G
Gelöscht 124470
Gast
Ich hoffe, dass diesen etwas "speziellen" Sachverhalt überhaupt jemand versteht.
Gegeben:
Funde von Kleinmengen an BTM im grenzüberschreitenden Verkehrsmittel durch eingesetzte Behördenbeamte begründen Verdacht auf strafbare Importe von BTM in den Geltungsbereich des BtMG, KCanG.
Folge:
Dort Fertigung von Strafanzeigen gegen „unbekannt“. Abgaben erfolgen an die gemäß 372 AO zuständige StraBu . Hier Bearbeitung zwecks weiterer Abgabe an die für den Fundort zuständige STA. Diese entscheidet „recht regelmäßig“: Einstellung erfolgt gem . §170 II StPO, „der Täter konnte nicht ermittelt werden“.
Zur Frage:
Der Mitarbeiter (MA) der StraBu (Straf- und Bußgeldstelle)erfasst auftragsgemäß den Sachverhalt in Systemen. Darunter befindet sich ein bundesweit abrufbares System (mit Zugangsberechtigungsnachweis) , in dem von ihm Orte, Aufgriffsdaten, ggf personenspezifische Daten sowie weitere Details eingetragen werden müssen.
Auf Sachstandanfrage des MA bei der STA(Staatsanwaltschaft) bezüglich eines Fundgutfalls (dort dem Belegkreis UJs zu geschrieben ) teilt diese mit: Bei UJs-Fällen ist keine MiStRA (Mitteilung in Strafsachenfällen) vorgesehen.
Von der STA bekommt er also keine Antwort. Einer Idee, sich selbst die fehlenden Daten auszudenken, verweigert er sich. Die §§ 267 ff STPO stehen im Raum...
Seine entsprechende Anfrage an den zuständigen Systembeauftragten wurde unbestimmt beantwortet; eine Anfrage an eine höhere Stelle würde seiner Erfahrung in anderer Sache zufolge damit beschieden, sich mit seinem Anliegen an diese niedrigere Stelle zu wenden, von der er jedoch keine belastbare Aussag erwarten kann, da er zudem vermutet, dass diese nicht weisungsberechtig ist.
Wie geht man mit sowas um, ohne sich gegen Kollegen zu stellen, mit denen man direkt arbeitet?
Alles schwierig....
Gegeben:
Funde von Kleinmengen an BTM im grenzüberschreitenden Verkehrsmittel durch eingesetzte Behördenbeamte begründen Verdacht auf strafbare Importe von BTM in den Geltungsbereich des BtMG, KCanG.
Folge:
Dort Fertigung von Strafanzeigen gegen „unbekannt“. Abgaben erfolgen an die gemäß 372 AO zuständige StraBu . Hier Bearbeitung zwecks weiterer Abgabe an die für den Fundort zuständige STA. Diese entscheidet „recht regelmäßig“: Einstellung erfolgt gem . §170 II StPO, „der Täter konnte nicht ermittelt werden“.
Zur Frage:
Der Mitarbeiter (MA) der StraBu (Straf- und Bußgeldstelle)erfasst auftragsgemäß den Sachverhalt in Systemen. Darunter befindet sich ein bundesweit abrufbares System (mit Zugangsberechtigungsnachweis) , in dem von ihm Orte, Aufgriffsdaten, ggf personenspezifische Daten sowie weitere Details eingetragen werden müssen.
Auf Sachstandanfrage des MA bei der STA(Staatsanwaltschaft) bezüglich eines Fundgutfalls (dort dem Belegkreis UJs zu geschrieben ) teilt diese mit: Bei UJs-Fällen ist keine MiStRA (Mitteilung in Strafsachenfällen) vorgesehen.
Von der STA bekommt er also keine Antwort. Einer Idee, sich selbst die fehlenden Daten auszudenken, verweigert er sich. Die §§ 267 ff STPO stehen im Raum...
Seine entsprechende Anfrage an den zuständigen Systembeauftragten wurde unbestimmt beantwortet; eine Anfrage an eine höhere Stelle würde seiner Erfahrung in anderer Sache zufolge damit beschieden, sich mit seinem Anliegen an diese niedrigere Stelle zu wenden, von der er jedoch keine belastbare Aussag erwarten kann, da er zudem vermutet, dass diese nicht weisungsberechtig ist.
Wie geht man mit sowas um, ohne sich gegen Kollegen zu stellen, mit denen man direkt arbeitet?
Alles schwierig....
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