist, das Sorgerecht selbstständig auzuüben, dann kann er nicht sorgeberechtigt sein.

Es gibt keinen Aufgabenkreis "Sorgerecht für minderjährige Kinder" oder" Umgangsrecht" für gesetzliche Betreuer.

Bei Uneinigkeit über das Umgangsrecht würde ich sagen, dass es darauf ankommt, wobei der Freund Deiner Freundin Hilfe braucht. Wenn es darum geht, die Briefe vom Familiengericht zu lesen, zu verstehen und fristgerecht zu beantworten, fiele das unter den Aufgabenkreis "Post" oder "Kommunikation mit Behörden".

Unterhaltsangelegenheiten fielen unter den Kreis "Finanzen".

Aber wie oft er sein Kind sieht, ob überhaupt oder unter welchen Bedingungen, dabei hat der Betreuer nichts mitzureden.
 

Dalmatiner

Aktives Mitglied
Nein. Der Betreuer regelt ausschließlich Sachen für den Betreuten selbst.

Kann ein Elternteil die elterliche Sorge nicht ausüben, wird ein Vormund bestellt. Der übt dann teilweise oder vollständig die elterliche Sorge aus. (Hat er nur Teilbereiche, heisst er Pfleger)Der Zusamenhang ergibt sich auch schon daraus, daß die Betreuung vom Betreuungsgericht beschlossen wird, während Entscheidungen zum Sorgerecht vom Familiengericht getroffen werden.

Umgang wird von den Eltern ausgeübt und diese sind auch dafür zuständig. Art und Umfang kann auch hier das Familiengericht regeln. Der gesetzliche Betreuer ist auch hier völlig raus, er hat keinerlei Befugnis für irgendwas.
 

Piepel

Aktives Mitglied
Anfang '23 hatte sich da etwas geändert.

§1815 BGB: (1)Der Aufgabenkreis eines Betreuers besteht aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen. Diese sind vom Betreuungsgericht im Einzelnen anzuordnen. Ein Aufgabenbereich darf nur angeordnet werden, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist
(2) Folgende Entscheidungen darf der Betreuer nur treffen, wenn sie als Aufgabenbereich vom Betreuungsgericht ausdrücklich angeordnet worden sind:
(...) 4.die Bestimmung des Umgangs des Betreuten.

§ 1821 BGB spricht von Pflichten des Betreuers, Wünschen des Betreuten.
Den Wünschen des Betreuten hat der Betreuer dann nicht zu entsprechen, wenn der Betreute sich selbst gefährden würde und das nicht einsehen könnte.

Nun gibt es noch die andere Seite: das Umgangsrecht des Kindes mit dem Vater.
Dieses wird durch ein Familiengericht festgelegt.
Würde das Kind durch den Umgang gefährdet, so würde das Gericht dem Kind sein Umgangsrecht aberkennen.
Diese Entscheidung würde sich gegen den Vater richten, die für den Fall, dass er dennoch Umgang herbei führt, eine Sanktion beschreibt.
Hierdurch würde der Vater sich selber schaden, worauf dessen Betreuer ihm in seinen Wünschen nicht entsprechen darf.

Wäre im gerichtlichen Umgangsverfahren mit dem Kind keine Regelung getroffen worden und wäre der Umgang des Vaters mit dem Kind nicht schädlich für den Vater, so müsste der Betreuer (soweit ihm überhaupt die Sorge in Sachen Umgangsrecht übertragen wurde) den Wünschen des Vaters nachkommen.
Falls Gerichte mit Entscheidungen nicht nachkommen, da überlastet, wird ein Betreuer sich überlegen müssen, ob er eine Entscheidung vorweg nehmen darf.

Aufgabenkreise und Aufgabenbereiche: Bundesverband der Berufsbetreuer/innen e.V. (berufsbetreuung.de) äußert sich zur Umsetzung der Betreuung:
Anscheinend gibt es keinen Aufgabenbereich "Aufsichtspflicht über den Klienten".
 
Zuletzt bearbeitet:

Dalmatiner

Aktives Mitglied
(2) Folgende Entscheidungen darf der Betreuer nur treffen, wenn sie als Aufgabenbereich vom Betreuungsgericht ausdrücklich angeordnet worden sind:
(...) 4.die Bestimmung des Umgangs des Betreuten.
Im Kindschaftsrecht hat das Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Darum hat auch der Elternteil einen Anspruch aus Umgang mit dem Kind.

Im Betreuungsrecht ist mit Umgang einfach die Person gemeint, mit der man im (persönlichen) Kontakt steht. Aber weder des Betreute noch die Umgangsperson haben ein Recht auf Umgang miteinander. Sie stehen einfach in Kontakt.

Letztlich darf der Betreuer den Umgang des Betreuten zum Kind nicht regeln, weil er damit automatisch auch den Umgang des Kindes regelt. Und dafür ist er in jedem Fall unzuständig.
 

Natha

Mitglied
Nein, das eigentlich nicht.

Wenn er sorgeberechtigt ist, ist er sorgeberechtigt. Das kann nicht ein gesetzlicher Betreuer für ihn übernehmen. Das Sorgerecht geht dann nicht auf den Betreuer über.

Wenn er nicht in der Lage ist, das Sorgerecht selbstständig auzuüben, dann kann er nicht sorgeberechtigt sein.

Es gibt keinen Aufgabenkreis "Sorgerecht für minderjährige Kinder" oder" Umgangsrecht" für gesetzliche Betreuer.

Bei Uneinigkeit über das Umgangsrecht würde ich sagen, dass es darauf ankommt, wobei der Freund Deiner Freundin Hilfe braucht. Wenn es darum geht, die Briefe vom Familiengericht zu lesen, zu verstehen und fristgerecht zu beantworten, fiele das unter den Aufgabenkreis "Post" oder "Kommunikation mit Behörden".

Unterhaltsangelegenheiten fielen unter den Kreis "Finanzen".

Aber wie oft er sein Kind sieht, ob überhaupt oder unter welchen Bedingungen, dabei hat der Betreuer nichts mitzureden.
OK ich dachte vielleicht kann ein Betreuer das Amt oder ein Richter dazu bringen,das sie alles zu Gunsten seines betreuten entscheiden in Umgang oder Sorgerecht, weil ein Betreuer viel Einfluss haben könnte, das war mein Gedanke ..
 

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