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Bei Softwarefehler Gewährleistung

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mikenull

Urgestein
Das hat der Bundstag schon lange beshlossen, denn das Höcker Buch ist viele Jahre alt Außerdem ist
es logisch.
Das gilt natürlich für den Fall, daß der Verkäufer einen sofortigen Umtausch gegen ein Neugerät ablehnt und einen Rep.Versuch machen eill. Darud muß sich der Käufer aber nicht einlassen.

Vielleicht verteht man es so besser.
 
Zuletzt bearbeitet:

Hajooo

Sehr aktives Mitglied
§ 437 BGB
§ 439 BGB
§ 440 BGB
§ 441 BGB

Beziehe mich mal wieder auf Dr. jur. Ralf Höcker
" Neues Lexikon der Rechtsirrtümer "
Hallo,

diese Paragraphendeutsch ist nicht so meine Stärke,

aber das mit der Verhältnismäßigkeit hat wohl eine starke Gewichtung:

https://beschaffung-aktuell.industrie.de/lieferverzug/nachbesserung-und-neulieferung/
?

Falls deine Paragraphen stimmen,
könnte ich ja bei dem ersten Mangel meines neuen KFZs ein Neufahrzeug verlangen ?

Gruß Hajooo
 
G

Gelöscht 98679

Gast
Nach meiner Rechtsauffassung gilt:

Die Sache muss vom Verkäufer frei von Rechts- und Sachmängeln beschafft werden. Nichtfunktion ist für mich ein erheblicher Sachmangel. Sofern es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher und keinen Kaufmann handelt, geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein Fehler, der binnen 6 Monate nach Kaufdatum festgestellt wird, schon zum Zeitpunkt der Übereignung vorhanden war.

Deshalb finden die gesetzlichen Gewährleistungsregeln hier keine Anwendung, schlicht und einfach weil der Verkäufer nicht ordnungsgemäß geleistet hat. Anders sieht das aus, wenn ein Defekt erst 6 Monate nach Übereignung festgestellt werden würde. Dann wäre ich in der Nachweispflicht, dem Verkäufer zu beweisen, dass der Defekt schon bei Übereignung im Gerät vorhanden war - was in der Praxis schwierig ist, aber nicht unbedingt unmöglich.

Mit dieser Argumentation hatte ich nie Probleme sofort mein Geld zurück zu bekommen, wenn ich eine fehlerhafte Ware reklamiert habe. Einmal musste zwar erst der Geschäftsführer antanzen, aber das war es dann auch. Ob ich mit dem Geld dann das gleiche Gerät neu beim gleichen Händler kaufe, bleibt mir überlassen. Er hat lediglich das Recht, das defekte Gerät ausgehändigt zu bekommen.
 
G

Gelöscht 98679

Gast
Falls deine Paragraphen stimmen,
könnte ich ja bei dem ersten Mangel meines neuen KFZs ein Neufahrzeug verlangen ?
Nein, könntest Du nicht. Entgegen einem Handy, das ein Massenprodukt ist, wird ein Fahrzeug als individuell hergestellte Ware angesehen (Sonderausstattungen, Konfigurationen, etc.). Hier muss eine wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit gegeben sein.

Was anderes wäre es, wenn Du das Fahrzeug keinen Millimeter bewegt hättest und es quasi nur beim Angucken auf dem Hof des Händlers auseinander fallen würde. In dem Moment, wo Du mit dem Ding aber gefahren bist, hat der Verkäufer prinzipiell schon eine Leistungserfüllung erbracht.

Allerdings könntest Du auch wenn das Ding ohne Dein Zutun auf dem Hof des Händlers auseinandergefallen wäre, kein Neufahrzeug verlangen. Du kannst lediglich Dein Geld zurück verlangen. Um den Händler in die Pflicht der Nacherfüllung zu bringen, müsste er ja geleistet haben und da wären wir wieder bei der gesetzlichen Gewährleistung und entsprechenden Nachbesserungsversuchen, die dem Verkäufer eingeräumt werden müssten.

So zumindest mein laienhaftes Verständnis.
 

mikenull

Urgestein
Bei Höcke war es wohl der Media-Markt. Kauf eines Druckers. Der natürlich nicht funktionsfähig war. Den hat er zurückgebracht und wollte ein neugerät. Daraufhin haben sie ihm angeboten, seinen Drucker zu reparieren. Und dann hat er gesagt, daß er damit einverstanden ist, aber für die Reparaturzeit ein Ersatzgerät haben wollte. Und er hat daraufhingewiesen, daß ihm das gesetzlich zustände ( sonst wäre ich ja nicht draufgekommen ) Vielleicht ist das eine Art Schadenersatz.
Wie es ausging, weiß ich nicht, weil ich das angesprochene Buch zu Hause habe udn da im Moment nicht rankomme. Anzunehmen aber ist, daß sie ihm daraufhin sofort ein neues Gerät gegeben haben.

Beim Auto dürfte das aber ähnlich sein. Zwar wird man natürlich nicht sein individuell bestelltes Fahrzeug als Ersatz kriegen, aber ein fahrzeug wird es schon sein, denke ich.
Warum sollte nun auch ausgerechnet ein Auto bei der Gewährleistung die für alle neue Waren gilt, ausgeschlossen werden. Das wäre auf jeden Fall im Gesetz niedergelegt.
 
G

Gelöscht

Gast
Ihr sprecht hier über Sachverhalte die dem TE nicht im geringsten helfen. Es ist vollkommen uninteressant, was ihr für Argumente nehmt, denn der TE hat hier den Schaden selbst verursacht, denn jedwedes Update bei Android für das Betriebssystem Android weist darauf hin, dass das Update auf eigene Gefahr passiert.

Nun könnte man argumentieren, dass das nicht nachprüfbar wäre, aber doch es ist nachprüfbar. Die Handyhersteller können einem sogar sagen, wie oft man das Handy geflasht hat etc pp.

Daher bleibt mal auf dem Teppich, denn das hilft alles nichts. Der TE soll hingehen zu seinem Handyladen und dann wird er sehen, ob er ein Ersatzgerät bekommt oder ob es zur Reparatur eingeschickt wird oder oder oder.

Ein Garantiefall ist das im übrigen auch nicht, rein rechtlich betrachtet, denn die Hardware dürfte noch funktionieren, nur das System startet halt nicht mehr, aufgrund des Updates.
 

Yannick

Sehr aktives Mitglied
Ihr sprecht hier über Sachverhalte die dem TE nicht im geringsten helfen. Es ist vollkommen uninteressant, was ihr für Argumente nehmt, denn der TE hat hier den Schaden selbst verursacht, denn jedwedes Update bei Android für das Betriebssystem Android weist darauf hin, dass das Update auf eigene Gefahr passiert.

...

Ein Garantiefall ist das im übrigen auch nicht, rein rechtlich betrachtet, denn die Hardware dürfte noch funktionieren, nur das System startet halt nicht mehr, aufgrund des Updates.
Da bin ich mir nicht ganz so sicher.

Wenn ich mit ein nagelneues Handy kaufe, darf ich doch wohl erwarten, dass
eine aktuelle Software drauf ist, bzw. dass das Gerät mit der aktuellen Software
funktioniert. Da spielen möglicherweise Sicherheitaspakte eine Rolle.

Wenn ich mir altes Gerät kaufe, oder ein Gerät aus einem alten Lagerbestand,
dann stimme ich dem oben geschrieben zu. Allerdings gehört es dann zu den
Pflichten des Verkäufers, auf diesen Umstand hinzuweisen.
 
G

Gelöscht

Gast
Da bin ich mir nicht ganz so sicher.

Wenn ich mit ein nagelneues Handy kaufe, darf ich doch wohl erwarten, dass
eine aktuelle Software drauf ist, bzw. dass das Gerät mit der aktuellen Software
funktioniert. Da spielen möglicherweise Sicherheitaspakte eine Rolle.

Es gibt noch immer keine Updategarantie oder ähnliches, welche rechtlich verpflichtend wäre.

Ich hatte sogar mal ein Smartphone gekauft, was überhaupt keine Updates bekommen hatte, weil es eben diese rechtliche Verpflichtung nicht gibt und das war auch neu und gerade erst auf den Markt gekommen.

Deine Argumentation verstehe ich schon, keine Sorge, aber die rechtliche Seite ist halt eine andere, so dass die Hersteller eben auch einen Ausschluss von Gewährleistung jedweder Art machen, wenn Sie denn mal Updates anbieten.
 

mikenull

Urgestein
Gewährleistung kann man nicht ausschließen. Die gilt vielleicht nicht bei nicht bestimmungsmäßigem Gebauch. Also wenn jemand zum Beispiel in der Waschmaschien kartoffeln schält.
 

rosch93

Aktives Mitglied
Bei Amazon kaufe ich nicht.
Nicht wegen des Rufs, sondern weil ich lieber offline kaufe.
Aber so hat jeder seine Vorlieben.
Stand der Dinge ist, die haben das Gerät sofort ausgetauscht.
Ich habe das gleiche Update wie bei dem ersten Gerät gemacht und das Getät funktioniert.
Also lag es am Gerät.
Die schicken das ein.
Hat mich aber nicht zu interessieren, da ich ein neues Gerät bekommen habe.
 
Status
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