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Zusammenziehen Trotz Hartz 4

BadBunny

Mitglied
Hallo Leute,
hab ein ganz ausgefallenes Problem ich habe eine Teilzeitstelle und bekomme unterstützen Hartz 4. mein Freund ist 23 und bis ende des Monats noch in der Ausbildung. Er wohnt zurzeit bei seinen Eltern in einer anderen Stadt. Hat aber noch keine neue Stelle. Ich bin 22 und hab eine Eigene Wohnung und wir wollen zusammen ziehen, am besten noch diesen Monat damit er sich direkt hier in Essen arbeitslos melden kann. Jetzt haben wir aber die Befürchtung das dass Amt uns einen Strich durch die Rechnung macht. Sind seine Eltern noch unterhaltspflichtig wenn er eine abgeschlossene Ausbildung hat?
Hab ihr ne Ahnung wo man sich kurzfristig noch erkundigen kann?
Oder ne Idee was für Konsequenzen das nach sich ziehen kann?

Würde mich über schnelle antworten freuen

LG BadBunny
 
Hallo,Bunni !

Die Eltern sind LEBENSLANG unterhaltspflichtig---aber nach Ende der ersten Ausbildung sind sie nicht mehr "ausbildungsunterhaltspflichtig" sondern "verwandtenunterhaltspflichtig siehe BGB".

Wenn sie ihm KEINEN WOHNRAUM mehr zur Verfügung stellen wollen,
hat er ggf.Anspruch auf ALG2-Wohnungszuschuß.

Anspruch auf den Grundbetrag hätte er,wenn die Eltern unter den Freigrenzen verdienen und das Amt seinen Unterhaltsanspruch deshalb ablehnt.

Ein Argument für den Umzug wäre:

in der neuen Stadt bessere Arbeitschancen.
Antrag beim Arbeitsamt auf Bewilligung Umzugskosten/Wohnung (Zimmer in Deiner WG!) in Essen!

Ob Ihr befreundet seid,geht das Amt EIGENTLICH erst dann was an,wenn Ihr Euch verlobt (dauerhafte Partnerschaft angestrebt) oder mindestens 2 Jahre als Paar zusammenlebt.
Alles andere ist PRIVATSACHE!

Da weder er Dich unterhalten kann noch Du ihn,ist es ABSURD,wenn Ihr eine "Einstehungsgemeinschaft" bilden wölltet.

Wenn Ihr dazu Erklärungen beim Amt abgebt
("Ich zieh mit meinem PARTNER zusammen.")
ist das eher unklug.
Wäre möglich---aber---macht nicht wirklich Sinn.

Was Euch die Zukunft des "richtigen Zusammenwohnens" bringt,könnt Ihr derzeit gar nicht einschätzen.

Mein Rat:
er zieht als Untermieter mit korrektem Untermietvertrag zu Dir.
(Bei Vermieter anfragen--Du möchtest Deine Wohnkosten bei der ARGE durch Untervermietung senken!)

Ein "Miteinschreiben in Deinen Mietvertrag" ist für Euch beide sinnfrei--das nützt nur dem Vermieter,der dann zwei Schuldner hat.
Für Euch wäre bei Streit eine Kündigung schwierig.

Sicherheitshalber würde ich auch zu "WG-Vertrag formlos" raten---wo die Teilung von Stromkosten u.Telefon etc. und Mitnutzung von z.B. Deiner Waschmaschine/Möbel/Kühlschrank ... geregelt ist.

Ich würde Euch NICHT empfehlen,gemeinsame Kassen zu führen--ausgenommen eine z.B. "WG-Lebensmittel-Kasse".

Wenn Ihr auf korrekte Trennung Eurer Finanzen achtet,seid Ihr KEINE(!) Bedarfsgemeinschaft sondern eine WG zweier Einzelbedarfsgemeinschaften.

Ob er von der ARGE bei Arbeitslosigkeit einen Wohnzuschuß bekommt,hängt von der Sicht des Sachbearbeiters ab--> Wohnen zu Hause bis 25 noch möglich oder nicht.

Wenn er einen Job hat und KEINE Sozialleistungen benötigt,ist das WURST,dann kann er auch hinziehen ohne Sanktionen.
(deshalb wäre echt gut,wenn er sich intensiv um Job bemüht also GAR NICHT ERST sozialleistungsbedürftig wird ---wenigstens,um erst mal plausibel nach Essen zu ziehen.
DANN ist bei erneuter Arbeitslosigkeit NICHT das "Zurückziehen zu den Eltern" verlangbar! )

Es wäre AUCH möglich,daß er übergangsweise ,um nicht bedürftig zu werden,
sich bei den Eltern ein Verwandtendarlehen geben läßt---bis er einen Job hat! "Auszugsprämie"*grins*

Das würde Euch ersparen,daß er den Antrag auf ALG2
stellen muß. Weiß ja nicht,wie seine Eltern ihn/Euch unterstützen wollen/können??


Für Dich ändert sich ab dem Einzug nur,daß er natürlich Deinen Wohnkostenanteil bei der ARGE mindert:
Du mußt ab seinem Untermietbeginn dieses melden und bekämst weniger Wohnkostenzuschuß -in Höhe von dem,was er Dir zahlt. Logo.
(Mauschelei wäre BETRUG!)

Möglich ist aber---wenn Ihr noch völlig uneins seid,ob es mit Euch GEMEINSAM klappt,daß er weiter bei den Eltern gemeldet ist...und sich bei Dir nur max.3 Monate am Stück "besuchsweise" aufhält.

Es ist Dir erlaubt,Besucher "nicht dauerhaft" bei Dir wohnen zu lassen.

Für welche Variante Ihr Euch entscheidet,solltet Ihr gemeinsam---auch mit seinen Eltern--- umfangreich bereden.

Nur---wo ich da GAR NICHT anfragen würde---ist natürlich die ARGE.
(Gehe nie zu Deinem Fürst,wenn du nicht gerufen würst" 😎😛

Laßt Euch nicht ins Bockshorn jagen mit seltsamen Unterstellungen und Anfragen.

Und--es stimmt DEFINITIV nicht-- falls hier jemand sowas behauptet,daß Ihr "automatisch" zu einer BEDARFSGEMEINSCHAFT mutiert!

Wohngemeinschaft --ja (wenn nicht nur Besuch).
Wirtschaftsgemeinschaft nur bedingt.(WG)
Bedarfsgemeinschaft nur,wenn IHR ES SO WOLLT ---oder Ihr heiratet oder nachweislich gemeinsame Kasse macht und FÜREINANDER FINANZIELL EINSTEHEN WOLLT/KÖNNT.

Würde mich freuen,wenn Du Info gibst,wie Ihr es gelöst habt!

Gruß!
Micky
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke micky,

das mit den 3 Monats Besuchen machen wir schon länger. Und wir wollen auch Heiraten. Meine Wohnung ist Leider nur 40m² groß und nicht WG geeignet weil ich einen Wohn-Schlaf-Raum und ne Wohnküche habe.
Wir wollen wenn wir eine BG sind in eine größere Wohnung Ziehen.
Hab auch schon was in aussticht und ab ende März gekündigt.
Seine Eltern habe Platz für ihn aber da sie auf dem Land wohne sind die Chancen hier größer ne arbeit zu finden.

LG BadBunny
 
Okay...also doch schon "verlobt"...

...dann viel Glück miteinander und ich würde
JETZT unbedingt die Jobsuche an erste Stelle setzen.

Dann gibt es keine "Auszugserlaubnis-Probleme"!
 
Und die Ratgebende sollte die Hilfesuchende auch hinweisen, dass sie dann auch die Mieteinnahmen bei der ARGE als Einkommen angibt und dass sie diese bei der Steuererklärung als Einkommen angeben soll.




Sonst kann das ganze schnell ein Schuss in den berühmten Ofen werden.

Das hab ich GEMACHT!

--> Ihre EIGENEN anrechenbaren Wohnkosten sinken um den Betrag,den sie erhält.

Ein "Einkommen" ist es aber nicht

--es ist ein

"durchlaufender Posten",
eine "Einnahme" die SOFORT weitergegeben wird,

meiner Meinung nach...
denn dort werden die BEI IHR anfallenden Wohnkosten teilweise gesplittet und eben auf sie und den Untermieter aufgeteilt.

Der Empfänger der Mieteinnahme ist der Vermieter der Wohnung,
nur DIESER versteuert das als Einkünfte--

sie BEHÄLT die Untermiete nicht,sondern reicht sie an diesen eins zu eins durch! (So sollte es jedenfalls lt.Mietvertrag sein *grins*)

ANDERS wäre es,wenn sie als EFH/MFH-EIGENTÜMERIN
" rechtlicher Empfänger einer Mieteinnahme" ist !

Nur DANN muß sie beim FA eine Vermietung anzeigen.

Dann wäre dieser schlaue Einwurf richtig 😉



Aber... ich bin ja kein Experte 😎 ,Irrtum ist also IMMER möglich.

Wir sind in einem LAIENFORUM 🙂

Micky
 
Nein,Du irrst.

Sie NIMMT sie nicht ein!

Sie EMPFÄNGT und GIBT WEITER!

Noch mal: das Geld verbleibt NICHT(!) bei ihr,da sie nicht "Besitzerin der Wohnräume" ist.

Das Geld MINDERT ihren Wohnkostenanspruch---um genau den Untermietbetrag.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ausnahmefall:

wenn sie so unseriös wäre und vom Untermieter
MEHR abknöpfen würde,als ein gesplitteter Mietteil ,wenn sie also "möbiliert" vermietet und aus der Untervermietung "Gewinn" zöge---
DANN hättest Du Recht!

Dann wäre die Differenz zwischen Hauptmiete minus ihrer ARGE-Wohnkostenerstattung und der eingenommenen Untermiete
natürlich NICHT gleich "Null Euro"---
und dann hätte sie WIRKLICH eine Einkommensquelle !

(Und könnte steuerrechtlich Werbungskosten geltend machen...aber..."Aufwand und Nutzen"---macht das Sinn???? )

(An diese Variante hab ich nicht gedacht als ehrlicher Bürger 😉 )

Alles klar?
 
Ich find das ja echt lieb dass ihr euch da solche gedankten macht, aber wir möchten ja kein Untermietsvertrag. Ich würde eh nicht über den Werbungskosten Pausbetrag von 920€ (§9a EStG) kommen. Es wird auch nicht unterscheiden ob man Eigentümer ist oder nicht wenn es um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geht wenn ich den § 21 EStG richtig verstanden habe.

Ich hatte gehofft das jemand so was ähnliches schon mal gehört hat oder so.

LG BadBunny
 
Eltern noch unterhaltspflichtig wenn er eine abgeschlossene Ausbildung hat?

Entschuldigung, wann übernehmen "Kinder" ihr eigenes Leben?
 
Verwandtenunterhaltspflicht(click)
besteht LEBENSLANG dem Grunde nach---wenn man Verwandte ersten Grades hat .

Wohlgemerkrt: es ist eine GEGENSEITIGE Pflicht--bei Bedarf.

Siehe verlinkte Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches der BRD.
--> insbesondere §1602,(1)

Bei Sozialleistungen durch den Staat hat dieser deshalb auch immer ein Rückgriffsrecht auf leistungsfähige Verwandte s.o. bezüglich der Rückzahlungsforderungen.

Du verwechselst es mit dem Ausbildungsunterhaltsanspruch?
 

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