Hi,
dass Direktionsrecht nach §106 ist das Weisungsrecht des Arbeitgeber, seinen Betrieb nach seinem unternehmerischen Entscheidungen auszurichten.
Natürlich muss das Weisungsrecht immer auch dem " billigen Ermessen" entsprechen. Das bedeutet auch, dass man als Bürokraft nicht als Reinigungskraft beschäftigt werden darf. Die Zuweisung niedriger Tätigkeiten ist also gegen billiges Ermessen. Zumal auch jede Zuweisung das gleiche Gehalt beinhaltet, außer in Bereichen mit Provisionen und Sonderzulagen.
Hat dein Betrieb einen Betriebsrat?
In vielen Arbeitsverträgen steht oftmals die berufliche Bezeichnung sowie die zumutbare Zuweisung anderer Tätigkeiten( Versetzungsklausel). Falls der Arbeitsvertrag über keine Versetzungsklausel und mit Wortlaut die Berufsbezeichnung auslegt, darf er dich auch nur hier beschäftigen.
Arbeitsvertrag mit Versetzungsklausel bedeutet:
Der Arbeitgeber darf dir daher nur kaufmännische Aufgaben anhand Gleichwertigkeit zuweisen. Sprich er könnte dich in die Buchhaltung oder ins Controlling versetzen, auch wenn du als Allroundtalent wie Sekretärin eingestellt bist. Er muss dich davor aber schulen, falls du eine 4 in diesen Fächern hast, ist das auch sicherlich nicht gewinnbringend für den Unternehmer, aber vielleicht kostengünstiger, weil sich dann der Mitarbeiter schneller einen anderen Job sucht und er sich von Ansprüchen der Abfindungen befreit.
Ein Beispiel zum Weisungsrecht:
Zwei kaufmännische Mitarbeiter arbeiten seit 15 Jahren im Kundenservice eines öffentlichen Unternehmens. Der Arbeitgeber möchte diesen Bereich outsourcen an ein Callcenterunternehmen in xY , die Mitarbeiter möchte er aber nicht behalten. Der Betriebsrat stimmt dagegen und versetzt die zwei Mitarbeiter in eine andere Abteilung, in der Callcentertätigkeiten durchgeführt werden müssen, allerdings aus einem anderen Themenkreis. In dieser Abteilung fehlt aufgrund unzähliger Anrufe eine weitere Kraft. Die zwei Mitarbeiter bekommen als Entlastung die Reinigungskraft in Vollzeit mit Leserechtschreibschwäche präsentiert. Somit gibt es keine wirkliche Entlastung, die zwei Mitarbeiter sollen durch Überbürdung zur Aufgabe Ihres Arbeitsbereich gezwungen werden. Eine kaufmännische Kraft geht per Feststellungsklage an das Arbeitsgericht, hier wird unbillges Ermessen festgestellt, da eine Reinigungskraft gar nicht die Ansprüche einer kaufmännischen Ausbildung erfüllt. Der Arbeitgeber kündigt darauf der kaufmännischen Mitarbeiterin aufgrund Störung des Betriebsfrieden, sie wehrt sich und muss weiter beschäftigt werden. Der Arbeitgeber setzt Sie nun in eine andere Abteilung ein und entzieht alle Aufgaben. Der Betriebsrat ist machtlos - Gespräche mit Arbeitgeber bleiben erfolglos, da er sich auf das Weisungsrecht bezieht.
Wie du siehst, der Arbeitgeber sitzt oftmals am längeren Hebel und jemand der sich wehrt, wird oftmals zur Persona non grata. Einfach zu sagen, Mensch unter den heutigen Pandemiebedingungen ist es doch einfach - die eigene Existenz zu sichern und solch toxische Arbeitsbereiche zu verlassen, irrt sich. Im o.g. Fall sind beide Mitarbeiter über 50 Jahre und sind nicht mehr das Non Plus Ultra des Arbeitsmarkt. Beide wollen weg und haben sich beworben, finden aber keine Anstellung.
Der Arbeitgeber spekuliert auf Kündigung durch Krankheit. Tja das ist leider Realität.
Bezüglich Weihnachtsgeld - AGG beachten und Tarifverträge, Arbeitsverträge. Hier gilt auch das Günstigkeitsprinzip.
Bewerbe dich einfach weiter und nehme vieles einfach ironisch und mit Humor. Notfalls einfach mal krankschreiben lassen, dann sehen Sie welche Arbeit liegen bleibt.
LG Natalie