Das volljährige Kind kann ausziehen.
Nichts und niemand darf es "einsperren"- ab dem 18.Geburtstag ist es dessen RECHT.
Ob ihr dann Unterhalt zusteht,muß geprüft werden.
--> Das Kind kann (ab dem 18.Geburtstag) beide(!) LEIBLICHE Eltern zur Auskunft über deren Einkommen auffordern-- in "geordneter übersichtlicher Form" -12 Monate rückwirkend Lohnzettel
oder 3 zurückliegende Jahre die BWA bei Selbstständigen UND alle sonstigen Einkünfte (Zinsen/Mieten..) also NICHT DICH-- DEIN EINKOMMEN bleibt außen vor
Dann gibt es noch das Geltendmachen von anderen Unterhaltsverpflichtungen--> hier wäre also sein LEIBLICHES KIND zu beachten.
Falls es einen Unterhaltstitel gegen die Mutter gibt,hat der Vater diesen an das Kind am 18.Geburtstag auszuhändigen--das Kind kann dann im eigenen Namen ggf. Unterhaltsrückstände versuchen,zu pfänden.
Wenn der Vater es ABSICHTLICH versäumt hatte,den MinderjährigenUnterhalt titulieren zu lassen---öhöm...könnte die Tochter sich sogar noch ggü.dem Vater wg. Schadensersatz betätigen.
Denn: "Die Mutter hat nie gezahlt" hieße --> die Volljährige hat bei der Mutter einen fetten
Geldanspruch--
sie müßte den erst mal vollstrecken/verbrauchen,bevor sie vom Vater Unterhalt erbitten kann.
Es also IMMER gut,wenn sich der Sorgeberechtigte um den Unterhaltstitel kümmert!
Eine Unterhaltspflicht gibt es nur,wenn die Tochter in erster Ausbildung ist--also z.B. jetzt Abi macht.
Sie muß dann den Unterhaltsverpflichteten (dem Vater/der Mutter) die Schulbescheinigung vorlegen--oder ihren Ausbildungsvertrag mit den Einkommensnachweisen.
Sie muß NICHT zusätzlich arbeiten,wenn sie sich ausbildet! Das wäre überobligatorisch --nur für ihren Taschengeldbedarf!
Solange sie in Ausbildung ist,steht dem KV das Kindergeld zu.
Das ist eine "Leistung des Staates" zur Abminderung ausbildungsbedingter Kosten,die den Eltern entstehen.
Da das Mädel bisher beim Vater wohnte,kann der TEILWEISE den Unterhaltsbedarf "in Naturalien" anbieten--also freiem Wohnen.
Bei krassem Streit /oder Rauswurf kann davon abgesehen werden.
Also-- müßte hier die Tochter klagen auf Unterhalt,wenn der Vater das nicht "in bar" zahlen will.
Die Mutter müßte "ihren Teil" eh als Geldrente zahlen.
Solange die Mutter nicht mal Auskunft gab, nicht ihre Zahlungsunfähigkeit nachwies ,könnte sich Dein Mann AUCH zurücklehnen.
"Automatisch" geht hier gar nichts--die Tochter müßte den Klageweg beschreiten.
Nur--ist das sinnvoll?
Wenn Dein Mann unterhalb des Freibetrages verdient,wäre die Tochter sowieso auf Schüler-Bafög angewiesen.
Also:
Was macht sie ausbildungstechnisch grade?
Wieviel verdient Dein Mann?
Ist ein Titel vorhanden?
Kann man die Kindesmutter erreichen?
Das ist so polemisch "Recht auf Leben" --niemand will DIR ans Geld!
Das stünde erst an,wenn DEIN leibliches Kind 18 ist!
"Haus abzahlen" ist Vermögensbildung. Hat zurückzustehen, ggf.müßtet Ihr die Abzahlraten ändern.
Dafür gibt es großzügige Freibeträge,die dem Vater bleiben!
Wenn es eine Schulausbildung ist,gilt die "gesteigerte Unterhaltspflicht" und ein niedrigerer Freibetrag ,wenn es Lehre ist,gilt höherer Freibetrag UND das Azbi-Geld wird mit angerechnet.
Daß das Kind mal 18 wird und Unterhalt bekommt,konnte sich ihr Vater ausrechnen.
Für dringenden Ausziehwunsch gibt es IMMER zwei Parteien....
Dafür kann das Kind nix -daß sie vorhanden ist und Lebensbedarf hat !
Wenn der Vater jetzt paar Jahre den Unterhalt verweigert,weil das Mädel ja "weiter zu Hause wohnen" könnte, verzögert sich die Ausbildung-- es hat NIEMAND was davon.
Besser wäre: Einigt Euch friedlich und KORREKT.