Davon Dir als Juristin zu lesen erstaunt mich:
Mit Beschluss vom 13.12.2022, Az. 3 StR 372/22 klärt der BGH die Strafbarkeit des heimlichen Nichtgebrauchs eines Kondoms gem. § 177 StGB.
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Das heimliche Abstreifen oder Weglassen des Kondoms beim Geschlechtsverkehr entgegen der Absprache bzw. dem Willen des Sexualpartners („Stealthing“) ist nach dem BGH ein strafbarer sexueller Übergriff gemäß § 177 Abs. 1 StGB.
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Es handelt sich um einen sexuellen Übergriff gemäß § 177 Abs. 1 StGB.
Zugestimmt hat sie zu Sex mit Kondom. Das Kondom wurde gegen ihren Willen abgestreift, also hat er eine sexuelle Handlung gegen ihren Willen durchgeführt. Das ist, als ob Du Vaginalverkehr zustimmst und dann anal vergewaltigt wirst.
Es gibt inzwischen viele Gerichtsurteile, die dies bestätigen.