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Steuerberater untergetaucht

carrot

Aktives Mitglied
Eine Beratung bekomme ich demnächst. Ich werde mir vorab alle Fragen aufschreiben und mir bei der Beratung Notizen machen damit, nichts wichtiges untergeht.

Ohne Anwalt zum Gericht, wenn der Gegner eine Behörde ist. Ich weiss nicht, ob ich mich das traue...
Btw.: Hängt das nicht auch von der Summe ab, um die es geht?
Grundsätzlich geht das auch ohne Anwalt. Doch ohne Anwalt würde ich auch nur auftreten ,wenn es nicht um viel Geld geht.
Mach das mit der Beratung, der Anwalt gibt dann eine Einschätzung inwieweit das Erfolg hat, sollte er zumindest.
 
Blöd, dass die Widerspruchsfrist von 1 Monat gegen den Ablehnungsbescheid schon verstrichen ist.

Widereinstellung in den Alten stand wurde ja auch schon abgelehnt ?
.
Ja, das wurde ohne Begründung abgelehnt.

Laut dem von dir genannten Paragraphen hätte es allerdings gewährt werden müssen. Das hatte mir der Mitarbeiter von der Steuerberaterkammer übrigens auch mitgeteilt...
 

carrot

Aktives Mitglied
Ja, das wurde ohne Begründung abgelehnt.

Laut dem von dir genannten Paragraphen hätte es allerdings gewährt werden müssen. Das hatte mir der Mitarbeiter von der Steuerberaterkammer übrigens auch mitgeteilt...
Den Grund würde ich aber einfordern:

Im Prinzip ist es ja so:
Punkt: Verschulden eines Vertreters
 
A

alter vemieterhase

Gast
(§ 67 Abs. 1 StBerG, § 51 DVStB). Das Gesetz schreibt eine Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater vor. Selbst wenn er jetzt nicht mehr tätig ist,war zu seiner aktiven Zeit diese Versicherung Pflicht.
Warum fragst du nicht beim Einwohnermeldeamt nach seinem Verbleib? Du hast ein berechtigtes Interesse seine neue Anschrift zu erfragen.
 

Dalmatiner

Aktives Mitglied
Kann ich den Widerspruch formlos einlegen oder gibt es Formulare dafür?
Kannst du mir ggf. Tipps zur Formulierung geben, damit ich nichts falsch mache?
Dafür gibt es Formvorschriften. Die kennen wir aber auch nicht, da wir die Aifforderung zur Rückzahlung nicht haben. Daraus ergibt sich nämlich, nach welchem Gesetz gearbeitet wurde. Und daraus kann man ermitteln, wie das zugehörige Verwaltungsverfshren abläuft. Und normalerweise enthält ein Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung. Da steht ganz konkret, bis wann und in welcher Form man Widerspruch einlegen kann.

Du machst das schriftlich mit einem Brief. Per Einschreiben mit Rückschein. Das geht an die Stelle, die die Coronahilfe ausgezahlt hat. Nicht an die Stelle, die jetzt mit der Vollstreckung droht!

Du schreibst ausserdem, daß der Dritte sein Mandat niedergelegt hat, er unauffindbar ist, du ihm die Abrechnungsunterlagen am Tag X gegeben hast, er die Abrechnung aber nicht fristgemäss eingereicht hat. Und das du erst am Tag Y davon erfahren hast. Nämlich als die 1. Mahnung kam. Schreibe auxh, das die Steuerberaterkammer seinen Aufenthalt nicht kennt und er nachweislich nicht mehr Mitglied der Kammer ist. Du hast darum die fehlende Abrechnung nicht zu vertreten.

Solange du Mails schreibst und Anrufe tätigst passiert gar nichts. Der Erste Satz in deinem Schreiben muss lauten" hiermit lege ich Widerspruch gegen die Rückforderung der Coronabeihilfe etc. in Höhe von xyz € ein.

Alles andere weiss nur ein Anwalt. Ich kann mich da nur wiederholen.

Mal allgemein: Nur weil eine Verwaltung diesen Bescheid erlässt (falls es überhaupt einer ist), muss es nicht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz gehen. Klage gegen einen Bescheid des Sozialamtes beispielsweise geht nach der Sozialgerichtsordnung. Und beim Jugendamt manchmal nach dem FamFG.

Wiedereinsetzung in der vorherigen Stand ist was für juristische Feinschmecker. Da geht es um Fristen, die taggenau zu bestimmen sind, und ob die Voraussetzungen dafür vorliegen. Das kann ein Laie ungefähr so gut beantragen wie ich eine Autobahnbrücke konstruieren kann. Absolut gar nicht!

Ja, ind auch eine Behörde muss klagen wenn man eine Zahlung verweigert. Das kennt doch jeder, wenn ich ein Bußgeld nicht zahlen will. Da kann ich einen Anhörungsbogen ausfüllen, das ist in etwa das Widerspruxhsverfahren. Und wenn es dann nicht geklärt ist können beide Seiten auf irgendwas klagen. Aber auf was?

...Das hängt dann wieder vom angewendeten Verfahrensrecht ab. Das können und wissen nur Speziaisten. ,

Ohne Anwalt gegen eine Behörde vor Gericht zu ziehen bzw. sich ziehen zu lassen ist ungefähr so sinnvoll, wie mit einem Messer zu einer Schießerei zu kommen. Die Behörde prozessiert dich in Grund und Boden. Das ist meiner Meinung nach das Dümmste, was du überhaupt machen könntest.
 

carrot

Aktives Mitglied
Dafür gibt es Formvorschriften. Die kennen wir aber auch nicht, da wir die Aifforderung zur Rückzahlung nicht haben. Daraus ergibt sich nämlich, nach welchem Gesetz gearbeitet wurde. Und daraus kann man ermitteln, wie das zugehörige Verwaltungsverfshren abläuft. Und normalerweise enthält ein Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung. Da steht ganz konkret, bis wann und in welcher Form man Widerspruch einlegen kann.

Du machst das schriftlich mit einem Brief. Per Einschreiben mit Rückschein. Das geht an die Stelle, die die Coronahilfe ausgezahlt hat. Nicht an die Stelle, die jetzt mit der Vollstreckung droht!

Du schreibst ausserdem, daß der Dritte sein Mandat niedergelegt hat, er unauffindbar ist, du ihm die Abrechnungsunterlagen am Tag X gegeben hast, er die Abrechnung aber nicht fristgemäss eingereicht hat. Und das du erst am Tag Y davon erfahren hast. Nämlich als die 1. Mahnung kam. Schreibe auxh, das die Steuerberaterkammer seinen Aufenthalt nicht kennt und er nachweislich nicht mehr Mitglied der Kammer ist. Du hast darum die fehlende Abrechnung nicht zu vertreten.

Solange du Mails schreibst und Anrufe tätigst passiert gar nichts. Der Erste Satz in deinem Schreiben muss lauten" hiermit lege ich Widerspruch gegen die Rückforderung der Coronabeihilfe etc. in Höhe von xyz € ein.

Alles andere weiss nur ein Anwalt. Ich kann mich da nur wiederholen.

Mal allgemein: Nur weil eine Verwaltung diesen Bescheid erlässt (falls es überhaupt einer ist), muss es nicht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz gehen. Klage gegen einen Bescheid des Sozialamtes beispielsweise geht nach der Sozialgerichtsordnung. Und beim Jugendamt manchmal nach dem FamFG.

Wiedereinsetzung in der vorherigen Stand ist was für juristische Feinschmecker. Da geht es um Fristen, die taggenau zu bestimmen sind, und ob die Voraussetzungen dafür vorliegen. Das kann ein Laie ungefähr so gut beantragen wie ich eine Autobahnbrücke konstruieren kann. Absolut gar nicht!

Ja, ind auch eine Behörde muss klagen wenn man eine Zahlung verweigert. Das kennt doch jeder, wenn ich ein Bußgeld nicht zahlen will. Da kann ich einen Anhörungsbogen ausfüllen, das ist in etwa das Widerspruxhsverfahren. Und wenn es dann nicht geklärt ist können beide Seiten auf irgendwas klagen. Aber auf was?

...Das hängt dann wieder vom angewendeten Verfahrensrecht ab. Das können und wissen nur Speziaisten. ,

Ohne Anwalt gegen eine Behörde vor Gericht zu ziehen bzw. sich ziehen zu lassen ist ungefähr so sinnvoll, wie mit einem Messer zu einer Schießerei zu kommen. Die Behörde prozessiert dich in Grund und Boden. Das ist meiner Meinung nach das Dümmste, was du überhaupt machen könntest.
Die Behörde muss aber nicht vor Gericht die Forderung einklagen wie das bei Privatpersonen oder Privatfirmen der Fall ist. Wonach dabei ja erst nach Gerichtsurteil oder Vergleich vollstreckt werden kann.

Das läuft dort anders, die Behörden können selbst vollstrecken z. B. über die Staatkasse bzw. deren Außendienst.
Die berufen sich dabei aufgrund eines Verwaltungsaktes.


Habe beide Varianten einmal durch, daher kenne ich den Unterschied ;)
 

Dalmatiner

Aktives Mitglied
Das läuft dort anders, die Behörden können selbst vollstrecken z. B. über die Staatkasse bzw. deren Außendienst
Vollstrecken können Sie, weil die Frist zum Widerspruch abgelaufen ist. Bei fristgemässem Widerspruch hätten sie einen neuen Bescheid erlassen müssen. Und gegen diesen Widerspruchs- Bescheid hätte man dann, auch innerhalb der Frist, klagen können.

Bei Geldforderungen ist es aber oft so, daß Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben. Das heisst, es wird bereits vollstreckt, während gleichzeitig darüber verhandelt wird, ob man überhaupt zahlen muss. Vielleicht meinst du das.
 

carrot

Aktives Mitglied
Vollstrecken können Sie, weil die Frist zum Widerspruch abgelaufen ist. Bei fristgemässem Widerspruch hätten sie einen neuen Bescheid erlassen müssen. Und gegen diesen Widerspruchs- Bescheid hätte man dann, auch innerhalb der Frist, klagen können.

Bei Geldforderungen ist es aber oft so, daß Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben. Das heisst, es wird bereits vollstreckt, während gleichzeitig darüber verhandelt wird, ob man überhaupt zahlen muss. Vielleicht meinst du das.
Das mit der Widerspruchsfrist stimmt, erst wenn die Frist abgelaufen ist, können Behörden vollstrecken.

Bei der Geldeintreibung gibt es aber einen Unterschied zwischen von Behörde und von Privat.

Beispiel 1) Privatperson ./. Privatfirma xy, bzw. keine Behörde.

Dann muss sich die Fima xy erst einen Titel über das Gerichtsurteil oder dem Vergleich wegen Summe x holen. Danach kann sie erst vollstrecken bzw. das veranlassen.


Beispiel 2) Privatperson ./. Behörde
Die Behörde muss nicht vor Gericht klagen sie schickt der Privatperson einen Verwaltungsakt und fordert Summe X zurück, z. B. Corona-Hilfen oder überzahltes Arbeitslosengeld, GEZ Gebühr oder was auch immer.

Die Behörde hat ihre eigenes Forderungsmanagement
Hier in unsere Stadt nennt sich das z. B. Finanzen und Beteiligungen oder auch Staatkasse.
Die haben wieder einen Außendienst , mag auch sein, dass das in einigen Fällen der Zoll ist.

Auf jedem Fall wird dabei alles behördlich geregelt ohne Gericht was die Zahlungseintreibung betrifft.

Was anderes ist es natürlich, wenn gegen dem Verwaltungsakt rechtzeitig Widerspruch und ggf. auch fristgerecht Klage eingelegt wird. Dann kann der Fall durchaus vor dem Gericht landen.

"Widereinstellung in den alten Stand" war mir auch neu, habe wohl mal was von einen "Überprüfungsantrag" gehört, wenn die Frist bereits abgelaufen ist.
Beides kann die Behörde wohl auch ablehnen.

Doch hier in dem Fall, sehe ich den Steuerberater in der Pflicht, der oder dessen Versicherung muss haften, zumindest wenn alles so ist, wie geschildert.
 

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