Bei K. sei von einer ängstlich zurückgezogenen, abhängigen Persönlichkeitsstruktur auszugehen, die im Zusammenhang mit der bestehenden mangelhaften Familiensituation zu einer erheblichen Abhängigkeit vom Beschwerdeführer geführt habe. Darin erblickte das Amtsgericht eine schwere Persönlichkeitsstörung, die im Zusammenhang mit einer leichten geistigen Behinderung zu einer verminderten Schuldfähigkeit von K. geführt habe. Der Beschwerdeführer sei bereits in den Jahren 2002 und 2004 wegen Beischlafs zwischen Verwandten in 16 Fällen beziehungsweise in einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war, und zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Unter Einbeziehung der zuletzt genannten Freiheitsstrafe von zehn Monaten sei er zudem wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt worden. Dem habe zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer seine Schwester K. mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, wodurch K. eine angeschwollene Lippe und Nasenbluten erlitten habe.