Und eine Bitte noch, wenn man schon keine Ahnung, aber eine Meinung hat, sollte man überlegen, ob man bei solchen Themen die Meinung als absolute Wahrheit darstellt, oder ob man besser schweigt. Reden ist Silber, aber Schweigen kann Gold sein. Man muss sich darüber klar sein, dass man damit großen Schaden anrichtet. Und dies ist dann kein 08-15-Schaden. Der Schaden ist dann real und wirklich.
Das ist gut...
Oder sollte ich sagen dreist?
Denn du schießt doch juristisch auch meilenweit vorbei.
Fakt ist, der Vermieter hatte keinen Vertrag mit dem Sohn der Mieter. Folgedessen kann er auch keine Ansprüche gegen ihn geltend machen. Er hat dies halt getan und der Sohn hat nicht richtig reagiert.
Daher, wie schon weiter oben beschrieben die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO.
Bevor ich sage, das ist Unsinn, weil er mehrere Widerspruchsmöglichkeiten untätig versäumte, nenne mir bitte einen Fall der zum Erfolg führte.
Ungeachtet dessen, sieht der § 767 Abs. 2 ZPO eine
rechtzeitige Geltendmachung
aller Verteidigungsmittel vor, die dem Schuldner zur Verfügung stehen, bevor das vorausgehende Prozessurteil gesprochen wurde.
Auch hier wirkte er nicht mit. (Gebot der Leichtigkeit eines Prozesses)
Also stelle ein Urteil ein, nenne einen RA oder was weiß ich.
Sogar eine Klageannahme, in einem vergleichbaren Fall, würde mich schon zweifeln lassen.
Bitte stelle es doch ein...
Du verstehst die Begrifflichkeiten nicht.
Man kann doch nicht querbeet durch die ZPO sich was zusammenflicken.
Die einzige Möglichkeit die ihm blieb, wurde vom Gericht zurecht verworfen.
Nur noch eine Frage, wann hat die Verhandlung stattgefunden, auf die du dich beziehst?
Laut TE'in hat doch keine Verhandlung stattgefunden, doch selbst dann, wäre das immer noch eine andere Sache.
Ich bin also auf deine Antwort gespannt.