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Quantchen
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Mobbing ist im Grunde meistens eine Hilfeunterlassung des CEO in der Organisation zur Wahrung der Grundrechte.
Der CEO hat nach dem Arbeitsschutzgesetzt die Pflicht zur Wahrung der Grundrechte,
auch nach einer Eu-Verordnung,.
Wer sich in die Rolle des kfm. Geschäftsleiters begibt, ist Hauptpersonalverantwortlicher in der Organisation und PERSÖNLICH haftbar.
Wenn der CEO es nicht korrekt organisiert oder wenn er Gefühle seiner Mitarbeiter kränkt, dann verletzt er selber die Schutzpflicht.
Der Chef ist Weisungsbefugt, die Angestellten Weisungsbebundene. Weisungsgebundene sind über den Vertrag in ihrer Freiheit freiwillig eingeschränkt, da sie den Annweisungen der Führungskräfte Folge zu leisten haben, was jedoch eine Pflicht für den CEO ergibt, für die Grundrechte der Unversehrtheit eine Hauptverantwortung tragen zu müssen und hier eine Hilfe nicht unterlassen zu dürfen.
Nach BGB-Treu und Glaube gibt es eine gegenseitige Rückschtspflicht, die die Weisungsbefugten FREIWILLIG einhalten sollten, also ohne darauf aufmerksam gemacht worden zu sein. Das ist Bestandteil der Sorgfaltspflicht und Schutpflicht. Sie sollen ein Beschwerdemanagement transparent und für alle gleich aufbauen organisatorisch. Eine Vereinbarung bei der Einstellung ist ratsam, auf die man sich dann berufen kann und wo alles genau fixiert ist.
Der Ermessensspielraum geht nicht so weit, die Meinung einer Ehrverletzung überbügeln zu dürfen.
Ehrkränkungen müssen Ernst genommen werden,.
Verbot einer Hilfeunterlassung, wenn die zu einem negativen Erfolg führt STGB§13.
Ein negativer Erfolg ist z.B. der Verlust der Freiheit, wenn die Grundrechte missachtet werden, respektive die Ehrkränkung ignoriert wurde, als sei sie ohne Bedeutung.
Wer anderen seine Meinung aufzwingt, die aber rechtlich unwirksam ist, der andere sich nicht wehren kann, weil er vertraglich ungerlegen ist, dann wir die Macht im Amt missbraucht.
Wenn eine Person, die die Verantwortung für Viele hat, die Grundrechte-Unversehrtheit verletzt und das als Einstellung ggf. kategorisch wiederholt, entsteht der Verdacht der Fremdgefährdung mit ggf. Öffentlichem Interesse.
Beschäftigte sind im Arbeitsrecht geschützt durch das ArbSCHG, das umgesetzt wird in die Praxis über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, kurz DGUV.
Eine Erkränkung oder Burnout oder gar Suizid als Folge von nötigenden Freiheitsverletzungen im Ergebnis von Unwille, die Menschen- und Grundrechte von Seiten des CEO wahre zu wollen, ist bereits seit Jahrzehnten kausal bekannt und statistisch bewiesen, die Betroffenen zu bedrohen mit zahlreichen psychosomatischen und psychischen oder somatischen Erkrankungen, neben der Freiheitseinschränkung.
Aus dem Grunde sollte ein CEO jede Beschwerde in der Arbeitssicherheit, die Grundrechte betreffend, so wichtig nehmen, um nach SGB VII "mt allen geeigneten Mitteln" Abhilfe zu leisten und zwar erfolgreich. Das ist Pflicht.
Es ist Mitarbeitern nicht gestattet, Unfriede zu belassen. Weil der Geschäftszweck der vertraglichen Bindung nicht aus den Augen verloren gehen darf nach BGB-Treu und Glaube. Beide, CEO, Führungskräfte als Weisungsbefugte und Weisungsgebundene Mitarbeiter sollen friedfertig sein und sich gegenseitig respektieren.
DVerkehrssitte im Fachlichen und Sozialen soll immer in einer Verhältnismäßigkeit betrachtet werden auf Angemessenheit.
Fehler im Fach als Nichtfehler ansehen zu müssen, sollte Unangemessenheit/Nötigung darstellen.
Fachberater können bewerten, was angemessen ist.
Psychologen sollten berwerten können, was ablehnende Kommunikation ist und ab wo unangemessen.
Es ist das SGB VII für Körperverletzungen zuständig, die arbeitsseitig entstehen und hätten vermieden werden können.
Ärzte sind zuständig für die Bewertung von arbeitsseitigen Körperverletzungen, die sie an die Berufsgenossenschaften/Unfallkassen melden müssen. Es kann in der Ausbildung eine Lücke sein.
Versicherte in der DGUV als Gefährdungsvorsorge-Leistung sollen geschützt sein nach Arbeitsschutzgeseth auch vor GG-Verstößen,
Amtsträger dürfen Anweisungen der Dienstherren verweigern, müssen Bürger schützen.
CEO der Sozialversicherungsbehörden sind Beamte, die die kfm. Schutzpflicht einhalten sollen, auch wenn vom BMAS eine Arbeitsanweisung kommt, die besagt, wilkürlich bestimmte Fälle abzuweisen.
Die Gerechtigkeit soll vorrang haben nach den Leitlinien der Rechtswissenschaften in der Verhältnimäßigkeitsprüfung.
Der Geschäftszweck ergibt die Pflichten für die Angestellten. Wenn nach SGB VII §1 klar ersichtlich ist, dass die DGUV eine Gefährdungsvorsorge ist und nach Verkehrssitte die Gefährdungsvorsorge in chemischen oder technischen Berufen immer von Seiten der DGUV zum Schutz der Versicherten durchgeführt wird, dann ist das Beweis für die Versicherungsleistung der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.
Die psychologische Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz hat die menschlichen typischen Schwächen vergessen, wie Machtmissbrauch, Neid, Eifersucht, unangemessenes Konkurrenzverhalten, intellektuelle Überlegenheit von Seiten vertraglich übergeordneter Weisungsbegugter gegenüber vertraglich untergeordneten Weisungsgebundenen.
Solche Schwächen zu kennen und zu wissen, wie man sich selber davor schützen kann als CEO, Freiberufler, Fülhrungskraft oder Beschäftigter oder Lernender, das sind die Inhalte des modernen Personal Coaching und Maßnahmen der Vertrauensbildung.
Denn u.a. mit Vertraunesverletzungen in der Kindheit entstehen Kompensationsmaßnahmen durch Kinder selber, die leider oft gesellschaftlich unerwünschte Verhaltensweisen auf den Plan rufen, wie erhöhtes Aggressonspotenzial, Überempfindlichkeiten, Belastungsstörungen aus dem Formenkreis der Traumatischen Belastungsstörungen, kurz PTBS, zu denen auch Angsterkrankungen, Suchtverhalten, Machtspiele gehören können.
Schlafstörungen, Anzeichen von PTBS, inner Unruhe, Gedanken lassen einen nicht los darüber, ungerecht behandelt zu werden, Magenüberempfindlichkeit, hoher Blutdruck etc. pp, wenn das vegetative Nervensystem spinnt, obwohl der Kopf eigentlich damit durch ist, ist Vorsicht geboten, denn dann hat ja schon eine Körperverletzung stattgefunden.
Die Kausalität sollten nach Aussage/Info Berufsgenossenschaft Gesundheit Durchgangsärzte der Psychologie bewerten können über die Unangemessenheit im Sozialverhalten oder nach BGB-Treu udn Glaube Unangemesenheit fachlicher Natur dann zusätzlich Berufsverbände etc..
Tipps im Beschwerdemanagement bei Ignorieren von Ehrkränkungen durch CEO oder Vertreter
🤐. Zuständig für Verletzungen der Grundrechte im Schritt 1 ist man selber, eine Beschwerde formulieren zu sollen, am besten schriftlich.
2. Funkltioniert das prima. Funktioniert es nicht, Erinnerung mit Fristsetzung 1 Woche und Rechtsansprüche auf Unversehrtheit erwähnen.
3. Sobald körperliche Anzeichen, dann ab zum Arzt und es über den die Berufsgenossenschaft melden lassen.
4. Wenn ein Beschäftigter 3 Tage wegen der Verhältnisse auf der Arbeit nicht arbeiten gehen kann, muss der CEO selber eine Meldung an die Berufsgenossenschaft machen.
5. Die Mitarbeiter der Berufsgenossenschaften sind idR nciht juristisch gebildet und wurden angelernt über die DGUV eV., die Forschung betreiben sollen zur Gefährdungsvorsorge.
Also Nötigung als Femdgefährdungsform durch Missbrauch der Macht im Amt und psychologische Gewalt darin, es zu unterlassen, eine Erhkränkung wichtig zu nehmen und den Beschwerdeführer wertschätzend gleichberechtigt behandeln zu wollen und nach SGB VII alle geeigneten Mittel einzusetzen für nach STGB erforderliche Schritte, zur FREIWILLIGEN Wiederherstellung der Unversehrtheit,
8. Es kann sein, einen Rechtsanwalt einschalten zu müssen, damit die DGUV e.v. ihre Routinen dem Strafrecht anpasst, bzw. der Bundesarbeitsminister willkürliche Ausschließungen von abstrakten Rechtsansprüchen beendet und wahrnimmt, dass auch im Sozialrecht Verletzungen des Strafrechts anerkannt werden müssen.
9. Es ist zu wünschen, dass jeder CEO freiwillig seine Schutzpflicht in der Grundrechtswahrung durchführt. Rechsanwälte empfehlen meist eine Mediation. Ich bin dabei, eine diy-Mediation auszuarbeiten, denn dann ist die Bereitschaft ggf. größer, da prfessionell begleitete Mediationen zeitaufwändig und kostspielig sind.
Der CEO hat nach dem Arbeitsschutzgesetzt die Pflicht zur Wahrung der Grundrechte,
auch nach einer Eu-Verordnung,.
Wer sich in die Rolle des kfm. Geschäftsleiters begibt, ist Hauptpersonalverantwortlicher in der Organisation und PERSÖNLICH haftbar.
Wenn der CEO es nicht korrekt organisiert oder wenn er Gefühle seiner Mitarbeiter kränkt, dann verletzt er selber die Schutzpflicht.
Der Chef ist Weisungsbefugt, die Angestellten Weisungsbebundene. Weisungsgebundene sind über den Vertrag in ihrer Freiheit freiwillig eingeschränkt, da sie den Annweisungen der Führungskräfte Folge zu leisten haben, was jedoch eine Pflicht für den CEO ergibt, für die Grundrechte der Unversehrtheit eine Hauptverantwortung tragen zu müssen und hier eine Hilfe nicht unterlassen zu dürfen.
Nach BGB-Treu und Glaube gibt es eine gegenseitige Rückschtspflicht, die die Weisungsbefugten FREIWILLIG einhalten sollten, also ohne darauf aufmerksam gemacht worden zu sein. Das ist Bestandteil der Sorgfaltspflicht und Schutpflicht. Sie sollen ein Beschwerdemanagement transparent und für alle gleich aufbauen organisatorisch. Eine Vereinbarung bei der Einstellung ist ratsam, auf die man sich dann berufen kann und wo alles genau fixiert ist.
Der Ermessensspielraum geht nicht so weit, die Meinung einer Ehrverletzung überbügeln zu dürfen.
Ehrkränkungen müssen Ernst genommen werden,.
Verbot einer Hilfeunterlassung, wenn die zu einem negativen Erfolg führt STGB§13.
Ein negativer Erfolg ist z.B. der Verlust der Freiheit, wenn die Grundrechte missachtet werden, respektive die Ehrkränkung ignoriert wurde, als sei sie ohne Bedeutung.
Wer anderen seine Meinung aufzwingt, die aber rechtlich unwirksam ist, der andere sich nicht wehren kann, weil er vertraglich ungerlegen ist, dann wir die Macht im Amt missbraucht.
Wenn eine Person, die die Verantwortung für Viele hat, die Grundrechte-Unversehrtheit verletzt und das als Einstellung ggf. kategorisch wiederholt, entsteht der Verdacht der Fremdgefährdung mit ggf. Öffentlichem Interesse.
Beschäftigte sind im Arbeitsrecht geschützt durch das ArbSCHG, das umgesetzt wird in die Praxis über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, kurz DGUV.
Eine Erkränkung oder Burnout oder gar Suizid als Folge von nötigenden Freiheitsverletzungen im Ergebnis von Unwille, die Menschen- und Grundrechte von Seiten des CEO wahre zu wollen, ist bereits seit Jahrzehnten kausal bekannt und statistisch bewiesen, die Betroffenen zu bedrohen mit zahlreichen psychosomatischen und psychischen oder somatischen Erkrankungen, neben der Freiheitseinschränkung.
Aus dem Grunde sollte ein CEO jede Beschwerde in der Arbeitssicherheit, die Grundrechte betreffend, so wichtig nehmen, um nach SGB VII "mt allen geeigneten Mitteln" Abhilfe zu leisten und zwar erfolgreich. Das ist Pflicht.
Es ist Mitarbeitern nicht gestattet, Unfriede zu belassen. Weil der Geschäftszweck der vertraglichen Bindung nicht aus den Augen verloren gehen darf nach BGB-Treu und Glaube. Beide, CEO, Führungskräfte als Weisungsbefugte und Weisungsgebundene Mitarbeiter sollen friedfertig sein und sich gegenseitig respektieren.
DVerkehrssitte im Fachlichen und Sozialen soll immer in einer Verhältnismäßigkeit betrachtet werden auf Angemessenheit.
Fehler im Fach als Nichtfehler ansehen zu müssen, sollte Unangemessenheit/Nötigung darstellen.
Fachberater können bewerten, was angemessen ist.
Psychologen sollten berwerten können, was ablehnende Kommunikation ist und ab wo unangemessen.
Es ist das SGB VII für Körperverletzungen zuständig, die arbeitsseitig entstehen und hätten vermieden werden können.
Ärzte sind zuständig für die Bewertung von arbeitsseitigen Körperverletzungen, die sie an die Berufsgenossenschaften/Unfallkassen melden müssen. Es kann in der Ausbildung eine Lücke sein.
Versicherte in der DGUV als Gefährdungsvorsorge-Leistung sollen geschützt sein nach Arbeitsschutzgeseth auch vor GG-Verstößen,
Amtsträger dürfen Anweisungen der Dienstherren verweigern, müssen Bürger schützen.
CEO der Sozialversicherungsbehörden sind Beamte, die die kfm. Schutzpflicht einhalten sollen, auch wenn vom BMAS eine Arbeitsanweisung kommt, die besagt, wilkürlich bestimmte Fälle abzuweisen.
Die Gerechtigkeit soll vorrang haben nach den Leitlinien der Rechtswissenschaften in der Verhältnimäßigkeitsprüfung.
Der Geschäftszweck ergibt die Pflichten für die Angestellten. Wenn nach SGB VII §1 klar ersichtlich ist, dass die DGUV eine Gefährdungsvorsorge ist und nach Verkehrssitte die Gefährdungsvorsorge in chemischen oder technischen Berufen immer von Seiten der DGUV zum Schutz der Versicherten durchgeführt wird, dann ist das Beweis für die Versicherungsleistung der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.
Die psychologische Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz hat die menschlichen typischen Schwächen vergessen, wie Machtmissbrauch, Neid, Eifersucht, unangemessenes Konkurrenzverhalten, intellektuelle Überlegenheit von Seiten vertraglich übergeordneter Weisungsbegugter gegenüber vertraglich untergeordneten Weisungsgebundenen.
Solche Schwächen zu kennen und zu wissen, wie man sich selber davor schützen kann als CEO, Freiberufler, Fülhrungskraft oder Beschäftigter oder Lernender, das sind die Inhalte des modernen Personal Coaching und Maßnahmen der Vertrauensbildung.
Denn u.a. mit Vertraunesverletzungen in der Kindheit entstehen Kompensationsmaßnahmen durch Kinder selber, die leider oft gesellschaftlich unerwünschte Verhaltensweisen auf den Plan rufen, wie erhöhtes Aggressonspotenzial, Überempfindlichkeiten, Belastungsstörungen aus dem Formenkreis der Traumatischen Belastungsstörungen, kurz PTBS, zu denen auch Angsterkrankungen, Suchtverhalten, Machtspiele gehören können.
Schlafstörungen, Anzeichen von PTBS, inner Unruhe, Gedanken lassen einen nicht los darüber, ungerecht behandelt zu werden, Magenüberempfindlichkeit, hoher Blutdruck etc. pp, wenn das vegetative Nervensystem spinnt, obwohl der Kopf eigentlich damit durch ist, ist Vorsicht geboten, denn dann hat ja schon eine Körperverletzung stattgefunden.
Die Kausalität sollten nach Aussage/Info Berufsgenossenschaft Gesundheit Durchgangsärzte der Psychologie bewerten können über die Unangemessenheit im Sozialverhalten oder nach BGB-Treu udn Glaube Unangemesenheit fachlicher Natur dann zusätzlich Berufsverbände etc..
Tipps im Beschwerdemanagement bei Ignorieren von Ehrkränkungen durch CEO oder Vertreter
🤐. Zuständig für Verletzungen der Grundrechte im Schritt 1 ist man selber, eine Beschwerde formulieren zu sollen, am besten schriftlich.
2. Funkltioniert das prima. Funktioniert es nicht, Erinnerung mit Fristsetzung 1 Woche und Rechtsansprüche auf Unversehrtheit erwähnen.
3. Sobald körperliche Anzeichen, dann ab zum Arzt und es über den die Berufsgenossenschaft melden lassen.
4. Wenn ein Beschäftigter 3 Tage wegen der Verhältnisse auf der Arbeit nicht arbeiten gehen kann, muss der CEO selber eine Meldung an die Berufsgenossenschaft machen.
5. Die Mitarbeiter der Berufsgenossenschaften sind idR nciht juristisch gebildet und wurden angelernt über die DGUV eV., die Forschung betreiben sollen zur Gefährdungsvorsorge.
Also Nötigung als Femdgefährdungsform durch Missbrauch der Macht im Amt und psychologische Gewalt darin, es zu unterlassen, eine Erhkränkung wichtig zu nehmen und den Beschwerdeführer wertschätzend gleichberechtigt behandeln zu wollen und nach SGB VII alle geeigneten Mittel einzusetzen für nach STGB erforderliche Schritte, zur FREIWILLIGEN Wiederherstellung der Unversehrtheit,
8. Es kann sein, einen Rechtsanwalt einschalten zu müssen, damit die DGUV e.v. ihre Routinen dem Strafrecht anpasst, bzw. der Bundesarbeitsminister willkürliche Ausschließungen von abstrakten Rechtsansprüchen beendet und wahrnimmt, dass auch im Sozialrecht Verletzungen des Strafrechts anerkannt werden müssen.
9. Es ist zu wünschen, dass jeder CEO freiwillig seine Schutzpflicht in der Grundrechtswahrung durchführt. Rechsanwälte empfehlen meist eine Mediation. Ich bin dabei, eine diy-Mediation auszuarbeiten, denn dann ist die Bereitschaft ggf. größer, da prfessionell begleitete Mediationen zeitaufwändig und kostspielig sind.