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Gelöscht 77808

Gast
Lucia, Du hast sicher daran gedacht, dass die STA die Sache beweisen muss?
170 II StPO bringt Dich auch nicht weiter, wenn es nichts mehr zu ermitteln gibt.
Und 164 STGB kannst du mit Sicherheit nicht brauchen!

Ich fürchte, dass bei einem solchen Vorfall unmittelbar gehandelt werden muss, ansonsten versickern auf der einen Seite die Fakten und auf der anderen manifestieren sie sich bis zur traumatischen Erfahrung, auf die - jetzt - der Strafanspruch des Staates nicht den gewünschten Einfluss haben könnte.
Lass Dich da zumindest vorher noch mal eingehend von Vertrauenspersonen beraten, also: wie jemand dazu kommt zu begründen, den Anzeigenvorgang weg zu lassen.
 
Hallo Gelöscht 77808,

schau mal hier: .. Hier findest du was du suchst.
G

Gelöscht 77808

Gast
Aber leider sind Leitung und Personalrat nicht gerade Menschen, zu denen man mit Problemen wirklich kommen möchte.
Wir hatten hier im Forum schon öfter Vorgänge, wo ich vermutet habe, dass Leiter von Abteilungen nicht zum Wohl des Einzelnen gehandelt haben, da sie gleichwohl für die gesamte Mannschaft zuständig sind und ihren eigen Erfolg auch nicht dadurch erzielen, dass sie "Unruhe" dulden. Sie sind alsLEiter ja gerade auf die angewiesen, die ihnen zu arbeiten. Also führt der Weg des geringsten Widerstands dazu , einen einzelnen fallen zu lassen.
 
G

Gelöscht 77808

Gast
Dass er mir nicht geholfen hat spricht aber allerdings gegen eine Aussage von ihm.
Das macht es ohne profunde Rechtsberatung schwierig.

Benennt man den anderen als Zeugen der V**, so wird sich die STA fragen, warum er nicht geholfen hat, und man kommt in den Bereich der unterlassenen Hilfeleistung.
Die bezieht sich lauf haufe.de neben Unglücken auch auf V**, vgl: BGH, Urteil v. 08.12.1999, 5 StR 532/99 und ist wohl als Offizialdelikt qualifiziert.
Also steht man vor dem Dilemma, dass man eine Zeugenaussage zwar fordern kann aber nicht dann, wenn der Zeuge sich selbst belastet. Er würde aus der Zeugenrolle in die Beschuldigtenrolle fallen.

Du könntest nachdenken, ob der Zeuge im Rahmen der Tat - also im selben einheitlichen Lebenssachverhalt - ebenfalls eine gerichtlich bereits sanktionierte Verfehlung begangen hat.
Mit etwas Glück könnte so bezüglich der unterl. Hilfeleistung Strafklageverbrauch eingetreten sein, so dass ein Anwalt eine Möglichkeit finden könnte, ihn dennoch zur Sache aussagen zu lassen, weil er sich zwar selbst beschuldigt aber die Tat nicht mehr geahndet werden kann ?
 

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