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Darf ich die Sachen meines Untermieters zu seinen Kosten irgendwo unterstellen?

kasiopaja

Urgestein
Auf jeden Fall würde ich sofort den Vermieter benachrichtigen, denn es ist ja seine Wohnung. Und ihm den genauen Sachverhalt erläutern. Und sieh mal bitte in Deinem Mietvertrag über Untermietverhältnisse nach. Zu Beginn dieses Mietverhältnisses musste der Vermieter ja trotzdem seine Erlaubnis geben.
Das ist nicht das Problem des Vermieters, sondern das des Untervermieters.
 

weidebirke

Urgestein
Meiner Ansicht nach sieht das so aus:

Du hast es bereits gütlich versucht, er lehnt aber ab.

Du hast in der selbst bewohnten Wohnung einen Teil jemand anderem überlassen, den er nicht mit weiteren Familienmitgliedern etc (möbliert) bewohnt, so dass die 14-tägige Frist ab Monatsende zum tragen kommt. Dies wäre der 15.12.2023.
(Bürgerliches Gesetzbuch / § 573c Fristen der ordentlichen Kündigung | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe)
Die Kündigung kann nur schriftlich erfolgen und muss in seinen Machtbereich gelangen.

Idealerweise gibt es (fremde) Zeugen, die bestätigen, dass eine Kündigung de folgenden Inhaltes (..) unter seinen Türschlitz gelegt wurde.
Danach kann der reine Zugang der Kündigung nicht mehr bestritten werden.
Ob der Untermieter in Urlaub oder abwesend ist spielt für den Zugang keine Rolle.

Weil Du die Wohnung frei von Untermietern zurück geben musst, bist Du drauf angewiesen, dass der Untermieter sie räumt.

Um selber zu räumen brauchst Du seine Zustimmung, die von einem Gericht ersetzt werden kann.
Vor dem letzten Wohntag kann aber kein Gericht den Bescheid fertigen, da der Auszug noch nicht fällig ist.

Hast Du dann einen Räumungstitel erwirkt, so kann damit das Eigentum des Untermieters auch gegen seinen Willen eingelagert werden etc.
(Zurückgelassene Gegenstände des Mieters nach Auszug - Entsorgen oder nicht? - Mietrecht.org)

Wichtig wäre ausserdem, den Untermieter zum Ablauf des Mietverhältnisses in (Räumungs-)Verzug zu setzen, weil er widrigenfalls (nachweislich angefallenen ) Kostenersatz schuldet.

Räumst Du eigenmächtig und steht der Untermieter obdachlos und ohne seine Habe da, so wird es bei ihm um seine Haut gehen. Also um alles.
Mich würde nicht wundern, wenn er dann einen Anwalt beauftragt zu retten was zu retten ist. Dieser würde den Ablauf prüfen und an bröckligen Stellen im Sinne seines Mandanten Hebel ansetzten.
Es käme gar eine durch Dich begangene Straftat in Betracht:
(Zwangsräumung nach Räumungsklage | Infos für Eigentümer (deinimmoberater.de))
Dem Untermieter ist fristgerecht gekündigt. Also zählt das mit der durch den Untervermieter herbeigeführten Obdachlosigkeit schonmal nicht.

Und wie mit dem Zeug zu verfahren ist, wurde hier schon wesentlich kürzer und verständlicher erläutert.

An welcher Stelle sogar eine Straftat im Raum steht, wenn der TE die Sachen einlagert, erschließt sich mir nicht.
 
V

von: Piepel

Gast
Dem Untermieter ist fristgerecht gekündigt. Also zählt das mit der durch den Untervermieter herbeigeführten Obdachlosigkeit schonmal nicht.
Da der Untermieter vor Gericht im Rahmen der Räumung eine Räumungsfrist erwirken kann, die genau das verhindern soll, was bei eigenmächtigem Räumen geschieht ( Obdachlosigkeit), verletzt der Vermieter den Untermieter in seinen Rechten ( § 721 ZPO). Dies hat neben Schadenersatz auch schon zum Zuspruch von Schmerzensgeld geführt.

An welcher Stelle sogar eine Straftat im Raum steht, wenn der TE die Sachen einlagert, erschließt sich mir nicht.
Der Untermieter hat der Auslagerung an den neuen Wohnraum widersprochen. Eine Alternative wurde nicht vereinbart. Also begeht Besitzstörung, wer den Untermieter durch Entfernen der Gegenstände in seinem Besitz stört. Um die Besitzstörung zu ermöglichen muss der Vermieter gegen den Willen des Untermieters in dessen Zimmer eindringen und macht sich wegen Hausfriedensbruch strafbar.
 

Piepel

Aktives Mitglied
Danke für die Antworten! Ich habe jetzt mal einen Termin beim Anwalt gemacht, weil mir die Sache über den Kopf wächst.
Das hätte ich -noch - nicht getan, falls der Termin Geld kostet.

Noch ist die Kündigungsfrist nicht abgelaufen, der Untermieter ist nicht in Verzug, also verursacht nicht er die (Anwalts-)Kosten, die Du somit von ihm nicht zurück verlangen kannst.

Falls Du doch vorher hingehst, könntest Du einen Fragenkatalog entwerfen und ihn Dir beantworten lassen und ja/nein dazu schreiben.
Zum Beispiel:
(..Schilderung der Wohnungssituation..) Handelt es sich um möbliertes Wohnen?
Gilt dafür die kürzere Kündigungsfrist von (?) Tagen?
Gilt diese taggenau - also auch Sonntags etc?
Kommt danach noch eine gewisse Karenzzeit von (..) Tagen ehe ich tätig werden darf?
Wurde meine Kündigung (Schilderung wie und was von wem wem gegenüber gekündigt wurde) rechtswirksam mitgeteilt sowie rechtswirksam (Schilderung wie) zugestellt?
Ist der Untermieter danach in Verzug, was mich berechtigt, einen Anwalt zu konsultieren um dessen Kosten als Schadenersatz zu verlangen?
Muss ich wenn er nichts macht eine Räumungsklage anstrengen?
Vor welchem Gericht ( abhängig von welchem Streitwert) mit oder ohne Anwaltszwang?
Muss ich das Urteil abwarten und kann dann handeln?
Was mach in der Zeit mit der Wohnung, die ja nicht geräumt wurde?
Hab ich eine Schadenminderungspflicht für den Fall, dass es an mir liegt, ob und wann ich eine neue Wohnung miete? Denn in der alten könnte ich bleiben/könnte ich nicht bleiben da gekündigt/ungekündigt.
Hab ich was vergessen zu fragen?

Danach hättest Du einen Zeitstrahl was Du tun kannst.
 
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