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WEG-Versammlung Beschlussfassung?

Gemini

Urgestein
Hallo
Ich muss heute zur ausserordentlichen WEG Versammlung. Dort sollen einige Beschlüsse gefasst werden und die Hausverwaltung hat folgende Anmerkung im Anschreiben gemacht.

Da für die Genehmigung von TOP 2 und 3 eine Dreiviertel-Mehrheit (Kopfprinzip) erforderlich ist, wobei diese Mehrheit mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren muss, bitten wie Sie Ihr Abstimmungsvotum entsprechend darauf auszurichten.

Ich stehe irgendwie auf dem Schlauch und weiß mit dem „Kopfprinzip“ nichts anzufangen.
Bisher ging es bei Abstimmungen immer nur um die vertretenen Miteigentumsanteile.

Vielleicht kann mir das einer von euch erklären.

Vielen Dank.
Gemini
 
G

Gastleser

Gast
Hallo
Ich muss heute zur ausserordentlichen WEG Versammlung. Dort sollen einige Beschlüsse gefasst werden und die Hausverwaltung hat folgende Anmerkung im Anschreiben gemacht.

Da für die Genehmigung von TOP 2 und 3 eine Dreiviertel-Mehrheit (Kopfprinzip) erforderlich ist, wobei diese Mehrheit mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren muss, bitten wie Sie Ihr Abstimmungsvotum entsprechend darauf auszurichten.

Ich stehe irgendwie auf dem Schlauch und weiß mit dem „Kopfprinzip“ nichts anzufangen.
Bisher ging es bei Abstimmungen immer nur um die vertretenen Miteigentumsanteile.

Vielleicht kann mir das einer von euch erklären.

Vielen Dank.
Gemini
Hier ein paar bescheidene Ausführungen zu der Thematik:

1. Wo ist das Stimmrecht geregelt?
Die Kernaussage enthält § 25 Abs. 2 S. 1 WEG: „Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme“. Abweichendes kann aber vereinbart werden (§ 10 Abs. 1 S. 2 WEG).

2. Was bedeutet „Kopfprinzip“?
Der vom Gesetzgeber vorgesehene Regelfall ist das Kopfprinzip. Danach hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme. Im Ergebnis gibt es soviele Stimmen wie Wohnungseigentümer und umgekehrt.

Das gilt auch, wenn mehrere Wohnungseigentumsrechte in einer Hand vereinigt sind. Es soll dadurch eine Majorisierung verhindert werden. Eigentümer, denen mehrere Wohnungseigentumsrechte zustehen, sollen kein größeres Gewicht haben, als die anderen Wohnungseigentümer.

Wenn das Kopfprinzip gilt, führt die – ohne Einbeziehung der übrigen Eigentümer erfolgte – nachträgliche Aufteilung einer Eigentumseinheit in zwei selbstständige Einheiten nicht zu einer Vermehrung der Anzahl der Stimmrechte.

3. Wann gilt das „Wertprinzip“?
Die gesetzliche Regelung ist nicht zweifelsfrei billig. Immerhin stehen einem Mehrfachstimmrecht erhöhter Kapitaleinsatz, mehr Lasten und mehr Kosten gegenüber. Daher ist es zulässig, das Stimmrecht entsprechend den Miteigentumsanteilen zu regeln (§ 10 Abs. 1 S. 2 WEG).

4. In welchen Fällen sind Eigentümer nicht stimmberechtigt?
§ 25 Abs. 5 WEG enthält Fälle, in denen einzelne Wohnungseigentümer nicht stimmberechtigt sind:

• Rechtsgeschäfte mit Eigentümern: Eigentümer sind nicht stimmberechtigt, wenn es um den Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit ihnen geht. Das Rechtsgeschäft muss die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffen. Sowohl einseitige als auch mehrseitige Rechtsgeschäfte sind erfasst. Betroffen sind im Regelfall der Abschluss, die Kündigung und der Rücktritt von Verträgen. Realakte – tatsächliche Handlungen – werden von § 25 Abs. 5 WEG nicht erfasst.

Wahlen (zum Verwalter oder Verwaltungsbeiratsmitglied) sind keine Rechtsgeschäfte. Einer Mitwirkung steht daher nichts im Wege.

Gleiches gilt für die Abberufung eines Verwalters. Ein Mehrheitseigentümer, der zugleich Verwalter ist, ist bei der Abstimmung über die gegen ihn ohne wichtigen Grund ausgesprochene Abberufung und Kündigung des Vertrags nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen.

Ein Wohnungseigentümer ist auch nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit jemandem betrifft, mit dem zusammen er eine GbR bildet und wenn das Rechtsgeschäft in Beziehung zu dem Zweck der Gesellschaft steht.

Bei der Beschlussfassung darüber, zu welchen gewerblichen Zwecken eine Teileigentumseinheit genutzt werden darf, ist der jeweilige Teileigentümer nicht von der Abstimmung ausgeschlossen.

Soweit eine Verwalter-GmbH vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, gilt dies auch für deren Geschäftsführer, der persönlich von einem Wohnungseigentümer Stimmrechtsvollmacht hat.

Der Umstand, dass ein einzelner Eigentümer vom Stimmrecht in bestimmten rechtsgeschäftlichen Fragen ausgeschlossen ist, bedeutet nicht, dass dieses Rechtsgeschäft nicht dennoch zu Stande kommen kann.

• Rechtsstreit gegen Wohnungseigentümer: Einleitung und Erledigung eines Rechtsstreits gegen einen Eigentümer sind ebenfalls vom Stimmrecht des betroffenen Eigentümers ausgenommen. Das gilt auch für Rücknahme, Verzicht, Rechtsmittel, Aussetzung, Fortsetzung und Stellungnahme im Prozess. Alle Maßnahmen bezogen auf Fortführung oder Beendigung eines Rechtsstreits sind erfasst. Die Norm ist weit auszulegen.

Beschließen die Eigentümer, einen Rechtsstreit gegen einen Wohnungseigentümer und einen Dritten einzuleiten, die wegen Baumängeln am Gemeinschaftseigentum in Anspruch genommen werden sollen, ist der Wohnungseigentümer vom Stimmrecht auch ausgeschlossen, wenn der Dritte verklagt werden soll.

• Entziehung des Wohnungseigentums: Wer rechtskräftig nach § 18 WEG verurteilt wurde, hat ebenfalls kein Stimmrecht mehr.

• Rechtsmissbrauch: Unabhängig von § 25 Abs. 5 WEG ist ein Eigentümer auch nicht stimmberechtigt, wenn er sein Stimmrecht missbräuchlich ausübt. Insoweit gelten die zu § 242 BGB entwickelten Grundsätze. Allein die Majorisierung als solche begründet noch keinen Rechtsmissbrauch. Das Abstimmungsverhalten eines Eigentümers, der über eine Stimmenmehrheit verfügt, ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn für die Stimmabgabe nachvollziehbare und verständliche Gründe vorliegen).

5. Wann ruht das Stimmrecht?
Es kann vereinbart werden, dass in bestimmten Fällen das Stimmrecht ruht, etwa wenn gemeinschaftsbezogene Verbindlichkeiten (Zahlung des Hausgelds/Wohngelds) nicht erfüllt werden. Ruht das Stimmrecht nach der Gemeinschaftsordnung bei einem Rückstand mit Wohngeldzahlungen, setzt das Ruhen kein Verschulden voraus.
 
M

MagicSun

Gast
ich verstehe das so - pro Kopf und nicht pro Haushalt - also ein Haushalt mit 4 Familienmitgliedern hat 4 Köpfe - vorausgesetzt - alle Köpfe sind über 18 ;)
 
E

EuFrank

Gast
Hallo Gemini!

Vermutung:
Auf 1 Kopf können x Miteigentumsanteile kommen (zB 1:2 oder 1:3).
MagicSun-Vermutung:
Auf eine Wohnung kommen x Köpfe.

Beispiel:
16 Mieter (Köpfe) haben insgesamt 24 Miteigentumsanteile.
12 dieser Mieter stimmen für TOP 2. Damit ist die erforderliche 3/4-Mehrheit nach Köpfen gegeben (12 = 3/4 von 16). Diese 12 müssen aber mindestens 13 (mehr als die Hälfte von 24) Miteigentumsanteile haben.

Habe gerade die Theorie von MagigSun gelesen. Beispiel für die MagicSun-Variante:
64 Menschen leben in 32 Wohnungen. 48 stimmen für TOP 2 (erforderliche Mindestmenge, = 3/4 von 64). Diese 48 Menschen müssen aber mehr als die Hälfte der Wohungen repräsentieren, also mindestens 17.

Hallo
Ich muss heute zur ausserordentlichen WEG Versammlung. Dort sollen einige Beschlüsse gefasst werden und die Hausverwaltung hat folgende Anmerkung im Anschreiben gemacht.

Da für die Genehmigung von TOP 2 und 3 eine Dreiviertel-Mehrheit (Kopfprinzip) erforderlich ist, wobei diese Mehrheit mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren muss, bitten wie Sie Ihr Abstimmungsvotum entsprechend darauf auszurichten.

Ich stehe irgendwie auf dem Schlauch und weiß mit dem „Kopfprinzip“ nichts anzufangen.
Bisher ging es bei Abstimmungen immer nur um die vertretenen Miteigentumsanteile.

Vielleicht kann mir das einer von euch erklären.

Vielen Dank.
Gemini
 
Zuletzt bearbeitet:
G

Gastleser

Gast
Hallo Gemini!

Vermutung:
Auf 1 Kopf können x Miteigentumsanteile kommen (zB 1:2 oder 1:3).

Beispiel:
16 Mieter (Köpfe) haben insgesamt 24 Miteigentumsanteile.
12 dieser Mieter stimmen für TOP 2. Damit ist die erforderliche 3/4-Mehrheit nach Köpfen gegeben (12 = 3/4 von 16). Diese 12 müssen aber mindestens 13 (mehr als die Hälfte von 24) Miteigentumsanteile haben.
Eben so ist es nicht!

Ergibt sich aus meinem Beitrag, der leider noch nicht veröffentlicht ist.
 

Missis

Aktives Mitglied
ich verstehe das so - pro Kopf und nicht pro Haushalt - also ein Haushalt mit 4 Familienmitgliedern hat 4 Köpfe - vorausgesetzt - alle Köpfe sind über 18 ;)
Stimmt leider überhaupt nicht. Entscheidend sind die EIGENTÜMER, die im Grundbuch eingetragen sind, nicht die in den jeweiligen Wohnungseinheiten lebenden Personen.

Vor einiger Zeit wurde das WEG geändert, zuvor verhielt es sich so, dass zur Beschlussfassung die Mehrheit der Miteigentumsanteile (MEA) notwendig war. Durch die Änderung ist nun die Kopfmehrheit entscheidend, die allerdings mehr als die Hälfte der MEA aufweisen muss.

Beispiel für Beschlüsse nach MEA:

Eine WEG, bestehend aus fünf Wohnungen, eine mit 30/100 MEA, 2 a´ 25/100 MEA, 2 a´10/MEA. Ein Beschluss soll gefasst werden, es wird abgestimmt. Die Eigentümer der 30/100, eines 25/100 und eines 10/100 MEA stimmen pro, die anderen beiden Eigentümer mit 25/100 und 10/100 MEA dagegen. Die Mherheit haben also die Pro-Stimmer, da sie zusammen die meisten MEA halten.
So war es vor der Änderung.

Beispiel nach der Änderung (Kopfprinzip):

Gleiche Situation wie vor, 5 Eigentümer mit den o. g. MEA. Die Abstimmung ergibt: ein Eigentümer mit 30/100 MEA und einer mit 25/100 MEA und einer mit 10/100 MEA stimmen dagegen. Sie haben somit die Mehrheit, da sie nach Köpfen vorne liegen und zusammen mehr als 50/100 MEA vereinen, die Baumaßnahme (oder um was auch immer es in dem Beschluss ging) wird nicht durchgeführt.

Ich hoffe, ich konnte das verständlich rüberbringen.
 

Missis

Aktives Mitglied
Ergänzung:

Ich bin mir jetzt nicht sicher, meine aber, dass für Beschlussfassungen pro Wohneinheit (WE) nur eine Stimme (Kopf) zählt. Sind für eine WE Ehegatten gemeinsam als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, haben sie trotzdem nur eine Stimme. Es sei denn, sie sind Eigentümer mehrerer WE, dann halt pro WE eine Stimme.
 
G

Gastleser

Gast
Hier ein paar bescheidene Ausführungen zu der Thematik:

1. Wo ist das Stimmrecht geregelt?
Die Kernaussage enthält § 25 Abs. 2 S. 1 WEG: „Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme“. Abweichendes kann aber vereinbart werden (§ 10 Abs. 1 S. 2 WEG).

2. Was bedeutet „Kopfprinzip“?
Der vom Gesetzgeber vorgesehene Regelfall ist das Kopfprinzip. Danach hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme. Im Ergebnis gibt es soviele Stimmen wie Wohnungseigentümer und umgekehrt.

Das gilt auch, wenn mehrere Wohnungseigentumsrechte in einer Hand vereinigt sind. Es soll dadurch eine Majorisierung verhindert werden. Eigentümer, denen mehrere Wohnungseigentumsrechte zustehen, sollen kein größeres Gewicht haben, als die anderen Wohnungseigentümer.

Wenn das Kopfprinzip gilt, führt die – ohne Einbeziehung der übrigen Eigentümer erfolgte – nachträgliche Aufteilung einer Eigentumseinheit in zwei selbstständige Einheiten nicht zu einer Vermehrung der Anzahl der Stimmrechte.

3. Wann gilt das „Wertprinzip“?
Die gesetzliche Regelung ist nicht zweifelsfrei billig. Immerhin stehen einem Mehrfachstimmrecht erhöhter Kapitaleinsatz, mehr Lasten und mehr Kosten gegenüber. Daher ist es zulässig, das Stimmrecht entsprechend den Miteigentumsanteilen zu regeln (§ 10 Abs. 1 S. 2 WEG).

4. In welchen Fällen sind Eigentümer nicht stimmberechtigt?
§ 25 Abs. 5 WEG enthält Fälle, in denen einzelne Wohnungseigentümer nicht stimmberechtigt sind:

• Rechtsgeschäfte mit Eigentümern: Eigentümer sind nicht stimmberechtigt, wenn es um den Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit ihnen geht. Das Rechtsgeschäft muss die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffen. Sowohl einseitige als auch mehrseitige Rechtsgeschäfte sind erfasst. Betroffen sind im Regelfall der Abschluss, die Kündigung und der Rücktritt von Verträgen. Realakte – tatsächliche Handlungen – werden von § 25 Abs. 5 WEG nicht erfasst.

Wahlen (zum Verwalter oder Verwaltungsbeiratsmitglied) sind keine Rechtsgeschäfte. Einer Mitwirkung steht daher nichts im Wege.

Gleiches gilt für die Abberufung eines Verwalters. Ein Mehrheitseigentümer, der zugleich Verwalter ist, ist bei der Abstimmung über die gegen ihn ohne wichtigen Grund ausgesprochene Abberufung und Kündigung des Vertrags nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen.

Ein Wohnungseigentümer ist auch nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit jemandem betrifft, mit dem zusammen er eine GbR bildet und wenn das Rechtsgeschäft in Beziehung zu dem Zweck der Gesellschaft steht.

Bei der Beschlussfassung darüber, zu welchen gewerblichen Zwecken eine Teileigentumseinheit genutzt werden darf, ist der jeweilige Teileigentümer nicht von der Abstimmung ausgeschlossen.

Soweit eine Verwalter-GmbH vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, gilt dies auch für deren Geschäftsführer, der persönlich von einem Wohnungseigentümer Stimmrechtsvollmacht hat.

Der Umstand, dass ein einzelner Eigentümer vom Stimmrecht in bestimmten rechtsgeschäftlichen Fragen ausgeschlossen ist, bedeutet nicht, dass dieses Rechtsgeschäft nicht dennoch zu Stande kommen kann.

• Rechtsstreit gegen Wohnungseigentümer: Einleitung und Erledigung eines Rechtsstreits gegen einen Eigentümer sind ebenfalls vom Stimmrecht des betroffenen Eigentümers ausgenommen. Das gilt auch für Rücknahme, Verzicht, Rechtsmittel, Aussetzung, Fortsetzung und Stellungnahme im Prozess. Alle Maßnahmen bezogen auf Fortführung oder Beendigung eines Rechtsstreits sind erfasst. Die Norm ist weit auszulegen.

Beschließen die Eigentümer, einen Rechtsstreit gegen einen Wohnungseigentümer und einen Dritten einzuleiten, die wegen Baumängeln am Gemeinschaftseigentum in Anspruch genommen werden sollen, ist der Wohnungseigentümer vom Stimmrecht auch ausgeschlossen, wenn der Dritte verklagt werden soll.

• Entziehung des Wohnungseigentums: Wer rechtskräftig nach § 18 WEG verurteilt wurde, hat ebenfalls kein Stimmrecht mehr.

• Rechtsmissbrauch: Unabhängig von § 25 Abs. 5 WEG ist ein Eigentümer auch nicht stimmberechtigt, wenn er sein Stimmrecht missbräuchlich ausübt. Insoweit gelten die zu § 242 BGB entwickelten Grundsätze. Allein die Majorisierung als solche begründet noch keinen Rechtsmissbrauch. Das Abstimmungsverhalten eines Eigentümers, der über eine Stimmenmehrheit verfügt, ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn für die Stimmabgabe nachvollziehbare und verständliche Gründe vorliegen).

5. Wann ruht das Stimmrecht?
Es kann vereinbart werden, dass in bestimmten Fällen das Stimmrecht ruht, etwa wenn gemeinschaftsbezogene Verbindlichkeiten (Zahlung des Hausgelds/Wohngelds) nicht erfüllt werden. Ruht das Stimmrecht nach der Gemeinschaftsordnung bei einem Rückstand mit Wohngeldzahlungen, setzt das Ruhen kein Verschulden voraus.
Wegen der Zeitverzögerung nochmals zitiert
 

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