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Gelöscht 126010
Gast
Der Anspruch kann in bestimmten Fällen durch Ausschlussgründe begrenzt sein. Im Wohngeldgesetz ist dafür unter anderem § 21 Nr. 3 WoGG relevant, durch die „missbräuchliche Inanspruchnahme“.
Zitat:
Wie dieser Ausschlussgrund im Kontext von Erwerbstätigkeit ausgelegt werden kann, zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin (Aktenzeichen: 21 K 126/22) vom 13. Dezember 2022. Dort war strittig, ob eine Behörde einen Wohngeldantrag ablehnen darf, weil eine Antragstellerin ihre Arbeitszeit nicht ausweitet oder keinen Nebenjob aufnimmt. Das Gericht stellte allerdings klar, dass es dabei auf die Zumutbarkeit im Einzelfall ankommt.
Quelle: https://www.augsburger-allgemeine.de/geld-leben/wohngeld-anspruch-bei-teilzeit-job-koennen-zu-wenige-arbeitsstunden-zu-einer-ablehnung-fuehren-1-113427680
Zitat:
Wie dieser Ausschlussgrund im Kontext von Erwerbstätigkeit ausgelegt werden kann, zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin (Aktenzeichen: 21 K 126/22) vom 13. Dezember 2022. Dort war strittig, ob eine Behörde einen Wohngeldantrag ablehnen darf, weil eine Antragstellerin ihre Arbeitszeit nicht ausweitet oder keinen Nebenjob aufnimmt. Das Gericht stellte allerdings klar, dass es dabei auf die Zumutbarkeit im Einzelfall ankommt.
Wohngeld: Wann kann Teilzeit problematisch werden?
Problematisch kann Teilzeit aber dann werden, wenn die Wohngeldbehörde zu dem Schluss kommt, dass eine Antragstellerin oder ein Antragsteller das eigene Einkommen zumutbar erhöhen könnte, dies aber unterlässt. Laut § 21 Nr. 3 WoGG besteht kein Anspruch auf Wohngeld, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre.Quelle: https://www.augsburger-allgemeine.de/geld-leben/wohngeld-anspruch-bei-teilzeit-job-koennen-zu-wenige-arbeitsstunden-zu-einer-ablehnung-fuehren-1-113427680