Mensch Leute informiert euch doch erst einmal
okay:
Künftig ist der vollständige Entzug aller Hartz 4 -Leistungen (
einschließlich Miete, Heizung, Mehrbedarfe usw.) sehr schnell möglich. Eine bisher im Arbeitslosenrecht beispiellose Härte, die den Betroffenen die Lebensgrundlage entzieht – und BeraterInnen vor schwierige Herausforderungen stellt. Soweit es möglich ist, sollte präventiv gehandelt werden.
Ist die Sanktion bereits verhängt, dann gilt es zu prüfen, ob der Betreffende einen wichtigen Grund für sein Verhalten hatte, der eine Sanktion ausschließt. Und: Selbst wenn die Sanktion vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein sollte, empfehlen wir die rechtliche
Gegenwehr (bei unter 25-Jährigen generell, ab 25 Jahre im Einzelfall sowie ab Sanktionsstufe 2 generell). Schließlich ist die Härte der Strafen verfassungsmäßig fragwürdig (Verhältnismäßigkeit? Vollständiger Leistungsentzug und Menschenwürde?)
Wann laut Gesetz gekürzt werden darf („Tatbestände“ nach § 31 SGB II) lesen Sie
hier. Nachfolgend einige Hinweise zu dem weniger bekannten „Kleingedruckten“ und zu Verfahrensfragen.
Was wird gekürzt?Auch bei ab 25-Jährigen können bereits ab der 1. Sanktionsstufe unter Umständen neben der Regelleistung
auch die Kosten der Unterkunft oder ein Mehrbedarf gekürzt werden. Die Formulierung „30 % der maßgebenden Regelleistung“ definiert nur die Höhe
der Sanktion (z.B. 103,50 € bei Alleinstehenden); die Sanktion an sich betrifft aber das gesamte ALG II. Werden wegen Anrechnung von Einkommen weniger als 30 % der Regelleistung ausgezahlt, dann wird die Kürzung bei den anderen Hartz IV-Bestandteilen realisiert.
Quelle:
Hartz IV Sanktionen: Streichung von ALG II möglich