L
lilli238
Gast
zunächst an Deichgräfin.
Deine Ausführungen zur Sperre bei ALG wegen Aufhebungsvertrag sind veraltet.
An alle:
Man ist sehr wohl zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages berechtigt. Aktuelle Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu Aufhebungsverträgen wurde aus Anlass einer Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 12.07.2006) neu formuliert. Hiernach ist man zum Abschluss eines Aufhebungsvertrag berechtigt, wenn eine Abfindung von 0,25 bis zu 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird, der Arbeitgeber betriebsbedingt unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum selben Zeitpunkt gekündigt hätte, die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre und der Arbeitnehmer nicht unkündbar war.
Die gezahlte Abfindung muss sich aber in dem v.g. Rahmen befinden.
Grundsätzlich kann ich jedem nur raten, einen Anwalt einzuschalten. Für eine Erstberatung zahlt man, soweit man weder rechtsschutzversichert ist oder Anspruch auf Beratungshilfe hat, max. 190,00 € plus MwSt.
Liebe Grüße
Deine Ausführungen zur Sperre bei ALG wegen Aufhebungsvertrag sind veraltet.
An alle:
Man ist sehr wohl zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages berechtigt. Aktuelle Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu Aufhebungsverträgen wurde aus Anlass einer Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 12.07.2006) neu formuliert. Hiernach ist man zum Abschluss eines Aufhebungsvertrag berechtigt, wenn eine Abfindung von 0,25 bis zu 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird, der Arbeitgeber betriebsbedingt unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum selben Zeitpunkt gekündigt hätte, die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre und der Arbeitnehmer nicht unkündbar war.
Die gezahlte Abfindung muss sich aber in dem v.g. Rahmen befinden.
Grundsätzlich kann ich jedem nur raten, einen Anwalt einzuschalten. Für eine Erstberatung zahlt man, soweit man weder rechtsschutzversichert ist oder Anspruch auf Beratungshilfe hat, max. 190,00 € plus MwSt.
Liebe Grüße