K
kasiopaja
Gast
Die Belege sind ja notfalls da.Wenn das Finanzamt ablehnt oder auch ein entsprechendes Finanzgericht, dann ist eine Ust-Erklärung das letzte Mittel. Das kann ja niemand bestreiten. Also zumindest mal Belege sichten und gut aufheben.
Aber soweit der Anwalt das beurteilt und damit könnte er Recht haben unterliegt diese Vermittlungsleistung ja , egal in welcher Höhe, nicht der Umsatzsteuer.
Insofern ist auch keine Umsatzsteuererklärung nötig, sondern notfalls die juristische Auseinandersetzung.
Und da wäre es nicht das erste mal das ein Finanzamt mit seiner Einschätzung komplett daneben liegt und einfach hofft, durch stures Beharren oder Druck auf auf den Steuerpflichtigen um eine juristische Auseinandersetzung herumzukommen.
Es wäre auch durchaus auch nicht das erste Verfahren in dem das Finanzamt dem Steuerpflichtigen unterliegt in einer juristischen Auseinandersetzung.