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Vorzeitige Wohnungskündigung zurück genommen

Die Kündigung ist wirksam. Es ist keine zweite Kündigung erforderlich. Die Wirksamkeit der Kündigung wäre nur früher eingetreten, wäre eine akzeptierter Nachmieter gefunden worden. Dass kein akzeptierte Nachmieter gefunden wurde, bedeutet nicht, dass die Kündigung zum 31.12. unwirksam wird.
 
Es gibt keine Kündigung, die nur gilt, wenn ein Nachmieter gefunden wird.
Man kündigt fristgemäß und wenn man früher aus dem Vertrag möchte, hat man Glück, wenn sich ein neuer Mieter zu einem früheren Zeitpunkt findet (Nachmieter). Findet sich keiner, ist die fristgemäße Kündigung trotzdem wirksam.
 
Die Kündigung ist wirksam. Es ist keine zweite Kündigung erforderlich. Die Wirksamkeit der Kündigung wäre nur früher eingetreten, wäre eine akzeptierter Nachmieter gefunden worden. Dass kein akzeptierte Nachmieter gefunden wurde, bedeutet nicht, dass die Kündigung zum 31.12. unwirksam wird.
Gut.
Pass auf, wir machen die Gegenkontrolle, ok?
Ich ändere jetzt den Sachverhalt, und nun geht es nicht um eine Verkürzung sondern um eine Verlängerung.



Zeile 1: M:Kündigung 31.12.23
Zeile 2: M+V: ok, fällt weg, wir machen (zunächst) weiter
Zeile 3: Das "weiter machen" muss die Voraussetzung sein für:
Zeile4: M: erneute Kündigung 30.1. 24(mit Nachmieter)
Zeile 5: V:kein Nachmieter da = keine Kündigung 30.1.24
Zeile 6:M: gut, dann eben keine Kündigung 30.1.24


M nimmt hier in Anspruch früher gehen zu können, da ja die Kündigung zu, 31.12.23 "wirksam" sein soll, obwohl er länger müsste, wenn er einen Nachmieter zum 30.1.24 gehabt hätte?

Beachte: es geht nur um einen Zwischenschritt "weiter machen", der notwendig sein muss, um eine Änderung zu bewirken, nicht um Vor-oder Nachteile für irgendwen
 
Zuletzt bearbeitet:
Nein das ist ein Denkfehler. Die Kündigung des Mieters bleibt wirksam, sie nur unter eine Bedingung gestellt. Nämlich, daß es einen Nachmieter gibt, den auch der Vermieter akzeptiert. Eine gewisse Ähnlichkeit besteht zu einer fristlosen Kündigung im Arbeitsrecht. Dabsteht auch häufig, daß ersatzweise fristgemäss gekündigt wird. Damit soll sichergestellt werden, dass die Kündigung wirksam bleibt, auch wenn die gesetzlichen Bedingungen für eine fristlose Kündigung nicht vorliegen. (Fristlos Kündigen kann auch der Arbeitnehmer)

Der Vermieter darf auch zu Gunsten des Mieters von der gesetzlichen Kündigungsfrist abweichen, nur der umgekehrte Fall wäre rechtswidrig. Somit passt am Ende alles.
 
Es gibt keine Kündigung, die nur gilt, wenn ein Nachmieter gefunden wird.

Normalerweise spricht man für den Mieter von diesen drei Monaten, die er einhalten muss.
Im §573c BGB steht in Absatz 1, dass "die Kündigung" am 3. Tag eines Monats erfolgen muss, damit sie am Ende des übernächsten Monats rechtskräftig wird. Dies sind diese 3 Monate. Darunter steht eine Verlängerung, die den Vermieter betrifft.
Im Absatz 4 steht, dass eine Vereinbarung, die den Mieter benachteiligt, unwirksam ist.
Daraus ergibt sich der Umkehrschluss, dass eine Vereinbarung, die dem Mieter Vorteile bringt, zulässig ist.
Die Vereinbarung "kürzere Zeit" als 3 Monate ist für den Mieter von Vorteil, weil er weniger lange zahlen muss. Also darf sie vereinbart werden.
Wenn sie vereinbart werden darf, darf sie die Bedigung enthalten, dass der Raum an einen anderen schon früher vermietet wird, also der Mieter früher ausziehen kann, wenn er einen Nachmieter bringt.
So braucht der Mieter sich nicht an die drei Monate zu halten, wenn er einen Nachmieter bringt plus dieser vom Vermieter akzeptiert wird.
 
@Dalmatiner
In #13 hatte ich ja den Fall geändert und aus der Verkürzung eine Verlängerung gemacht.
Ich weiss dass der Sachverhalt dadurch sinnlos wird, aber lassen wir das mal so stehen.
Schaust Du da mal rein und sag mir dann, was dort gilt?


Zeile 1: M:Kündigung 31.12.23
Zeile 2: M+V: ok, fällt weg, wir machen (zunächst) weiter
Zeile 3: Das "weiter machen" muss die Voraussetzung sein für:
Zeile4: M: erneute Kündigung 30.1. 24(mit Nachmieter)
Zeile 5: V:kein Nachmieter da = keine Kündigung 30.1.24
Zeile 6:M: gut, dann eben keine Kündigung 30.1.24
(Danke, ich bin dann eben ehr weg)

Oder:

Zeile 1: M:Kündigung 31.12.23
Zeile 2: M+V: ok, fällt weg, wir machen (zunächst) weiter
Zeile 3: Das "weiter machen" muss die Voraussetzung sein für:
Zeile4: M: erneute Kündigung 30.1. 24(mit Nachmieter)

Zeile 5: V : Du hast einen Nachmieter gebracht, nun musst Du bis 30.1.24 bleiben
Zeile 6:M: Weisst Du was, ich nehm Dir den wieder weg und gehe zum 31.12., dann kann ich ehr raus.
 
Zuletzt bearbeitet:
Schaust Du da mal rein und sag mir dann, was dort gilt?
Lieber nicht. Ich weiss dass das Mietrecht im BGB steht und ich schaue da auch öfter mal rein. Für alles andere bin ich jetzt in den Mieterverein eingetreten. Ich muss demnächst die fällige Mieterhöhung gemäß Wertsteigerungsklausel abwehren, da dann die 20 Prozent Mieterhöhung in 3 Jahren überschritten sind.
 
Stimmt schon, er muss da ja nicht wohnen und kann ein und ausziehen wann er will.
Aber schau mal: "es ist alles gesagt: der Vertrag endet also definitiv zum Jahresende."

Wie kann er dann genau so definitiv enden, wenn der Nachmieter akzeptiert worden wäre?
Hat der Vermieter dann zwei Mieter?

Nein, außer der neue Mieter hat euch Übergangen und das Datum genannt. Weil er/sie es nicht vorher übernehmen möchte. Das habe ich aber immer vorher schon mit meinen Vermieter abgeklärt. Wenn ich schon einen organisiere, soll er/sie schnell die Person prüfen und mein Einzugsdatum nutzen.
 

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