Anzeige(1)

  • Liebe Forenteilnehmer,

    Im Sinne einer respektvollen Forenkultur, werden die Moderatoren künftig noch stärker darauf achten, dass ein freundlicher Umgangston untereinander eingehalten wird. Unpassende Off-Topic Beiträge, Verunglimpfungen oder subtile bzw. direkte Provokationen und Unterstellungen oder abwertende Aussagen gegenüber Nutzern haben hier keinen Platz und werden nicht toleriert.

Wohnungsdesaster

  • Starter*in Starter*in Gelöscht 127026
  • Datum Start Datum Start
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Eher unwahrscheinlich, dass er sich auf sowas einlassen wird.
Möglich ist alles, aber ich als Käufer würde das auch nicht unterschreiben und als Verkäufer auch nicht in die Verhandlungen einbringen. Gerade wenn ich in finanzieller Not bin, mache ich es mir mit dem Verkauf ja nicht unnötig schwer.
 
Das BGB. Der Paragraph greift dann, wenn ein Mietobjekt in Eigentum umgewandelt wird. Wenn also beispielsweise ein Mietshaus in ein Haus aus Eigentumswohnungen umgewandelt wird. Wenn die Wohnung bereits vorher eine Eigentumswohnung war, besteht keine Kündigungssperrfrist.
Kann ich dem Paragraphen nicht entnehmen, dass es um umgewandelte Wohnungen geht.
Die Sperrfrist greift nur nicht, wenn der Eigentümer die Wohnung verkauft und anschließend als Mieter selbst nutzt.
In manchen Städten ist die Sperrfrist nicht 3 Jahre, sondern sogar 10 Jahre.
 
Mein Tipp wäre:
Alle Kosten der Renovierung im Blick behalten, Belege usw. abheften.

Dann falls nicht vorhanden schon eine Rechtsschutzversicherung im Mietrecht abschließen, um auf den möglichen Rechtsstreit in ein paar Monaten vorbereitet zu sein.
Bei Eigenbedarf und mit Baby in der Wohnung als Härtefall kann man trefflich über bis zu einem Jahr und länger streiten.
Parallel nach einer neuen Wohnung suchen.
Im Rechtsstreit dann auf einen Vergleich warten.
Kann sein, dass der neue Eigentümer euch ein paar tausend Euro für den Auszug oder den Umzug zahlen wird.

Nachteil für den neuen Eigentümer falls er kauft:
Er weiß, dass eine junge Familie in der Wohnung lebt und bald ein Baby kommt.
Er muss damit rechnen, dass er euch nicht so einfach los wird.

Mehr kann man nicht tun. Außer warten, sich vorbereiten und die Schwangerschaft genießen!
Ich wünsche Dir jedenfalls alles Gute!
 
Kann ich dem Paragraphen nicht entnehmen, dass es um umgewandelte Wohnungen geht.
Die Sperrfrist greift nur nicht, wenn der Eigentümer die Wohnung verkauft und anschließend als Mieter selbst nutzt.
In manchen Städten ist die Sperrfrist nicht 3 Jahre, sondern sogar 10 Jahre.
Steht da trotzdem drin. Absatz 1 verlangt, dass NACH Mietbeginn Wohneigentum begründet worden sein muss. Damit muss also eine Umwandlung stattgefunden haben. Wenn es von vornherein eine Eigentumswohnung war, findet beim Verkauf keine Begründung von Wohneigentum statt (weil es das bereits war).
 
Ja, nach Mietbeginn wird die Wohnung von der jetzigen Eigentümerin verkauft, also greift der 577a Abs. 1. Einfach mal den Paragraphen im BGB lesen .
 
Da ist er

(1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.
(1a) Die Kündigungsbeschränkung nach Absatz 1 gilt entsprechend, wenn vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter1.
an eine Personengesellschaft oder an mehrere Erwerber veräußert worden ist oder
2.
zu Gunsten einer Personengesellschaft oder mehrerer Erwerber mit einem Recht belastet worden ist, durch dessen Ausübung dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Gesellschafter oder Erwerber derselben Familie oder demselben Haushalt angehören oder vor Überlassung des Wohnraums an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist.
(2) Die Frist nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a beträgt bis zu zehn Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren zu bestimmen.
(2a) Wird nach einer Veräußerung oder Belastung im Sinne des Absatzes 1a Wohnungseigentum begründet, so beginnt die Frist, innerhalb der eine Kündigung nach § 573 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 ausgeschlossen ist, bereits mit der Veräußerung oder Belastung nach Absatz 1a.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Das Wohnungseigentum ist doch begründet durch die jetzige Eigentümerin und Vermieterin.
 
Da ist er

(1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.
(1a) Die Kündigungsbeschränkung nach Absatz 1 gilt entsprechend, wenn vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter1.
an eine Personengesellschaft oder an mehrere Erwerber veräußert worden ist oder
2.
zu Gunsten einer Personengesellschaft oder mehrerer Erwerber mit einem Recht belastet worden ist, durch dessen Ausübung dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Gesellschafter oder Erwerber derselben Familie oder demselben Haushalt angehören oder vor Überlassung des Wohnraums an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist.
(2) Die Frist nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a beträgt bis zu zehn Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren zu bestimmen.
(2a) Wird nach einer Veräußerung oder Belastung im Sinne des Absatzes 1a Wohnungseigentum begründet, so beginnt die Frist, innerhalb der eine Kündigung nach § 573 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 ausgeschlossen ist, bereits mit der Veräußerung oder Belastung nach Absatz 1a.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Das Wohnungseigentum ist doch begründet durch die jetzige Eigentümerin und Vermieterin.
Ja, aber die hat die Wohnung ja vorher schon als Eigentumswohnung gehabt und im Absatz 1 steht eindeutig drin, dass die Eigentumsbegründung NACH Mietbeginn stattgefunden haben muss.

Abgedeckt sind damit Fälle, in denen aus einem Mietshaus ein Haus mit Eigentumswohnungen gemacht wird oder wenn beispielsweise ein vermietetes Haus geteilt wird. Das sind Dinge die der Mieter vorher nicht wissen konnte und daher steht ihm ein Kündigungsschutz zu. Wenn es vorher aber bereits Wohneigentum war, wusste er um die Gefahr des Eigenbedarfs, womit kein grundsätzliches Schutzbedürfnis mehr angenommen werden kann.

Jetzt verstanden?
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.

Anzeige (6)

Anzeige (6)

Anzeige(8)

Regeln Hilfe Benutzer

Du bist keinem Raum beigetreten.

      Du bist keinem Raum beigetreten.

      Anzeige (2)

      Oben