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Urlaubsauszahlung bei Aufhebungsvertrag / AU

  • Starter*in Starter*in Gelöscht 6436
  • Datum Start Datum Start
G

Gelöscht 6436

Gast
hallo ihr lieben,
ich hab da mal eine ganz trockene juristenfrage:
da ich zum 1.12. eine neue stelle habe, hab ich mit meinem jetzigen arbeitgeber einen aufhebungsvertrag geschlossen (hab mein exemplar aber noch nicht unterschrieben und zurückgeschickt)
da steht drin, dass ich noch bis zum vertragsende, d.h. 30.11.13 einen urlaubsanspruch von 12 tagen geltend machen kann.
ganz unten steht dann folgendes:
"mit dieser vereinbarung sind sämtliche ansprüche aus dem vertragsverhältnis, seiner beendigung und für die zeit nach beendigung einschließlcih etwaiger urlaubsansprüche erledigt und abgegolten, soweit sich aus dieser vereinbarung nichts anderes ergibt."
ich versteh das jetzt so, dass ich noch anspruch auf den urlaub habe, da es ja weiter oben wörtlich : "die restlichen 12 tage gewähren wir Ihnen bis zum vertragsende am 30.11." steht.
versteht ihr das auch so?
(bin echt dusslig,was so ein "formelles deutsch" angeht 😱)

nun bin ich aber bis einschließlich 29.11. noch krank geschrieben.
kann ich mir den urlaub dann auch auszahlen lassen?
und wenn ja, muß ich dann um eine neuformulierung des aufhebungsvertrages bitten, oder reicht ein beigelegtes schreiben?

so, ich hoffe, das war verständlich formuliert und mir kann jemand weiterhelfen...

das wäre prima! 🙂

viele grüße,
shannya
 
hallo ihr lieben,
ich hab da mal eine ganz trockene juristenfrage:
da ich zum 1.12. eine neue stelle habe, hab ich mit meinem jetzigen arbeitgeber einen aufhebungsvertrag geschlossen (hab mein exemplar aber noch nicht unterschrieben und zurückgeschickt)
da steht drin, dass ich noch bis zum vertragsende, d.h. 30.11.13 einen urlaubsanspruch von 12 tagen geltend machen kann.
ganz unten steht dann folgendes:
"mit dieser vereinbarung sind sämtliche ansprüche aus dem vertragsverhältnis, seiner beendigung und für die zeit nach beendigung einschließlcih etwaiger urlaubsansprüche erledigt und abgegolten, soweit sich aus dieser vereinbarung nichts anderes ergibt."
ich versteh das jetzt so, dass ich noch anspruch auf den urlaub habe, da es ja weiter oben wörtlich : "die restlichen 12 tage gewähren wir Ihnen bis zum vertragsende am 30.11." steht.
versteht ihr das auch so?
(bin echt dusslig,was so ein "formelles deutsch" angeht 😱)

nun bin ich aber bis einschließlich 29.11. noch krank geschrieben.
kann ich mir den urlaub dann auch auszahlen lassen?
und wenn ja, muß ich dann um eine neuformulierung des aufhebungsvertrages bitten, oder reicht ein beigelegtes schreiben?

so, ich hoffe, das war verständlich formuliert und mir kann jemand weiterhelfen...

das wäre prima! 🙂

viele grüße,
shannya

Hallo,

einen Vertrag zu beurteilen, wenn man ihn nicht in Gänze sieht, ist schwer.
Man muss solche Formulierungen im Kontext sehen.

Da du die Tragweite nicht verstehst, ich im Moment so in Auszügen auch nicht, weil es widersprüchlich formuliert scheint, würde ich das so nicht unterzeichnen...
Geh zum DGB und frag doch einfach was damit alles ausgeschlossen oder eingeschlossen sein soll...

Du kannst wegen Krankheit den Urlaub nicht antreten, daher wird er ausbezahlt.
Wenn das aber so alleinig formuliert ist, wie es formuliert wurde... würde man annehmen, dass du den Urlaub tatsächlich nehmen müsstest oder er verfällt, was aber nicht zulässig ist.

"mit dieser vereinbarung sind sämtliche ansprüche aus dem vertragsverhältnis, seiner beendigung und für die zeit nach beendigung einschließlcih etwaiger urlaubsansprüche erledigt und abgegolten, soweit sich aus dieser vereinbarung nichts anderes ergibt."
Und aus der hier geschlossenen Vereinbarung ergibt sich keine Auszahlung des Urlaubs. Das müsste erwähnt werden, weil dem AG ja klar ist, dass du Krank bist.
Doch rechtliche Ansprüche wie Lohn, Sozialabgaben, Zeugnis, Urlaub, dürfen nicht ausgeschlossen werden!

Theoretisch lese ich das so, dass es den Anschein hat, du verzichtest, nur verborgener Formuliert.
Jetzt könnte man sagen, das ist rechtswidrig, doch darauf würde ich es nicht ankommen lassen.

Ich würde drauf achten, dass die Auszahlung des Urlaubes erwähnt wird und die Abführung der Sozialabgaben und des Restlohnes, sowie ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis, mit einer guten Führungs- und Leistungsbeurteilung, mit einbezogen wird.
Das alles im Nachhinein regeln ist schwer.


So fehlt theoretisch auch der Hinweis auf sozialrechtliche Folgen.
Was dir aber egal ist, oder? Weil du ja eine neue Stelle hast.

Es wäre gut alles genau aufzuführen was zu regeln ist.
Zudem formuliert man auch einen gegenseitigen Verzicht und nicht einen Einseitigen.

Wirklich komisch!
Ich rate dir daher, gehe zu einer Rechtsberatung und oder zum DGB und lasse einen Blick drauf werfen.

Viel Erfolg!
 
Da ich selbst Juristin bin, finde ich die Frage nicht "trocken", sondern interessant. Es gibt auch neue Rechtsprechung dazu, auf die ich hier aber nicht näher eingehen will (siehe Hinweis von Julik unten).

Ich empfehle dir dringend, dich mit der Frage einer Urlaubsabgeltung noch einmal an deine Personalabteilung zu wenden, bevor du den Aufhebungsvertrag unterschreibst. Mehr als "Nein" sagen kann man dir doch nicht, und dann kannst du immer noch - am besten mit Hilfe eines Fachanwalts für Arbeitsrecht - prüfen, ob du rechtliche Schritte dagegen einleiten willst. Oder wende dich am besten gleich kurzfristig an einen Fachanwalt - eine Erstberatung zu deiner Rechtsfrage kostet nicht so viel Geld.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich bin auch Jurist und laut Forenregeln und dem Rechtsberatungsgesetz ist Rechtsberatung im Forum verboten, daher rate ich der TE, einen Anwalt aufzusuchen, der dies leisten darf, was wir hier nicht dürfen.

Ich wundere mich dann, wie ein Jurist eine solche nicht rechtskonforme Meinung vertreten kann. 🙄
Daher die Frage an dich:

Auf welche Forenregel sollte verwiesen werden, wenn ich Ratschläge, egal welcher Fachrichtung, erteile?
Wo ist sie explizit verboten, wie du ausführst.

Der Schreiber oder der Fragesteller weiß mit seiner Beitragseinstellung oder Anmeldung, dass er nicht mit einer fachlich gesicherten Meinung (Ratschlag) rechnen kann.
Daher ist deine Folgerung falsch.

Und dann bitte ich darum, auf welchen § und Passus des Rechtsberatungsgesetz (RBerG) du deine These stützt.

Mal ganz abgesehen von den tausendfachen Antworten in einschlägigen Rechtsforen und selbst von Kanzleien, unterliegt das Forum dem Pressegesetz und damit der Meinungsfreiheit.
Würde deine These stimmen, dürften andere Medien, solche Themen auch nicht behandeln, was natürlich nicht stimmt.

Ich meine mich zu erinnern, das schon mal jemand (Du?) eine solche falsche Meinung vertrat, daher wäre es wichtig, das mal zu erläutern.
Kannst ja mal eine Liste aufstellen, was dann noch beantwortet werden darf, denn Analog zu deinem zitierten Gesetz gibt es eine Vielzahl anderer Gesetze, die dann genau so beachtet werden müssten.

Zudem wäre es töricht anzunehmen, man dürfe seine Meinung zu Vorgängen, die in irgendwelcher Form ein Gesetz tangieren, nicht äußern.

Zudem wäre zu bemerken, dass es sich hier um Arbeitsrecht handelt, wo jeder, der sich berufen fühlt und das Vertrauen des Klagenden hat, sowohl beim Gütetermin, wie auch erstinstanzlich sogar vor Gericht vortragen und argumentieren darf.
Derlei Beispiele wären noch mehr zu nennen.
 
Da ich selbst Juristin bin, finde ich die Frage nicht "trocken", sondern interessant. Es gibt auch neue Rechtsprechung dazu, auf die ich hier aber nicht näher eingehen will (siehe Hinweis von Julik unten).

Ich empfehle dir dringend, dich mit der Frage einer Urlaubsabgeltung noch einmal an deine Personalabteilung zu wenden, bevor du den Aufhebungsvertrag unterschreibst. Mehr als "Nein" sagen kann man dir doch nicht, und dann kannst du immer noch - am besten mit Hilfe eines Fachanwalts für Arbeitsrecht - prüfen, ob du rechtliche Schritte dagegen einleiten willst. Oder wende dich am besten gleich kurzfristig an einen Fachanwalt - eine Erstberatung zu deiner Rechtsfrage kostet nicht so viel Geld.

Du weißt schon, dass die Gebührensätze extrem angehoben wurden...
Da kann man mit 190 € rechnen...

Daher auf alle Fälle in die Gewerkschaft eintreten (sind Werbungskosten) oder entsprechende Rechtschutz abschließen. Braucht man heute!
 
Meinungen kann man immer äußern.

Rechtsberatung kann ich nur "gewerblich" machen und muss dazu mandatiert sein. Hat auch etwas mit Haftung bei falscher Beratung zu tun.

Und gewerbliches ist hier nicht zulässig.

Ganz einfache Geschichte.

Wer von uns schrieb denn von Rechtsberatung?
Du machst es dir aber einfach.

Rechtsberatung kann ich nur "gewerblich" machen

Stimmt übrigens so auch nicht... 😉
 
Du weißt schon, dass die Gebührensätze extrem angehoben wurden...
Da kann man mit 190 € rechnen...
Ja, das weiß ich. Es ist aber immer noch erheblich billiger, als wenn die anwaltliche Beratung über eine Erstberatung hinausgeht und dann eine Honorarvereinbarung geschlossen wird. Und 190 € sind immer noch erheblich weniger als eine ggf. zu erwartende Urlaubsabgeltung von bis zu 12 Tagen. Oder so manche Handwerkerrechnung wegen irgendeiner Bagatelle.
 
Ja, das weiß ich. Es ist aber immer noch erheblich billiger, als wenn die anwaltliche Beratung über eine Erstberatung hinausgeht und dann eine Honorarvereinbarung geschlossen wird. Und 190 € sind immer noch erheblich weniger als eine ggf. zu erwartende Urlaubsabgeltung von bis zu 12 Tagen. Oder so manche Handwerkerrechnung wegen irgendeiner Bagatelle.

Ich weiß jetzt nicht genau was du meinst...
Ich meine, präventiv in eine Interessensvertretung (Gewerkschaft) einzutreten, von der man sonstige Vorteile hat, oder eine Versicherung abzuschließen, ist billiger.

Weil es im konkreten Fall nicht mit einer Rechtsberatung alleine geht.
Daher würde ich nicht zum Anwalt gehen, um Rechtsberatung zu bekommen, sondern um vertreten zu werden.
Das kann billiger sein.
 
Der AG kann verlangen, dass du den Urlaub vor Vertragsende bestmöglich abarbeitest. Da das wegen der Krankschreibung nicht geht, kannst du dir die Tage auszahlen lassen, hast dann aber beim nächsten AG keinen neuen Anspruch mehr für dieses Jahr.

Du solltest dir die Verwendung des Urlaubs als Auszahlung oder Nutzung also bescheinigen lassen, damit es beim nächsten AG keinen Stress gibt.

Die Formulierungen mit dem Verfallen beziehen sich nur auf den jetzt laufenden Vertrag, nicht auf den neuen, denke ich. Natürlich verfällt der Urlaub nicht, wenn du ihn nicht nimmst und ihn nicht auszahlen lässt.

Statt einer Neuformulierung kannst du sicher auch eine Ergänzungsformulierung dazusetzen lassen.

Dies ist keine Beratung, sondern nur meine Meinung.
 

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