Wozu eigentlich all der Quatsch?????
Zitat:
4) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Unternehmers enthält, dem Unternehmer oder dessen Beauftragten, der an den Vertragshandlungen (Anm.: richtig: Vertragsverhandlungen) mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen läßt, daß der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb des im Abs. 1 genannten Zeitraumes abgesendet wird.
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Es ist völlig sinnlos, diesen "Rücktritt" nun auch noch per Einschreiben versenden zu wollen. Denn damit läßt sich gar nichts beweisen. Lediglich das man einen Umschlag an die betreffende Firma geschickt hat.
Es ist also vernünftig das Rücktrittschreiben von einem Zeugen einsehen zu lassen und am besten diesen Zeugen auch noch dabeizuhaben, wenn man das Ding in den Briefkasten wirft.
Ansonsten rate ich allen hier, sich doch mal bei Gelegenheit das Buch von Ralf Höcker "das neue Lexikon der Rechtsirrtümer" zu kaufen. Das spart unnötige Geldausgaben.