Lunidiezweite
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Na, ja ich studiere ja Teilzeit, weil ich nebenher noch einen Verwandten pflege oder gepflegt habe vor der Erkrankung, auch wenn der einen geringen Pflegegerad hat. Das ist bei der KV auchs o vermerkt. Da ich aber bald über 6 Wochen krank geschrieben sein werde weiß ich gar nicht ob die mir das dann so anrechnen.Bei Teilzeit sagen wir mal bei einem 450 € Job oder z. B. bei 800 € Netto Einkommen gibt es diese Aufstockung aber das ist ja nicht die einzige Frage.
Ich weiß auch jedem Fall die Antwort auf diesen o. G. Fall nicht.
Wichtig ist denen z. B. die freie Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt. Das mit der Krankmeldung ist dann erst mal zweitrangig, sofern die nicht über 6 Wochen geht.
Ich hab mir schon irgendsowas gedacht. Hat ja immer irgendeinen Haken. Umsonst gibt es nichts.Das Sanktionsmoratorium gilt nur für Sanktionen, die nach dem §31 SGB II ergehen. Das sind speziell Sanktionen, wenn man einen zumutbaren Job oder eine der fragwürdigen "Maßnahmen" des Jobcenters nicht antritt. Sachen wie Nicht-Erscheinen zu "Einladungen" ins Amt (§32 SGBII) oder verspätete Arbeitssuchendmeldungen (§38 Abs..1 SGBIII) sind nicht vom Sanktionsmoratorium abgedeckt.
Darüber hinaus ist das Moratorium eine Mogelpackung. Zumindest bei "Vergehen", die nach dem 1.Juli 2022 stattfinden. Denn Sanktionen können noch bis zu 6 Monate nach Bekanntwerden eines "Vergehens" verhängt werden. Sprich: Wer beispielsweise Mitte Juli einen Job ablehnt, dem kann bis Mitte Januar 2023 eine Sanktion aufgebrummt werden. Sprich: Die Sanktion kann er trotzdem kriegen, nur wird sie dann halt erst im Januar verhängt.