Das ist nicht ganz richtig.
Die Schweigepflicht gilt umfassend und darf nur in ganz extremen und wenigen Ausnahmefällen gebrochen werden.
hier der link zum Gesetzestext
§ 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen
(wohlgemerkt aus dem Strafgesetzbuch.....Bruch der Schweigepflicht ist ein Straftatbestand und kein Kavaliersdelikt, und kann angezeigt werden. Das ist vielen nicht klar)
Auch bei "gravierenden" Sachen darf die Schweigepflicht nur gebrochen werden, wenn akute und lebensbedrohliche Selbst- oder Fremdgefährdung besteht.
(der Gesetzestext:
§ 34
Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen,
nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.)
sprich: Wenn z.B. ein Mörder einem Psychologen erzählt, dass er jemanden ermordet hat (=bereits begangenes Verbrechen), darf der Psychologe die Schweigepflicht nicht brechen- er muss das für sich behalten, außer der Mörder erlaubt ausdrücklich, dass der Psychologe z.B. die Polizei verständigt.
Nur wenn z.B. jemand dem Psychologen erzählt, dass er noch
vorhat demnächst sich selbst oder jemand anderen umzubringen, darf der Psychologe zur Abwendung der noch nicht begagngenen Tat die Schweigepflicht brechen und z.B. die Polizei verständigen.
Wenn jemand "nur" ritzt darf die Schweigepflicht 100% nicht gebrochen werden, außer es gibt eine schrifliche Entbindung von der Schweigepflicht.