Ein befristeter Arbeitsvertrag endet ohne >
Kündigung am vereinbarten Termin.
Sonderfall „Kettenbefristung“: Befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis?
Bei der Kettenbefristung werden mehrmals hintereinander zwischen demselben Arbeitnehmer und Arbeitgeber befristete Arbeitsverträge geschlossen.
Dies ist allerdings nur möglich, wenn die Befristung aus einem Sachgrund resultiert.
Dieser kann bei jedem der befristeten Arbeitsverträge derselbe sein oder aber auch ein anderer.
Eine solche Kettenbefristung gilt unter Umständen
vor Gericht als unwirksam und damit als unbefristeter Arbeitsvertrag, wenn:
Der Sachgrund für die aktuelle (!) Befristung ungültig ist oder, die Anzahl sowie Dauer der aufeinander folgenden Befristungen darauf schließen lassen, dass der Arbeitgeber die Vertragsgestaltung missbräuchlich vornimmt.
Das Bundesarbeitsgericht hat also beschlossen, dass bei Kettenbefristungen
nicht mehr nur die letzte Befristung zur Beurteilung ihrer Gültigkeit oder Ungültigkeit ausschlaggebend ist.
Stattdessen heißt es im Urteil vom 29.04.2015, Az.: 7 AZR 310/13:
Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds der Vertretung beschränken. Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, alle Umstände des Einzelfalls und dabei namentlich die Gesamtdauer und die Zahl der mit derselben Person zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber rechtsmissbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen.“
(Quelle: BAG Urt. v. 29.04.2015, Az.: 7 AZR 310/13)
Ein befristeter Arbeitsvertrag ist ein Arbeitsverhältnis, dessen zeitliche Befristung von Vornherein vertraglich festgelegt ist.
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